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Kundmachung vom 15. Januar 2008 der Beschlüsse Nr. 74/2007 bis 86/2007, 88/2007 bis 90/2007 und 92/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-07-07

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juli 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 74/2007 bis 86/2007, 88/2007 bis 90/2007 und 92/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 74/2007 bis 86/2007, 88/2007 bis 90/2007 und 92/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 R 2028: Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 26)."

", geändert durch: - 32007 R 0108: Verordnung (EG) Nr. 108/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 (ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 4)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2028/2006, (EG) Nr. 108/2007, (EG) Nr. 109/2007, berichtigt in ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 10, (EG) Nr. 141/2007 und (EG) Nr. 188/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 L 0127: Richtlinie 2006/127/EG der Kommission vom 7. Dezember 2006 (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 82)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2006/124/EG und 2006/127/EG, der Entscheidungen 2006/335/EG, 2006/338/EG und 2007/66/EG sowie des Beschlusses 2006/934/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel X des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2007/3/EG und 2007/4/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^24].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1851:Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 88)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1991: Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 18), berichtigt in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 11."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1991/2006, berichtigt in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 11, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^30].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32006 R 1729: Verordnung (EG) Nr. 1729/2006 der Kommission vom 23. November 2006 (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 6), - 32006 R 1805: Verordnung (EG) Nr. 1805/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 66), - 32006 R 1831: Verordnung (EG) Nr. 1831/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 5)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1729/2006, 1805/2006 und 1831/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden nach Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/17/EG und 2006/86/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/10/EG, 2005/90/EG, 2006/16/EG, 2006/19/EG und 2006/39/EG sowie der Entscheidung 2006/310/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0140: Richtlinie 2006/140/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 78)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/140/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Amt für Volkswirtschaft."

"Abkommen vom 23. Januar 2007 über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen gemäss den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72."

"Vereinbarung vom 24. November 2000 gemäss Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie gemäss Art. 105 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäss diesen Verordnungen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^54].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Beschlüsse Nr. 204 und Nr. 206, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^58].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.80 (Beschluss Nr. 206) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung des Beschlusses Nr. 205, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^61].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 25 (Erste Ratsrichtlinie vom 23. Juli 1962) durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32006 L 0094: Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die Richtlinie gilt ausschliesslich für Werkverkehr."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/94/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^65].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/87/EG und 2006/137/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^70].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 334/2007, Nr. 335/2007, Nr. 375/2007 und Nr. 376/2007, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^78].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ae (Entscheidung 2000/731/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2006/402/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^81]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 70.

[^3]: ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 26.

[^4]: ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 4.

[^5]: ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 6.

[^6]: ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9.

[^7]: ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 3.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 9.

[^10]: ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 26.

[^11]: ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 31.

[^12]: ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12.

[^13]: ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 82.

[^14]: ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 104.

[^15]: ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^17]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 22.

[^18]: ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.

[^19]: ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.

[^20]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^21]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 13.

[^22]: ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 12.

[^23]: ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 14.

[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^25]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 4.

[^26]: ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 88.

[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^28]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 4.

[^29]: ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 18.

[^30]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^31]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 20.

[^32]: ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 6.

[^33]: ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 66.

[^34]: ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 5.

[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^36]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 20.

[^37]: ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 40.

[^38]: ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32.

[^39]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^40]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 6.

[^41]: ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 24.

[^42]: ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 28.

[^43]: ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 37.

[^44]: ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 15.

[^45]: ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 30.

[^46]: ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 38.

[^47]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^48]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 6.

[^49]: ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 78.

[^50]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^51]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 42.

[^52]: ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1).

[^53]: ABl. L 378 vom 31.12.1981, S. 1.

[^54]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^55]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 42.

[^56]: ABl. L 254 vom 16.9.2006, S. 1.

[^57]: ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 39.

[^58]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^59]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 42.

[^60]: ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 37.

[^61]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^62]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 14.

[^63]: ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5.

[^64]: ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62.

[^65]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^66]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 14.

[^67]: ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

[^68]: ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 261.

[^69]: ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1.

[^70]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^71]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 14.

[^72]: ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

[^73]: ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37.

[^74]: ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 39.

[^75]: ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 40.

[^76]: ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 3.

[^77]: ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 18.

[^78]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^79]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 21.

[^80]: ABl. L 162 vom 14.6.2006, S. 78.

[^81]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.