Kundmachung vom 15. Januar 2008 der Beschlüsse Nr. 74/2007 bis 86/2007, 88/2007 bis 90/2007 und 92/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juli 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 74/2007 bis 86/2007, 88/2007 bis 90/2007 und 92/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 74/2007 bis 86/2007, 88/2007 bis 90/2007 und 92/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2007 vom 27. April 2007[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Zulassung der zur Gruppe der Mikroorganismen gehörenden Zusatzstoffzubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 108/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1356/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel zählenden Futtermittelzusatzstoffes Elancoban[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Zulassung von Monensin-Natrium (Coxidin) als Futtermittelzusatzstoff[^5], berichtigt in ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 10, ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32006 R 2028: Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 26)."
-
- Unter Nummer 1zz (Verordnung (EG) Nr. 1356/2004 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32007 R 0108: Verordnung (EG) Nr. 108/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 (ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 4)."
-
- Nach Nummer 1zzzf (Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "1zzzg. 32007 R 0109: Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Zulassung von Monensin-Natrium (Coxidin) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 6), berichtigt in ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 10.
- 1zzzh. 32007 R 0141: Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9).
- 1zzzi. 32007 R 0188: Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2028/2006, (EG) Nr. 108/2007, (EG) Nr. 109/2007, berichtigt in ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 10, (EG) Nr. 141/2007 und (EG) Nr. 188/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Teil 1 wird unter Nummer 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32006 L 0127: Richtlinie 2006/127/EG der Kommission vom 7. Dezember 2006 (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 82)."
-
- In Teil 2 werden nach Nummer 46 (Richtlinie 2006/47/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "47. 32006 D 0335: Entscheidung 2006/335/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 26).
-
- 32006 D 0338: Entscheidung 2006/338/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung bestimmter Maissorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind (ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 31).
-
- 32006 D 0934: Beschluss 2006/934/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis L. gemäss der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2007 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 104).
-
- 32007 D 0066: Entscheidung 2007/66/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/124/EG und 2006/127/EG, der Entscheidungen 2006/335/EG, 2006/338/EG und 2007/66/EG sowie des Beschlusses 2006/934/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel X des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 7c (Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
- "7d. 32006 L 0095: Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)."
-
- Die Nummern 1 (Richtlinie 73/23/EWG des Rates), 8 (C/184/79/S. 1: Mitteilung der Kommission), 9 (C/107/80/S. 2: Mitteilung der Kommission), 10 (C/199/80/S. 2: Dritte Mitteilung der Kommission), 11 (C/59/82/S. 2: Mitteilung der Kommission), 12 (C/235/84/S. 2: Vierte Mitteilung der Kommission), 13 (C/166/85/S. 7: Fünfte Mitteilung der Kommission), 14 (C/168/88/S. 5: Mitteilung der Kommission), 24 (C/210/92/S. 1: Mitteilung der Kommission) und 25 (C/18/93/S. 4: Mitteilung der Kommission) werden gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2007/3/EG und 2007/4/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1851:Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 88)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1991: Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 18), berichtigt in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 11."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1991/2006, berichtigt in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 11, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32006 R 1729: Verordnung (EG) Nr. 1729/2006 der Kommission vom 23. November 2006 (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 6), - 32006 R 1805: Verordnung (EG) Nr. 1805/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 66), - 32006 R 1831: Verordnung (EG) Nr. 1831/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1729/2006, 1805/2006 und 1831/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden nach Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "15y. 32006 L 0017: Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 40).
- 15z. 32006 L 0086: Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/17/EG und 2006/86/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/10/EG, 2005/90/EG, 2006/16/EG, 2006/19/EG und 2006/39/EG sowie der Entscheidung 2006/310/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0140: Richtlinie 2006/140/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 78)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/140/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) In Teil 1 (Krankheit und Mutterschaft) und Teil 4 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in Anpassung b die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "Amt für Gesundheit" ersetzt.
- ii) In Teil 5 (Arbeitslosigkeit) des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in Anpassung b die Worte "Office of National Economy", soweit aufgeführt, durch die Worte "Office of Economic Affairs" ersetzt.
- iii) In Teil 1 (Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitslosigkeit) des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" wird in den Anpassungen c und f das Wort "Arbeitslosigkeit" gestrichen.
- iv) In Teil 1 (Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitslosigkeit) des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in den Anpassungen c und f sowie in den Teilen 1b, 2b, 5, 6 und 7 des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" in der Anpassung m die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "Amt für Gesundheit" ersetzt.
- v) In Teil 3 des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in der Anpassung m die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "Amt für Gesundheit" ersetzt.
- vi) In Teil 2b und Teil 3b des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in den Anpassungen c und f die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein" ersetzt.
- vii) Dem Abschnitt "ZB. Liechtenstein" wird in den Anpassungen c und f folgender Wortlaut angefügt:
- "5. Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft."
- viii) Der Wortlaut von Nummer 370 (Norwegen - Niederlande) wird in Anpassung g durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Abkommen vom 23. Januar 2007 über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen gemäss den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72."
- ix) Der Wortlaut von Nummer 373 (Norwegen - Portugal) wird in Anpassung g durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Vereinbarung vom 24. November 2000 gemäss Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie gemäss Art. 105 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäss diesen Verordnungen."
-
- Unter Nummer 3.38 (Beschluss Nr. 151) werden in Abschnitt "15. Liechtenstein" die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "Amt für Gesundheit" ersetzt.
-
- Die Worte "staatliches Institut für soziale Sicherheit" werden im gesamten Anhang durch die Worte "Sozialversicherungsverwaltung" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^54].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Die Nummern 3.43 (Beschluss Nr. 158), 3.64 (Beschluss Nr. 188) und 3.8 (Beschluss Nr. 86) werden gestrichen.
-
- Nach Nummer 3.78 (Beschluss Nr. 202) werden folgende Nummern eingefügt:
- "3.79. 32006 D 0613: Beschluss Nr. 204 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 6. Oktober 2005 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 200) (ABl. L 254 vom 16.9.2006, S. 1).
- 3.80. 32006 D 0352: Beschluss Nr. 206 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2005 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 39)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Beschlüsse Nr. 204 und Nr. 206, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^58].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.80 (Beschluss Nr. 206) folgende Nummer eingefügt:
- "3.81. 32006 D 0351: Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 205 vom 17. Oktober 2005 zur Bedeutung des Begriffs "Kurzarbeit" im Hinblick auf Grenzgänger (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 37)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung des Beschlusses Nr. 205, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^61].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 25 (Erste Ratsrichtlinie vom 23. Juli 1962) durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32006 L 0094: Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die Richtlinie gilt ausschliesslich für Werkverkehr."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/94/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^65].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 47 (Richtlinie 82/714/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "47a. 32006 L 0087: Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch:
-
- Der Wortlaut von Nummer 47 (Richtlinie 82/714/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 gestrichen.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/87/EG und 2006/137/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^70].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 334/2007, Nr. 335/2007, Nr. 375/2007 und Nr. 376/2007, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^78].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 17
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ae (Entscheidung 2000/731/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "2af. 32006 D 0402: Entscheidung 2006/402/EG der Kommission vom 9. Februar 2006 über einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft (ABl. L 162 vom 14.6.2006, S. 78)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2006/402/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^81]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2006 vom 8. Dezember 2006[^9] geändert.
-
- Die Entscheidung 2006/335/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten[^10], ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2006/338/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung bestimmter Maissorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind[^11], ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2006/127/EG der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2006/934/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis L. gemäss der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2007[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2007/66/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2006 vom 27. Januar 2006[^17] geändert.
-
- Die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen[^18] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2006/95/EG wird die Richtlinie 73/23/EWG des Rates[^19] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Einige Mitteilungen der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG sind ebenfalls überflüssig geworden und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2006 vom 8. Dezember 2006[^21] geändert.
-
- Die Richtlinie 2007/3/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen[^22] an den technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2007/4/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt[^23] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2007 vom 8. Juni 2007[^25] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bezüglich der Aufnahme konventionellen Futters in der Wander- bzw. Hüteperiode[^26] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2007 vom 8. Juni 2007[^28] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel[^29], berichtigt in ABl. L 27 vom 2.2.2007. S. 11., ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2007 vom 27. April 2007[^31] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1729/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Firocoxib und Triclabendazol[^32] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1805/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Thiamphenicol, Fenvalerat und Meloxicam[^33] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Doramectin[^34] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2007 vom 27. April 2007[^36] geändert.
-
- Die Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen[^37] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen[^38] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2007 vom 8. Juni 2007[^40] geändert.
-
- Die Richtlinie 2006/10/EG der Kommission vom 27. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Forchlorfenuron und Indoxacarb[^41] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2005/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen[^42] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2006/16/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Oxamyl[^43] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2006/19/EG der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen[^44] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2006/39/EG der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clodinafop, Pirimicarb, Rimsulfuron, Tolclofos-Methyl und Triticonazol[^45] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission vom 21. April 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt[^46] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2007 vom 8. Juni 2007[^48] geändert.
-
- Die Richtlinie 2006/140/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I[^49] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2006 vom 22. September 2006[^51] geändert.
-
- Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern[^52], wurde in das Abkommen aufgenommen.
-
- Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3795/81 des Rates[^53] auf Selbständige und ihre Familienangehörigen ausgedehnt.
-
- Die Anhänge 2, 3, 4 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind aufgrund von Reorganisationsmassnahmen innerhalb der liechtensteinischen Verwaltung in Bezug auf Liechtenstein zu ändern.
-
- Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist aufgrund eines neuen, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Erstattungsabkommens zwischen Norwegen und den Niederlanden sowie aufgrund eines am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Nichterstattungsabkommens zwischen Norwegen und Portugal in Bezug auf Norwegen zu ändern.
-
- Die englischen Bezeichnungen für das isländische "tryggingastofnun rikisins" und für das liechtensteinische "Amt für Volkswirtschaft" wurden geändert -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2006 vom 22. September 2006[^55] geändert.
-
- Der Beschluss Nr. 204 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 6. Oktober 2005 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 200)[^56] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss Nr. 206 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2005 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer[^57] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Beschlüsse Nr. 184 und Nr. 188 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die in das Abkommen aufgenommen wurden, werden durch den Beschluss Nr. 204 ersetzt.
-
- Die Beschlüsse Nr. 86 und Nr. 159 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die in das Abkommen aufgenommen wurden, werden durch den Beschluss Nr. 206 ersetzt -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2006 vom 22. September 2006[^59] geändert.
-
- Der Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 205 vom 17. Oktober 2005 zur Bedeutung des Begriffs "Kurzarbeit" im Hinblick auf Grenzgänger[^60] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2007 vom 8. Juni 2007[^62] geändert.
-
- Die Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung)[^63] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2006/94/EG wird die Erste Ratsrichtlinie vom 23. Juli 1962 über bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten[^64] aufgehoben, welche in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Bei der Richtlinie 2006/94/EG handelt es sich um eine kodifizierte Fassung des aufgehobenen Rechtsaktes, sodass die derzeitige EWR-Anpassung an letztere aufrechtzuerhalten ist -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2007 vom 8. Juni 2007 geändert[^66].
-
- Die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates[^67] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2006/137/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe[^68] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2006/87/EG wird die Richtlinie 82/714/EWG[^69], die in das Abkommen aufgenommen wurde, mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 aufgehoben, und ist daher mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2007 vom 8. Juni 2007[^71] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit[^72] ist mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004[^73] vom 9. Dezember 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen worden.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 334/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit[^74] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen[^75] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben[^76] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen[^77], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2007 vom 8. Juni 2007[^79] geändert.
-
- Die Entscheidung 2006/402/EG der Kommission vom 9. Februar 2006 über einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft[^80] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 70.
[^3]: ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 26.
[^4]: ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 4.
[^5]: ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 6.
[^6]: ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9.
[^7]: ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 3.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 9.
[^10]: ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 26.
[^11]: ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 31.
[^12]: ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12.
[^13]: ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 82.
[^14]: ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 104.
[^15]: ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^17]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 22.
[^18]: ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.
[^19]: ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.
[^20]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^21]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 13.
[^22]: ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 12.
[^23]: ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 14.
[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^25]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 4.
[^26]: ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 88.
[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^28]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 4.
[^29]: ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 18.
[^30]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^31]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 20.
[^32]: ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 6.
[^33]: ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 66.
[^34]: ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 5.
[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^36]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 20.
[^37]: ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 40.
[^38]: ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32.
[^39]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^40]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 6.
[^41]: ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 24.
[^42]: ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 28.
[^43]: ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 37.
[^44]: ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 15.
[^45]: ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 30.
[^46]: ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 38.
[^47]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^48]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 6.
[^49]: ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 78.
[^50]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^51]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 42.
[^52]: ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1).
[^53]: ABl. L 378 vom 31.12.1981, S. 1.
[^54]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^55]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 42.
[^56]: ABl. L 254 vom 16.9.2006, S. 1.
[^57]: ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 39.
[^58]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^59]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 42.
[^60]: ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 37.
[^61]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^62]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 14.
[^63]: ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5.
[^64]: ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62.
[^65]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^66]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 14.
[^67]: ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.
[^68]: ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 261.
[^69]: ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1.
[^70]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^71]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 14.
[^72]: ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.
[^73]: ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37.
[^74]: ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 39.
[^75]: ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 40.
[^76]: ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 3.
[^77]: ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 18.
[^78]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^79]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 21.
[^80]: ABl. L 162 vom 14.6.2006, S. 78.
[^81]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.