Gesetz vom 23. November 2007 über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut (Kulturgut-Immunitäts-Gesetz; KGIG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-01-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der rechtsverbindlichen Erklärung der vorübergehenden sachlichen Immunität von Kulturgut, das zu Ausstellungszwecken vom Ausland nach Liechtenstein verbracht wird.

2) Vorbehalten bleiben sonstige Vorschriften über Kulturgüter, insbesondere das Gesetz über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Immunitätserklärung

Art. 3

Grundsatz

1) Soll Kulturgut zum Zwecke einer Ausstellung vorübergehend vom Ausland nach Liechtenstein verbracht werden, so kann die Regierung auf Antrag die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturguts rechtsverbindlich erklären (Immunitätserklärung).

2) Die Immunitätserklärung ist vor der Einfuhr des Kulturguts für die im Zusammenhang mit der betreffenden Ausstellung erforderliche Zeit schriftlich und unter Gebrauch der Worte "rechtsverbindliche Immunitätserklärung" zu erteilen.

3) Auf die Erteilung einer Immunitätserklärung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 4

Antrag

1) Der Antrag auf Erteilung einer Immunitätserklärung ist vom Aussteller in Vertretung des Verleihers schriftlich bei der Regierung einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:

2) Die Angaben nach Abs. 1 Bst. b und c sind zudem in elektronischer Form einzureichen. Sie können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

3) Dem Antrag sind beizuschliessen:

4) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigen Einfuhr des Kulturguts nach Liechtenstein einzubringen.

5) Ist der Antrag unvollständig, so hat die Regierung dem Antragsteller die Verbesserung des Antrags binnen 14 Tagen bei sonstiger Zurückweisung aufzutragen.

Art. 5

Einspracheverfahren

1) Die Regierung hat zulässige Anträge auf Erteilung einer Immunitätserklärung im Internet mit der Belehrung zu veröffentlichen, dass jeder, der hinsichtlich des im Antrag beschriebenen Kulturguts über einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel verfügt, binnen 30 Tagen ab Veröffentlichung bei der Regierung Einsprache gegen die beantragte Immunitätserklärung erheben kann. In den amtlichen Publikationsorganen ist ein Hinweis auf diese Veröffentlichung einzuschalten.

2) Einsprachen sind schriftlich und unter Beilage des Exekutionstitels oder einer beglaubigten Abschrift davon bei der Regierung einzureichen.

3) Wird fristgerecht eine begründete Einsprache erhoben, darf die Regierung keine Immunitätserklärung erteilen.

Art. 6

Erteilung, Verlängerung und Widerruf

1) Eine Immunitätserklärung kann von der Regierung erteilt werden, wenn:

2) Die Regierung kann eine Immunitätserklärung auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängern, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen.

3) Die Regierung kann eine Immunitätserklärung von Amtes wegen bis zur Einfuhr des Kulturguts nach Liechtenstein widerrufen, sofern die Erteilung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt wurde oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen.

Art. 7

Wirkung der Immunitätserklärung

Die Immunitätserklärung bewirkt, dass der Rückgabeanspruch des Verleihers nicht durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Massnahmen vereitelt werden darf.

Art. 8

Verfahren und Rechtsschutz

1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

2) Gegen die Erteilung einer Immunitätserklärung steht kein Rechtsmittel offen.

3) Gegen die Verweigerung oder den Widerruf einer Immunitätserklärung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

4) Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Die Ausübung des Ermessens wird ausschliesslich rechtlich überprüft.

III. Schlussbestimmung

Art. 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.