Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung; FV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 14, 23 Abs. 2 Bst. c, 97 Abs. 1 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.

Art. 2

Begriffe

1) In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Fahrlehrerbewilligung

Art. 3

Erfordernis der Fahrlehrerbewilligung

1) Der Fahrlehrerbewilligung bedürfen Personen, die:

2) Die Fahrlehrerbewilligung ist nicht erforderlich für:

Art. 4

Bewilligungskategorien

Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:

Art. 5

Voraussetzungen

1) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:

2) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:

3) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:

4) Wer Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen durchführen will, muss den entsprechenden Führerausweis besitzen.

Art. 6

Erteilung der Fahrlehrerbewilligung

1) Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Amt für Strassenverkehr erteilt.[^6]

2) Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet gültig.

3) Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.

Art. 7[^7]

Fachausweise

1) Die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.

2) Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

III. Berufsausübung

Art. 8

Voraussetzung zur Berufsausübung

1) Wer als Fahrlehrer tätig ist, muss jederzeit im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV sein.

2) Auf die gewerbsmässige Berufsausübung finden im Übrigen die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.

Art. 9[^8]

Meldepflicht bei Aufnahme und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit

Fahrlehrer haben sich beim Amt für Strassenverkehr zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben.

Art. 10

Fahrschulfahrzeuge

1) Von Fahrlehrern im praktischen Fahrunterricht eingesetzte Fahrzeuge müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anh. 11 Ziff. V VZV) genügen.

2) In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.

3) Abs. 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler angepasst und vom Amt für Strassenverkehr zum Verkehr zugelassenen worden sind. Eine für den Fahrlehrer leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.[^9]

4) Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.

5) Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.

Art. 11

Unterrichtsmittel und -lokalitäten

Für den theoretischen Unterricht muss der Fahrlehrer über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen.

Art. 12

Fahrsimulatoren

1) Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.[^10]

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.

Art. 13[^11]

Zweifel an der Eignung des Fahrschülers

Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers auf, so ist der Fahrlehrer befugt, dies dem Amt für Strassenverkehr zu melden.

Art. 14

Maximal zulässige Arbeitszeit und praktische Unterrichtszeit

1) Die wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Fahrlehrer darf höchstens 55 Stunden betragen.

2) Selbstständig erwerbende sowie angestellte Fahrlehrer dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten.

Art. 15

Kontrollmittel

1) Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Unterrichtszeit müssen die Fahrlehrer folgende Kontrollmittel führen:

2) Die Kontrollmittel sind laufend nachzuführen und aktuell zu halten.

Art. 16

Pflichten der Inhaber von Fahrschulen

1) Inhaber von Fahrschulen müssen:

2) Inhaber einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern müssen zusätzlich:

3) Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Abs. 1 Bst. b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind dem Amt für Strassenverkehr auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.[^13]

IV. Alkoholverbot und Kontrolle

Art. 17

Alkoholverbot

Fahrlehrer dürfen ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie eine Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille oder mehr aufweisen oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

Art. 18

Verfahren

Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten unter Vorbehalt der Art. 19 und 20 dieser Verordnung die Art. 110 bis 114b VZV.

Art. 19

Blutuntersuchung

Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn der Wert des Atem-Alkoholtests einer Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille und mehr entspricht.

Art. 20[^14]

Meldungen an das Amt für Strassenverkehr

Die Landespolizei meldet dem Amt für Strassenverkehr das Ergebnis der Blutuntersuchung.

V. Weiterbildung

Art. 21

Weiterbildungspflicht

1) Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden in folgenden Gebieten weiterbilden:

2) Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.

3) Den Fahrlehrern ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.

Art. 22[^15]

Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen

Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt das Amt für Strassenverkehr.

VI. Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen

Art. 23[^16]

Aufsicht

1) Das Amt für Strassenverkehr überwacht die Tätigkeit der bei ihm gemeldeten Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen.

2) Das Amt für Strassenverkehr beaufsichtigt die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihm gemeldeten Fahrlehrer, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.

3) Das Amt für Strassenverkehr erstattet gegebenenfalls Meldung an die Wohnsitzbehörde der Fahrlehrer.

4) Das Amt für Strassenverkehr kann die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 und nach Art. 24 an Dritte, insbesondere an die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.

Art. 24[^17]

Kontrollprüfung

Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann das Amt für Strassenverkehr eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers anordnen.

Art. 25[^18]

Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung

1) Erfüllt der Fahrlehrer die Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise, so setzt das Amt für Strassenverkehr eine Nachfrist zum Nachholen der Weiterbildung fest und verfügt:

2) Beachtet ein Fahrlehrer das Alkoholverbot, die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8 bis 16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV nicht, so verfügt das Amt für Strassenverkehr:

Art. 26

Unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung

Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:

Art. 27

Wirkung des Führerausweisentzugs

Wird dem Fahrlehrer der Führerausweis entzogen, so darf er während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten begleiten.

Art. 28

Strafbestimmungen

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wer:

2) Der Inhaber einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern, der eine nach Abs. 1 strafbare Handlung eines angestellten Fahrlehrers veranlasst oder nicht nach Möglichkeit verhindert hat, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Vollzug

1) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.

2) In besonderen Fällen kann sie Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.

Art. 30

Übergangsbestimmungen

1) Inhaber von Fahrlehrerausweisen nach bisherigem Recht müssen die Fahrlehrerbewilligung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen bzw. einen Führerausweis im Kreditkartenformat beantragen. Dabei wird für die bisherige Kategorie I die Kategorie B, für die bisherige Kategorie II die Kategorie C und für die bisherige Kategorie IV die Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Zudem ist die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV zu erteilen und im Führerausweis einzutragen. Vorhandene Beschränkungen (z.B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen.

2) Inhaber der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Das Amt für Strassenverkehr legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Art. 21 im Einzelfall fest.[^19]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.