Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gerichte

1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch folgende Gerichte ausgeübt:

1a) Unbeschadet Abs. 1 fungiert der Oberste Gerichtshof in Verwaltungssachen auch als Verwaltungsgerichtshof in letzter Instanz.[^1]

2) Sitz der Gerichte ist Vaduz.

3) Zuständigkeiten und Rechtsmittel in der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden durch die besonderen Verfahrensvorschriften geregelt.

Art. 2

Kollegialgerichte

1) Kollegialgerichte sind das Kriminal- und das Jugendgericht sowie das Obergericht und der Oberste Gerichtshof.[^2]

2) Beim Kriminal- und Jugendgericht muss die Mehrheit der Richter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.[^3]

3) Zu Verhandlungen von längerer Dauer können vom Vorsitzenden eines Kollegialgerichtes Ergänzungsrichter zugezogen werden. Diese nehmen an den Verhandlungen teil, ohne an den Beratungen und Abstimmungen mitzuwirken. Im Falle der Verhinderung eines Richters tritt ein Ergänzungsrichter an dessen Stelle.

4) Als Ergänzungsrichter sind die Richter des jeweiligen Kollegialgerichtes einsetzbar.

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Gerichte

A. Landgericht

Art. 4

Richter des Landgerichtes

1) Richter des Landgerichtes sind die vollamtlichen Landrichter und die nebenamtlichen Richter des Kriminal- und des Jugendgerichtes sowie deren Stellvertreter.[^4]

2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Landrichter.[^5]

Art. 5

Erstinstanzliche Spruchkörper

Das Landgericht spricht Recht durch:

Art. 6

Einzelrichter

Jeder Landrichter ist als Einzelrichter tätig und steht einer Gerichtsabteilung vor, der die Erledigung der nach Massgabe der Geschäftsverteilung zugewiesenen Geschäfte obliegt.

Art. 7

Kriminalgericht

1) Das Kriminalgericht besteht aus:

2) Das Kriminalgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden, einem Beisitzer und drei Kriminalrichtern.

Art. 8[^9]

Aufgehoben

Art. 9

Jugendgericht

1) Das Jugendgericht besteht aus:

2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern. Das Jugendgericht ist nur dann ordentlich besetzt, wenn ein Jugendrichter dem Geschlecht des Angeklagten angehört.

Art. 10

Rechtspfleger

Die Stellung sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben des Rechtspflegers richten sich nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes.

Art. 11

Kollegium der Landrichter

1) Das Kollegium der Landrichter besteht aus dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden und den vollamtlichen Landrichtern.

2) Aufgehoben[^10]

3) Das Kollegium der Landrichter führt Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Landgericht durch.

4) Das Kollegium der Landrichter bestellt aus seiner Mitte für eine Amtsdauer von fünf Jahren einen Landrichter als Mitglied der Konferenz der Gerichtspräsidenten sowie einen weiteren Landrichter als stellvertretendes Mitglied.

5) Auf Vorschlag des Landgerichtspräsidenten kann das Kollegium der Landrichter die Rechtspfleger, den Verwaltungsleiter und weitere Personen zu den Beratungen des Kollegiums der Landrichter beiziehen.

Art. 12

Beschlussfassung

1) Die Beschlussfassung im Kollegium der Landrichter erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Landrichter. Beschlüsse kommen nur gültig zustande, wenn mindestens zwei Drittel der Landrichter anwesend sind.

2) Bei Stimmengleichheit hat der Landgerichtspräsident den Stichentscheid.

Art. 13[^11]

Landgerichtspräsident und Landgerichtspräsidium

1) Der Landgerichtspräsident und dessen erster und zweiter Stellvertreter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren aus der Mitte der Landrichter ernannt. Das Ernennungsverfahren richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.

2) Der Landgerichtspräsident leitet das Landgericht und vertritt dieses nach aussen. Sind sowohl der Landgerichtspräsident als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Landrichtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.

3) Das Landgerichtspräsidium besteht aus dem Landgerichtspräsidenten und seinen beiden Stellvertretern.

Art. 14

Grundsätze der Geschäftsverteilung

1) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine gleichmässige Auslastung der einzelnen Landrichter und der Rechtspfleger zu achten.

2) Bestandteil der Geschäftsverteilung sind alle Rechtssachen und die weiteren gesetzlichen Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallen.

3) Die Geschäftsverteilung hat Regelungen über die Besetzung des Vorsitzes, dessen Stellvertretung und des Beisitzes sowie den Einsatz von Ergänzungsrichtern in erstinstanzlichen Kollegialgerichten zu enthalten. Sie regelt die Vertretung der Landrichter und der Rechtspfleger.

4) Für den Fall der Änderung der Geschäftsverteilung sind Rechtssachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen, einschliesslich unmittelbarer Vernehmungen von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen stattgefunden haben, nach Möglichkeit bei demjenigen Landrichter zu belassen, der sie bisher geführt hat.

Art. 15[^12]

Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung

1) Das Landgerichtspräsidium entwirft bis zum 30. Oktober des laufenden Geschäftsjahres eine Geschäftsverteilung für das nachfolgende Jahr. Der Geschäftsverteilungsentwurf wird den Landrichtern zugestellt. Diese sind berechtigt, binnen zwei Wochen beim Landgerichtspräsidium schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten und werden den Landrichtern vom Landgerichtspräsidium zur Kenntnis gebracht.

2) Die Geschäftsverteilung wird bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres vom Landgerichtspräsidium beschlossen. Kommt ein Geschäftsverteilungsbeschluss nicht rechtzeitig zustande, bleibt die alte Geschäftsverteilung bis zum Inkrafttreten der neuen in Geltung.

3) Jeder Landrichter kann binnen zehn Tagen ab Beschlussfassung gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss Beschwerde beim Obergerichtspräsidenten einreichen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Die übrigen Landrichter und Rechtspfleger können zur Beschwerde eine Stellungnahme abgeben. Gegen die Entscheidung des Obergerichtspräsidenten steht kein weiteres Rechtsmittel offen.

Art. 16

Änderung der Geschäftsverteilung

1) Soweit es für den ordnungsgemässen Geschäftsgang notwendig ist, kann das Landgerichtspräsidium die Geschäftsverteilung ändern, insbesondere wenn:[^13]

2) Im Weiteren ist die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn der Obergerichtspräsident eine Beschwerde gegen die vom Landgerichtspräsidium beschlossene Geschäftsverteilung gutheisst.[^14]

3) Art. 15 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 17

Durchführung der Geschäftsverteilung

1) Der Landgerichtspräsident fasst die beschlossene Geschäftsverteilung in einer Übersicht zusammen. Bei Änderungen ist diese anzupassen.

2) Die Geschäftsverteilungsübersicht enthält in einfacher und klarer Form:

3) Der Landgerichtspräsident hat die Geschäftsverteilungsübersicht und spätere Änderungen in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

B. Obergericht

Art. 18[^15]

Richter des Obergerichtes

1) Richter des Obergerichtes sind die vollamtlichen Senatsvorsitzenden, die vollamtlichen Oberrichter sowie die nebenamtlichen Beisitzer.

2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Senatsvorsitzenden und der vollamtlichen Oberrichter.

Art. 19[^16]

Spruchkörper des Obergerichtes

1) Das Obergericht spricht Recht durch seine Senate oder durch die Senatsvorsitzenden.

2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden, einem Oberrichter und einem Beisitzer.

3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden, einem Oberrichter und einem Beisitzer.

4) Die Senatsvorsitzenden wie auch die Oberrichter und die Beisitzer vertreten sich gegenseitig. Sind alle Senatsvorsitzenden ausgeschlossen, befangen oder verhindert, erfolgt deren Stellvertretung durch die Oberrichter in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; sind auch diese alle ausgeschlossen, befangen oder verhindert, erfolgt die Stellvertretung durch die Beisitzer in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes. In derselben Weise werden bei Ausgeschlossenheit, Befangenheit oder Verhinderung die Oberrichter durch die Beisitzer vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung.

Art. 20

Obergerichtspräsident

1) Der Obergerichtspräsident sowie dessen erster und zweiter Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.

2) Der Obergerichtspräsident leitet das Obergericht und vertritt dieses nach aussen. Sind sowohl der Obergerichtspräsident als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Oberrichtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.[^17]

3) Der Obergerichtspräsident führt mit den anderen Senatsvorsitzenden des Obergerichtes Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obergericht.[^18]

Art. 21

Geschäftsverteilung

1) Der Obergerichtspräsident bereitet den Entwurf der Geschäftsverteilung vor, fasst die beschlossene Geschäftsverteilung in einer Übersicht zusammen und macht diese und spätere Änderungen in geeigneter Weise öffentlich bekannt.

2) Die Senatsvorsitzenden des Obergerichtes beschliessen bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres die Geschäftsverteilung des nachfolgenden Geschäftsjahres.

3) Jeder Senatsvorsitzende kann binnen zehn Tagen gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss Beschwerde beim Obersten Gerichtshof einreichen.

4) Im Übrigen sind Art. 14, 15 Abs. 2 und 3, Art. 16 und 17 Abs. 2 sinngemäss anzuwenden.

C. Oberster Gerichtshof

Art. 22[^19]

Richter des Obersten Gerichtshofes

1) Richter des Obersten Gerichtshofes sind die vollamtlichen Senatsvorsitzenden und die nebenamtlichen Oberstrichter.

2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes.

Art. 23[^20]

Spruchkörper des Obersten Gerichtshofes

1) Der Oberste Gerichtshof spricht Recht durch seine Senate oder durch die Senatsvorsitzenden.

2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden sowie zwei Richtern des Obersten Gerichtshofes.

3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden und zwei Richtern des Obersten Gerichtshofes.

4) Die Senatsvorsitzenden vertreten sich gegenseitig. Sind alle Senatsvorsitzenden ausgeschlossen, befangen oder verhindert, werden sie durch die Senatsvorsitzenden des Obergerichtes in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten. Die Oberstrichter vertreten sich gegenseitig; sind alle Oberstrichter ausgeschlossen, befangen oder verhindert, werden sie durch die Oberrichter und Beisitzer des Obergerichtes vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung.

5) Für die Entscheidung von Beschwerden gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss der Senatsvorsitzenden des Obergerichtes wird ein Senat, der sich aus zwei vollamtlichen Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes und einem Oberstrichter zusammensetzt, gebildet.

Art. 24[^21]

Präsident des Obersten Gerichtshofes

1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.

2) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes leitet den Obersten Gerichtshof und vertritt diesen nach aussen. Sind sowohl der Präsident des Obersten Gerichtshofes als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese vom dienstältesten Senatsvorsitzenden des Obergerichts vertreten.

3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes führt mit den Senatsvorsitzenden Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obersten Gerichtshof.

Art. 25

Geschäftsverteilung

1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes bereitet den Entwurf der Geschäftsverteilung vor, fasst die beschlossene Geschäftsverteilung in einer Übersicht zusammen und macht diese und spätere Änderungen in geeigneter Weise öffentlich bekannt.

2) Die Senatsvorsitzenden beschliessen bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres die Geschäftsverteilung des nachfolgenden Geschäftsjahres.[^22]

3) Kommt eine Einigung nicht rechtzeitig zustande, entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofes endgültig über die Geschäftsverteilung.

4) Im Übrigen sind Art. 14, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 sinngemäss anzuwenden.

D. Geschäftsordnung

Art. 26

Geschäftsordnung

1) Auf Vorschlag der Konferenz der Gerichtspräsidenten erlässt die Regierung auf dem Verordnungsweg eine Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte.

2) In der Geschäftsordnung werden die notwendigen Rahmenbedingungen, die für den Geschäftsgang der ordentlichen Gerichte erforderlich sind, geregelt. Sie hat insbesondere zum Gegenstand:

III. Justizverwaltung

A. Organe

Art. 27

Organe der Justizverwaltung

1) Die Organe der Justizverwaltung sind:

2) Die Organe der Justizverwaltung haben streng darauf zu achten, dass kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.

3) Die Organe der Justizverwaltung werden in der Ausübung ihrer Aufgaben durch die Landesverwaltung unterstützt.

4) Die Regierung und der Landtag üben die Aufsicht über die Justizverwaltung nach Massgabe der Landesverfassung aus.

Art. 28

Konferenz der Gerichtspräsidenten

1) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten besteht aus:

2) Im Fall der Verhinderung nehmen die Stellvertreter der Gerichtspräsidenten Einsitz. Ist der Landrichter verhindert, wird dieser durch den vom Kollegium der Landrichter ernannten Stellvertreter vertreten.

3) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung jedes Gericht vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Landgerichtspräsident als Vorsitzender den Stichentscheid.[^23]

4) Zirkulationsbeschlüsse sind möglich. Sie kommen nur bei Einstimmigkeit rechtsgültig zustande.

Art. 29

Aufgaben

1) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten befasst sich mit der Koordination von Geschäften der Justizverwaltung, die den Obersten Gerichtshof, das Obergericht und das Landgericht betreffen.

2) Der Konferenz der Gerichtspräsidenten obliegen die folgenden Aufgaben:

3) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs gegenüber den ordentlichen Gerichten weisungsbefugt.

4) Die für die Beurteilung der Eignung von Richtern in der Probephase erforderlichen Tätigkeiten können an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes delegiert werden, welcher diesfalls der Konferenz der Gerichtspräsidenten rechtzeitig einen begründeten Beurteilungsvorschlag zu unterbreiten hat.[^25]

Art. 30

Leitung der Konferenz der Gerichtspräsidenten

1) Die Leitung der Konferenz der Gerichtspräsidenten obliegt dem Landgerichtspräsidenten.

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