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Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV)

Geltender Text a fecha 2019-07-01

Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz; LMMG), LGBl. 2007 Nr. 333[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Zielsetzung

Das betriebliche Mobilitätsmanagement hat zum Ziel, den motorisierten arbeitsbedingten Individualverkehr auf 55 % zu senken.

Art. 2a[^4]

Ausgenommene Motorfahrzeuge

Nicht als Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 1 des Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetzes gelten:

Art. 2b[^5]

Verwendung nicht landeseigener oder vom Land gemieteter Parkplätze

Personen, die ihren Arbeitsweg mit dem privaten Motorfahrzeug zurücklegen, jedoch keinen Parkplatz im Sinne des Art. 1 Bst. a benützen, haben diesen Umstand online im entsprechenden Ticket-Portal der Landesverwaltung oder der öffentlichen Schulen zu vermerken.

II. Zuordnung von Parkplätzen

Art. 3

Parkplatzkategorien

1) Sämtliche Parkplätze für Motorfahrzeuge werden einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

2) Besucherparkplätze stehen ausschliesslich Dritten im Geschäftsverkehr zur Verfügung.

3) Bei der Zuordnung von Parkplätzen ist auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

4) Motorisierte Zweiräder sind auf besonders hierfür gekennzeichneten Parkplätzen zu parkieren, sofern solche vorhanden sind.[^8]

5) Parkplätze dürfen jeweils nur von Motorfahrzeugen benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind.[^9]

III. Abgabenerhebung

Art. 4[^10]

Chip- und Parkkarten

1) Für die Benützung eines Parkplatzes sind der Bezug einer Chipkarte und das Lösen einer elektronischen Parkkarte (Tages- oder Monatskarte) erforderlich.

2) Chipkarten werden vom Amt für Personal und Organisation zur Verfügung gestellt.

3) Chipkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges anzubringen. Motorisierte Zweiräder werden anhand der Kontrollschilder erfasst.[^11]

4) Parkkarten sind innerhalb von 30 Minuten nach Parkieren des Motorfahrzeuges online im entsprechenden Ticket-Portal der Landesverwaltung oder der öffentlichen Schulen zu lösen.

Art. 5[^12]

Abgabenhöhe

1) Die Abgabe für die Benützung von Parkplätzen beträgt:

2) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird die Abgabe nach Abs. 1 Bst. b um die Hälfte gekürzt.

Art. 6[^13]

Abrechnung

1) Die Abgaben nach Art. 5 werden monatlich vom Amt für Personal und Organisation mit dem Lohn verrechnet.

2) Die Abgaben nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden monatlich vom Amt für Bau und Infrastruktur dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.

IV. Abgabenverwendung

Art. 7[^14]

Grundsatz

1) Die finanziellen Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes werden ausgerichtet in Form:

2) Der Mobilitätsbeitrag und die Kostenbeteiligung werden in der Regel mit dem Monatslohn des Folgemonats ausbezahlt.

Art. 7a[^16]

a) Grundsatz[^17]

1) Der Mobilitätsbeitrag nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a beträgt für:[^18]

2) Personen, die einen Parkplatz mehr als fünf Tage im Monat benützen, erhalten keinen Mobilitätsbeitrag.

3) Bei Personen, deren Wohn- und Arbeitsort in derselben Gemeinde liegt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 um die Hälfte gekürzt. Bei Personen, die in Ortschaften ausserhalb des Liniennetzes des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil wohnen, wird der Mobilitätsbeitrag um die Hälfte erhöht.

4) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 und 3 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.

5) Personen, die aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder bezahltem oder unbezahltem Urlaub einen ganzen Kalendermonat nicht arbeiten, erhalten für den jeweiligen Kalendermonat keinen Mobilitätsbeitrag.[^19]

6) Personen, die ihren Arbeitsweg mit dem privaten Motorfahrzeug zurücklegen, jedoch keinen Parkplatz im Sinne des Art. 1 Bst. a benützen, erhalten keinen Mobilitätsbeitrag.[^20]

Art. 7b[^21]

b) Verfahren

Der Mobilitätsbeitrag ist bei sonstigem Verfall des Anspruchs jeweils online im entsprechenden Ticket-Portal der Landesverwaltung oder der öffentlichen Schulen bis zum 7. Tag eines Monats für den Vormonat zu beantragen.

Art. 8[^22]

Abonnemente des öffentlichen Verkehrs

Die Kostenbeteiligung für Jahres- und Monatsabonnemente des öffentlichen Verkehrs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b beträgt 50 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 700 Franken pro Jahr.

V. Dienstfahrten

Art. 9

Verwendung von Dienstfahrzeugen, Fahrrädern und öffentlichen Verkehrsmitteln

Für Dienstfahrten sind - soweit vertretbar - die vom Land zur Verfügung gestellten Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden. Ein Anspruch auf ein Dienstfahrzeug besteht nicht.

VI. Organisation und Durchführung

Art. 10[^23]

Vollzugsbehörden

1) Der Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements obliegt:

2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:[^24]

3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:[^25]

4) Aufgehoben[^26]

Art. 11[^27]

Kontrollen und Bussen

1) Das Amt für Bau und Infrastruktur führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.

2) Ergibt eine Kontrolle, dass eine abgabepflichtige Person für die Benützung eines Parkplatzes vorsätzlich oder fahrlässig keine Parkkarte nach Art. 4 gelöst hat, so wird von ihr eine Busse in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Busse wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Busse Einsprache, so erlässt das Amt für Bau und Infrastruktur eine Verfügung.

Art. 11a[^28]

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Mobilitätsbeiträge

Ein zu Unrecht bezogener Mobilitätsbeitrag ist unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

VII. Schlussbestimmung

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz vom 24. Oktober 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

174.130 Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung (LMMV)

II.

Übergangsbestimmung

Mobilitätsbeitrag[^15]

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

1) Tages- und Monatskarten nach bisherigem Recht, die noch nicht verwendet wurden, können dem Amt für Personal und Organisation bis zum 1. Februar 2015 zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten zurückgegeben werden.

2) Bei Jahres- und Monatsabonnementen des öffentlichen Verkehrs, deren Gültigkeitsdauer bereits vor Inkrafttreten[^29] dieser Verordnung begonnen hat und im Jahre 2015 enden wird, erfolgt die Kostenbeteiligung nach Art. 8 anteilsmässig; der Höchstbetrag wird entsprechend herabgesetzt.

...

[^1]: LR 174.13

[^2]: Art. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^3]: Art. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^4]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^5]: Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^6]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^8]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^9]: Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^10]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^11]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^12]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^13]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^14]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^15]: Sachüberschrift vor Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^16]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^17]: Art. 7a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^18]: Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 141.

[^19]: Art. 7a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^20]: Art. 7a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^21]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 233.

[^22]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 313.

[^23]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 409.

[^24]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^25]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^26]: Art. 10 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 416.

[^27]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^28]: Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 11.

[^29]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.