Kundmachung vom 22. Januar 2008 des Beschlusses Nr. 50/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 50/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Fürstliche Regierungsrätin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2007 vom 27. April 2007[^2] geändert.
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- Die Entscheidung 2006/891/EG der Kommission vom 4. Dezember 2006 betreffend die Verwendung von im Rahmen der international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen durch Drittstaatemittenten von Wertpapieren[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23ba (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "23c. 32006 D 0891: Entscheidung 2006/891/EG der Kommission vom 4. Dezember 2006 betreffend die Verwendung von im Rahmen der international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen durch Drittstaatemittenten von Wertpapieren (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 96)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/891/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 21.
[^3]: ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 96.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.