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Kundmachung vom 15. Januar 2008 des Beschlusses Nr. 86/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2008-03-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2006

Zustimmung des Landtags: 26. Oktober 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2008

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 86/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 86/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32005 L 0014: Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)."

", geändert durch: - 32005 L 0014: Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Art. 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

"Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Art. 1 Bst. b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Art. 2 Bst. c der Richtlinie 88/357/EWG." "

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/14/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 7.

[^3]: ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14.

[^4]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.