Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2007-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Brüssel am 25. Juli 2007

Zustimmung des Landtags: 24. Oktober 2007

Vorläufig angewendet seit 1. August 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. November 2011[^1]

Die Europäische Gemeinschaft,

das Königreich Belgien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

Irland,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,

die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Grossherzogtum Luxemburg,

die Republik Ungarn,

Malta,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,

das Königreich Schweden,

das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

im Folgenden "EG-Mitgliedstaaten" genannt,

Island,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Königreich Norwegen,

im Folgenden "EFTA-Staaten" genannt,

zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien" genannt,

und

die Republik Bulgarien,

Rumänien,

in der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden "Beitrittsvertrag" genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde,

in der Erwägung, dass nach Art. 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt) zu werden,

in der Erwägung, dass die Republik Bulgarien und Rumänien beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,

in der Erwägung, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind -

haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schliessen:

Art. 1

1) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden "neue Vertragsparteien" genannt.

2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.

3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 2

Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:

"Die Europäische Gemeinschaft,

das Königreich Belgien,

die Republik Bulgarien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

Irland,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,

die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Grossherzogtum Luxemburg,

die Republik Ungarn,

Malta,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

Rumänien,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,

das Königreich Schweden,

das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland

und

Island,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Königreich Norwegen,"

Art. 117 erhält folgende Fassung:

"Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a und in dem Addendum zu Protokoll 38a festgelegt."

In Abs. 1 werden die Worte "der Republik Island" durch das Wort "Islands" ersetzt.

"Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich."

"Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht."

"Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … (2)."

"Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizatia vamala nr. ...(1)) declara ca, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferentiala ... (2)."

"Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническоразрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … (2).

"Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizatia vamala nr. ...(1)) declara ca, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferentiala ... (2). - cumulation applied with .................. (Name des Landes/der Länder) - no cumulation applied (3)."

In Art. 4 Abs. 3 werden die Worte "prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft" durch die Worte "kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen" ersetzt.

"Addendum zu Protokoll 38a

Über den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Republik Bulgarien und Rumänien

Art. 1 Art. 2

1) Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.

2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt Art. 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

3) Ungeachtet des Abs. 1 gilt Art. 7 des Protokolls 38a nicht.

4) Ungeachtet des Abs. 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt."

"Über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums

Art. 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:

Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und nach Art. 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 Anwendung."

Art. 3

1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angemommen am 25. April 2005 (ABI. L 157 vom 21. 6.2005, S. 203)."

3) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, erhält der in Abs. 2 genannte Gedankenstrich folgende Fassung: "- 1 2005 SP: Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29)."

4) Ist der in den Abs. 2 oder 3 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Wörter "geändert durch:" vorangestellt.

5) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Abs. 2, 3 und 4 genannte Wortlaut einzufügen ist.

6) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

Art. 4

1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

2) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, gelten die Regelungen nach Anhang B als Regelungen nach dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.

3) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. in dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union genannt sind bzw. auf dieser Grundlage angenommen wurden, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

Art. 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.

Art. 6

1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder einer neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:

Art. 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Anhang A

Verzeichnis nach Art. 3 des Übereinkommens

Teil I

Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union

Teil II

Sonstige Anpassungen der Anhänge zum EWR-Abkommen

Anhang B

Verzeichnis nach Art. 4 des Übereinkommens

Schlussakte

Gemeinsame Erklärungen und sonstige Erklärungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien des Übereinkommens

Gemeinsame Erklärung zur rechtzeitigen Ratifikation des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
Gemeinsame Erklärung zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Gemeinsame Erklärung zur Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit
Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen
Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen

Sonstige Erklärungen einer oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens

Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Einseitige Erklärung der Regierung Liechtensteins zum Addendum zu Protokoll 38a

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.

(Es folgen die Unterschriften)

Die in Art. 3 Abs. 2 und 3 genannten Gedankenstriche werden an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:

In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung): - Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates), - Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates). In Anhang XIII (Verkehr):

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.