Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^1]

Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Richter der ordentlichen Gerichte, einschliesslich des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof, und die Richteramtsanwärter.

Art. 2

Richter

1) Richter im Sinne dieses Gesetzes sind die vollamtlichen, nebenamtlichen und Ad-hoc-Richter des Fürstlichen Landgerichtes, des Fürstlichen Obergerichtes und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes.

1a) Als vollamtliche Richter gelten alle in Voll- oder Teilzeit beschäftigten Richter.[^2]

2) Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie sind nur dem Recht verpflichtet.

3) Richter sind unabsetzbar und unversetzbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 3

Ad-hoc-Richter

1) Wenn ein Gericht in seiner Funktion wesentlich beeinträchtigt ist, so kann auf Antrag des zuständigen Gerichtspräsidenten ein Ad-hoc-Richter bestellt werden.

2) Die Bestellung von Ad-hoc-Richtern kann befristet auf Zeit oder zur Erledigung eines einzelnen oder mehrerer Geschäfte erfolgen. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt durch die Geschäftsverteilung des zuständigen Gerichtes.

3) Das Verfahren zur Bestellung von Ad-hoc-Richtern richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz. Eine öffentliche Ausschreibung der Ad-hoc-Richterstelle erfolgt nicht.

4) Zum Ad-hoc-Richter kann ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse des zu ersetzenden Richters erfüllt.

Art. 4

Richteramtsanwärter

Richteramtsanwärter sind Angestellte im richterlichen Vorbereitungsdienst.

Art. 5

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Dienstrecht

A. Richterlicher Vorbereitungsdienst

1. Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 6

Anwendbares Recht

Das Dienstverhältnis der Richteramtsanwärter richtet sich nach dem Staatspersonalgesetz, soweit dieses Gesetz oder das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 7

Begründung des Dienstverhältnisses

1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt mit der Anstellung durch die Regierung. Die Stellen für den richterlichen Vorbereitungsdienst sind in den amtlichen Publikationsorganen auszuschreiben.

2) Die Anstellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes. Zu diesem Zweck haben die Gerichtspräsidenten und der Leitende Staatsanwalt das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse, insbesondere die fachliche und persönliche Eignung, auf geeignete Weise zu prüfen.[^3]

3) Für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst gelten folgende Erfordernisse:

Art. 8

Dienstzeit

Die dienstliche Anwesenheit der Richteramtsanwärter hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.

Art. 9

Beendigung des Dienstverhältnisses

1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes.

2) Das Dienstverhältnis kann von der Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes sowie vom Richteramtsanwärter auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes einen Monat, danach zwei Monate.[^6]

3) Die Regierung kann das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen kündigen:

4) Sofern die Voraussetzungen nach dem Staatspersonalgesetz gegeben sind, kann die Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes das Dienstverhältnis fristlos auflösen.[^9]

2. Ausbildung der Richteramtsanwärter
Art. 10[^10]

Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes

1) Der richterliche Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag des Richteramtsanwärters um höchstens zwei Jahre verkürzt werden, wenn der Richteramtsanwärter bei der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Liechtenstein besitzt.

2) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann bei Bedarf, insbesondere bei beabsichtigter oder erfolgter Bewerbung auf die Stelle eines Landrichters oder Staatsanwaltes, bis zur Ernennung zum Landrichter oder Anstellung als Staatsanwalt verlängert werden.[^11]

3) Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat kann die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes verlängert werden. Ferien sind davon ausgenommen.

3a) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in einem Ausmass von mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung absolviert werden; der richterliche Vorbereitungsdienst verlängert sich hierdurch entsprechend.[^12]

4) Mindestens ein Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist beim Landgericht oder der Staatsanwaltschaft zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich Abs. 5 auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Ausland abgelegt werden. Die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e ist auf die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes anzurechnen.[^13]

5) Richteramtsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 6 des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Rechtsanwaltsgesetzes auch bei einem liechtensteinischen Gericht oder der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft absolviert werden kann. Die rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt wird höchstens im Umfang von zwölf Monaten angerechnet. Die Regierung kann zum Zweck der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unbezahlten Urlaub gewähren.[^14]

Art. 11

Gestaltung und Leitung des Vorbereitungsdienstes

1) Der richterliche Vorbereitungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärter in sämtlichen Bereichen des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Dienstes, einschliesslich der Justizverwaltungssachen, unterwiesen werden und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Es ist den Richteramtsanwärtern insbesondere Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und bei den in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Schlussverhandlungen in Anwesenheit des Richters die Verhandlungen zu leiten. Für die Dauer der Zuteilung bei der Staatsanwaltschaft kann Richteramtsanwärtern in Verfahren nach § 312 und § 317 der Strafprozessordnung die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung vor dem Landgericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht übertragen werden.[^15]

2) Der Landgerichtspräsident hat in Abstimmung mit dem Leitenden Staatsanwalt den richterlichen Vorbereitungsdienst zu leiten und die Zuteilung der Richteramtsanwärter zu bestimmen. Soweit die Ausbildung im Ausland erfolgt, ist das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen. Findet die Ausbildung ausserhalb des Landgerichtes statt, so ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder dem Leitenden Staatsanwalt herzustellen.[^16]

3) Die Richteramtsanwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten.

Art. 12

Beurteilung des Ausbildungsstandes

1) Alle mit der Ausbildung der Richteramtsanwärter betrauten Richter oder Staatsanwälte haben deren Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen.

2) Im Hinblick auf die Eignung für den Richterberuf sind zu beurteilen:

3) Auf ihr Ersuchen ist den Richteramtsanwärtern durch den Landgerichtspräsidenten Einsicht in die Beurteilung zu gewähren.

B. Ernennung zum Richter

Art. 13

Ernennungsverfahren

Das Verfahren zur Ernennung der Richter richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.

Art. 14

Ernennungserfordernisse für vollamtliche Richter

1) Für die Ernennung zum vollamtlichen Richter sind vorbehaltlich Abs. 2 und 3 folgende Erfordernisse zu erfüllen:

2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind befreit:[^17]

3) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. a und d sind befreit:

Art. 15

Ernennungserfordernisse für nebenamtliche Richter

1) Für die Ernennung zum nebenamtlichen Richter sind vorbehaltlich Abs. 2 folgende Erfordernisse zu erfüllen:

2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. a sind befreit:[^18]

3) Als rechtskundig gilt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts-, des Staatsanwalts- oder des Richterberufs erfüllt.[^19]

Art. 16

Amtsdauer

1) Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt vorbehaltlich einer Kündigung nach Art. 16a Abs. 3 bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt.[^20]

2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter. Scheidet ein Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt.[^21]

3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.[^22]

4) Abs. 2 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung auf Gerichtssenate, die in der Besetzung mit nur einem nebenamtlichen Richter entscheiden.[^23]

Art. 16a[^24]

Probephase

1) Für vollamtliche Richter des Landgerichtes gilt eine Probephase von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Monat, in dem der Landrichter nach Ernennung durch den Landesfürsten seine Tätigkeit aufnimmt. Davon ausgenommen sind Richter, die zuvor bereits als vollamtliche Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren. Richter führen während der Probephase die Bezeichnung "Richter".

2) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten hat den Richtern des Landgerichtes während der Probephase am Ende eines jeden Dienstjahres unter sinngemässer Anwendung von Art. 12 Abs. 2 einen schriftlichen Bericht über die Beurteilung der Eignung als Richter zu erstatten. Der Bericht hat die Feststellung zu enthalten, ob die Beurteilung positiv oder negativ ist. Im Falle einer negativen Beurteilung am Ende des ersten oder zweiten Dienstjahres hat nach weiteren sechs Monaten eine zusätzliche Beurteilung zu erfolgen. Der Richter hat das Recht, sich zur Beurteilung schriftlich zu äussern. Diese Äusserung ist der Beurteilung anzufügen.

3) Das Dienstverhältnis kann in der Probephase vom Richter aufgelöst werden. Die Konferenz der Gerichtspräsidenten hat das Dienstverhältnis aufzulösen, wenn der Richter aufgrund der jährlich zu erstellenden Beurteilungen für das Richteramt nicht geeignet ist. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Dienstjahr drei Monate, im zweiten Dienstjahr vier Monate und im dritten Dienstjahr sechs Monate.

4) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten kann im Falle einer negativen Beurteilung im Rahmen der am Ende eines Dienstjahres zu erstellenden Beurteilungen feststellen, dass der Richter für das Richteramt nicht geeignet ist. Der Richter ist für das Richteramt jedenfalls ungeeignet, wenn eine zweite negative Beurteilung erfolgt.

5) Eine Kündigung durch die Konferenz der Gerichtspräsidenten nach Abs. 3 ist zu begründen. Gegen eine solche Kündigung kann der betroffene Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

6) Über die Beschwerde nach Abs. 5 entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des betroffenen Richters. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

7) Die Probephase kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in einem Ausmass von mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung absolviert werden; sie verlängert sich hierdurch nicht.

8) Die Probephase verlängert sich um die Dauer des Bezugs einer Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit.

Art. 17

Ernennungsdekret

1) Die Richter werden vom Landesfürsten ernannt. Er fertigt darüber ein Dekret aus.

2) Im Dekret wird der Tag des Amtsantritts festgelegt.

Art. 18

Diensteid

1) Die Richter schwören vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

2) Für die Abnahme des Diensteides der Richter ist der Regierungschef zuständig.

C. Rechte und Pflichten der Richter

Art. 19

Allgemeine Pflichten

1) Die Richter sind dem Staat zur Treue verpflichtet und haben die in Liechtenstein geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft dem Dienst zu widmen, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen.

2) Soweit sich die Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen wahrzunehmen.

3) Die Richter sind verpflichtet, bei der Ausbildung der Richteramtsanwärter, der Rechtspfleger und der Gerichtspraktikanten mitzuwirken. Sie nehmen auf Einladung des zuständigen Gerichtspräsidenten sowie nach Massgabe der Geschäftsverteilung an der Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Vernehmlassungen, die den Geschäftsbereich des Gerichtes betreffen, teil.

4) Die Richter haben sich im und ausser Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte.

Art. 19a[^25]

Weiterbildung

Vollamtliche Richter sind zu einer angemessenen beruflichen Weiterbildung verpflichtet.

Art. 20

Verschwiegenheitspflicht

1) Die Richter sind über alle ihnen ausschliesslich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht im Verhältnis ausser Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

3) Die Richter dürfen ihre Ansicht über die von ihnen zu erledigenden Rechtssachen ausserdienstlich nicht äussern.

Art. 21

Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

1) Haben die Richter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen, so haben sie dies unter Mitteilung des Gegenstandes der anbegehrten Aussage ihrer Dienstaufsichtsbehörde zu melden.

2) Überwiegt das Interesse an der Aussage das Interesse an der Geheimhaltung, so können die Richter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.

3) Für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist zuständig:

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