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Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV)

Geltender Text a fecha 2015-01-01

Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz; LMMG), LGBl. 2007 Nr. 333[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Zielsetzung

Das betriebliche Mobilitätsmanagement hat zum Ziel, den motorisierten arbeitsbedingten Individualverkehr auf 55 % zu senken.

II. Zuordnung von Parkplätzen

Art. 3

Parkplatzkategorien

1) Sämtliche Parkplätze für Motorfahrzeuge werden einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

2) Besucherparkplätze stehen ausschliesslich Dritten im Geschäftsverkehr zur Verfügung.

3) Bei der Zuordnung von Parkplätzen ist auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

III. Abgabenerhebung

Art. 4

Parkkarten

1) Für die Benützung eines Parkplatzes ist der Bezug einer Parkkarte erforderlich.

2) Parkkarten werden in Form einer elektronischen Chipkarte ausgegeben.[^2]

3) Parkkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges oder am Motorrad selbst anzubringen.[^3]

Art. 5[^4]

Abgabenhöhe

1) Die Abgabe für die Benützung von Parkplätzen beträgt:

2) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird die Abgabe nach Abs. 1 Bst. b um die Hälfte gekürzt.

Art. 6

Bezug und Abrechnung

1) Parkkarten sind beim Amt für Personal und Organisation mittels vollständig ausgefülltem Formular zu bestellen.[^5]

2) Die Abgaben nach Art. 5 werden monatlich vom Amt für Personal und Organisation mit dem Lohn verrechnet. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden die Abgaben dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.[^6]

IV. Abgabenverwendung

Art. 7[^7]

Grundsatz

1) Die finanziellen Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes werden ausgerichtet in Form:

2) Der Mobilitätsbeitrag und die Kostenbeteiligung werden in der Regel mit dem Monatslohn des Folgemonats ausbezahlt.

Art. 7a[^8]

Mobilitätsbeitrag

1) Der Mobilitätsbeitrag nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a beträgt für:

2) Personen, die einen Parkplatz mehr als fünf Tage im Monat benützen, erhalten keinen Mobilitätsbeitrag.

3) Bei Personen, deren Wohn- und Arbeitsort in derselben Gemeinde liegt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 um die Hälfte gekürzt. Bei Personen, die in Ortschaften ausserhalb des Liniennetzes des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil wohnen, wird der Mobilitätsbeitrag um die Hälfte erhöht.

4) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 und 3 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.

Art. 8[^9]

Abonnemente des öffentlichen Verkehrs

Die Kostenbeteiligung für Jahres- und Monatsabonnemente des öffentlichen Verkehrs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b beträgt 50 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 700 Franken pro Jahr.

V. Dienstfahrten

Art. 9

Verwendung von Dienstfahrzeugen, Fahrrädern und öffentlichen Verkehrsmitteln

Für Dienstfahrten sind - soweit vertretbar - die vom Land zur Verfügung gestellten Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden. Ein Anspruch auf ein Dienstfahrzeug besteht nicht.

VI. Organisation und Durchführung

Art. 10[^10]

Vollzugsbehörden

1) Der Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements obliegt:

2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:[^11]

3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:

4) Die Vollzugsbehörden sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen zum Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.[^12]

Art. 11[^13]

Kontrollen

1) Das Amt für Personal und Organisation führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.

2) Ergibt eine Kontrolle, dass ein Motorfahrzeug unrechtmässig parkiert ist und einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden kann, wird eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Abgabe wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Abgabe Einspruch, so erlässt das Amt für Personal und Organisation eine Verfügung.

VII. Schlussbestimmung

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz vom 24. Oktober 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

174.130 Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung (LMMV)

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

1) Tages- und Monatskarten nach bisherigem Recht, die noch nicht verwendet wurden, können dem Amt für Personal und Organisation bis zum 1. Februar 2015 zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten zurückgegeben werden.

2) Bei Jahres- und Monatsabonnementen des öffentlichen Verkehrs, deren Gültigkeitsdauer bereits vor Inkrafttreten[^14] dieser Verordnung begonnen hat und im Jahre 2015 enden wird, erfolgt die Kostenbeteiligung nach Art. 8 anteilsmässig; der Höchstbetrag wird entsprechend herabgesetzt.

...

[^1]: LR 174.13

[^2]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^3]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^4]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^5]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 409.

[^6]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^7]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^8]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^9]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^10]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 409.

[^11]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^12]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^13]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 409.

[^14]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.