Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV)
Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz; LMMG), LGBl. 2007 Nr. 333[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) die Zuordnung von landeseigenen und vom Land gemieteten Parkflächen (Parkplätzen);
- b) die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Benützung von Parkplätzen;
- c) die Organisation und Durchführung von Kontrollen im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements.
Art. 2
Zielsetzung
Das betriebliche Mobilitätsmanagement hat zum Ziel, den motorisierten arbeitsbedingten Individualverkehr auf 55 % zu senken.
II. Zuordnung von Parkplätzen
Art. 3
Parkplatzkategorien
1) Sämtliche Parkplätze für Motorfahrzeuge werden einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
- a) Parkplätze für Regierungsmitglieder (Beschriftung mit Funktion);
- b) Parkplätze für Personen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b, c und e des Gesetzes (Beschriftung mit "Reserviert LLV");
- c) Parkplätze für Dienstfahrzeuge (Beschriftung mit "Dienstfahrzeug LLV");
- d) Parkplätze für das Lehrpersonal und die übrigen Angestellten der vom Land getragenen öffentlichen Schulen (Beschriftung mit "Reserviert Personal Schule", sofern ein ausschliessliches Nutzungsrecht besteht);
- e) Parkplätze für Besucher (Beschriftung mit "Besucher").
2) Besucherparkplätze stehen ausschliesslich Dritten im Geschäftsverkehr zur Verfügung.
3) Bei der Zuordnung von Parkplätzen ist auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
III. Abgabenerhebung
Art. 4
Parkkarten
1) Für die Benützung eines Parkplatzes ist der Bezug einer Parkkarte erforderlich.
2) Parkkarten werden in Form einer elektronischen Chipkarte ausgegeben.[^2]
3) Parkkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges oder am Motorrad selbst anzubringen.[^3]
Art. 5[^4]
Abgabenhöhe
1) Die Abgabe für die Benützung von Parkplätzen beträgt:
- a) 1.50 Franken pro Tag bei tageweiser Benützung;
- b) 30 Franken pro Monat, wenn ein Parkplatz:
-
- auf Antrag dauerhaft benützt wird; oder
-
- an mehr als acht Tagen pro Monat benützt wird.
2) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird die Abgabe nach Abs. 1 Bst. b um die Hälfte gekürzt.
Art. 6
Bezug und Abrechnung
1) Parkkarten sind beim Amt für Personal und Organisation mittels vollständig ausgefülltem Formular zu bestellen.[^5]
2) Die Abgaben nach Art. 5 werden monatlich vom Amt für Personal und Organisation mit dem Lohn verrechnet. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden die Abgaben dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.[^6]
IV. Abgabenverwendung
Art. 7[^7]
Grundsatz
1) Die finanziellen Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes werden ausgerichtet in Form:
- a) eines monatlichen Mobilitätsbeitrags; und
- b) einer Beteiligung an den Kosten für folgende Jahres- und Monatsabonnemente des öffentlichen Verkehrs, die zur Fahrt an den Arbeitsort berechtigen:
-
- Abonnemente des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil (LIEmobil);
-
- Abonnemente des Tarifverbundes OSTWIND (OTV);
-
- Abonnemente des Verkehrsverbundes Vorarlberg (VVV);
-
- schweizerische Generalabonnemente (GA).
2) Der Mobilitätsbeitrag und die Kostenbeteiligung werden in der Regel mit dem Monatslohn des Folgemonats ausbezahlt.
Art. 7a[^8]
Mobilitätsbeitrag
1) Der Mobilitätsbeitrag nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a beträgt für:
- a) Personen, die einen Parkplatz höchstens einen Tag im Monat benützen: 50 Franken;
- b) Personen, die einen Parkplatz zwei bis fünf Tage im Monat benützen: 25 Franken.
2) Personen, die einen Parkplatz mehr als fünf Tage im Monat benützen, erhalten keinen Mobilitätsbeitrag.
3) Bei Personen, deren Wohn- und Arbeitsort in derselben Gemeinde liegt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 um die Hälfte gekürzt. Bei Personen, die in Ortschaften ausserhalb des Liniennetzes des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil wohnen, wird der Mobilitätsbeitrag um die Hälfte erhöht.
4) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 und 3 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.
Art. 8[^9]
Abonnemente des öffentlichen Verkehrs
Die Kostenbeteiligung für Jahres- und Monatsabonnemente des öffentlichen Verkehrs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b beträgt 50 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 700 Franken pro Jahr.
V. Dienstfahrten
Art. 9
Verwendung von Dienstfahrzeugen, Fahrrädern und öffentlichen Verkehrsmitteln
Für Dienstfahrten sind - soweit vertretbar - die vom Land zur Verfügung gestellten Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden. Ein Anspruch auf ein Dienstfahrzeug besteht nicht.
VI. Organisation und Durchführung
Art. 10[^10]
Vollzugsbehörden
1) Der Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements obliegt:
- a) dem Amt für Personal und Organisation;
- b) dem Amt für Bau und Infrastruktur.
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:[^11]
- a) die Ausgabe der Parkkarten;
- b) die Verrechnung der Abgaben, Bussen sowie Mobilitätsbeiträge und Kostenbeteiligungen mit dem Lohn;
- c) die technisch-administrative Betreuung des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
- d) die Durchführung von Kontrollen.
3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:
- a) die Organisation und Durchführung anderer Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs;
- b) die Erhebung von Daten über die für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel;
- c) die Beratung in Fragen des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
- d) die Erstellung einer jährlichen Statistik zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und die Einreichung von Vorschlägen über Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung nach Art. 2 zuhanden der Regierung.
4) Die Vollzugsbehörden sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen zum Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.[^12]
Art. 11[^13]
Kontrollen
1) Das Amt für Personal und Organisation führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.
2) Ergibt eine Kontrolle, dass ein Motorfahrzeug unrechtmässig parkiert ist und einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden kann, wird eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Abgabe wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Abgabe Einspruch, so erlässt das Amt für Personal und Organisation eine Verfügung.
VII. Schlussbestimmung
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz vom 24. Oktober 2007 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
174.130 Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung (LMMV)
II.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
...
1) Tages- und Monatskarten nach bisherigem Recht, die noch nicht verwendet wurden, können dem Amt für Personal und Organisation bis zum 1. Februar 2015 zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten zurückgegeben werden.
2) Bei Jahres- und Monatsabonnementen des öffentlichen Verkehrs, deren Gültigkeitsdauer bereits vor Inkrafttreten[^14] dieser Verordnung begonnen hat und im Jahre 2015 enden wird, erfolgt die Kostenbeteiligung nach Art. 8 anteilsmässig; der Höchstbetrag wird entsprechend herabgesetzt.
...
[^1]: LR 174.13
[^2]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.
[^3]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.
[^4]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.
[^5]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 409.
[^6]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.
[^7]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.
[^8]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 313.
[^9]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.
[^10]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 409.
[^11]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.
[^12]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 313.
[^13]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 409.
[^14]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.