Erweitertes Teilabkommen über Sport (EPAS)
Angenommen vom Ministerkomitee am 11. Mai 2007
Zustimmung des Landtags: 23. November 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2008
Die Vertreter im Ministerkomitee von Andorra, Aserbeidschan, Bosnien und Herzegowina, Zypern, Dänemark, Frankreich, Ungarn, Island, Lettland, Luxemburg, der Niederlande, von Norwegen, San Marino, Slowenien, der "ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien" und des Vereinigten Königreichs;
anerkennend, dass das Ziel des Europarates darin besteht, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, im Besonderen durch die Verfolgung gemeinsamer Ziele zum Schutz und zur Förderung der europäischen Kultur;
im Hinblick auf die Resolution (96) 28 des Ministerkomitees betreffend Teilabkommen und Erweiterte Abkommen;
im Hinblick auf die Resolution (96) 36 des Ministerkomitees betreffend die Kriterien für Teilabkommen und Erweiterte Abkommen des Europarates;
im Hinblick auf Resolutionen, welche von der Konferenz der Europäischen Minister für Sport seit 1975 verabschiedet wurden, im Besonderen auf Resolution Nr. 1 betreffend die Künftige Pan-Europäische Zusammenarbeit im Sport, welche am 17. informellen Treffen der Europäischen Sportminister (20.-21. Oktober 2006 in Moskau) angenommen wurde;
im Hinblick auf die substanzielle Arbeit, welche seit 1977 vom Ausschuss für die Entwicklung des Sports (CDDS) durch die Entwicklung von Politiken zur Förderung des Sports unter den Mitgliedstaaten des Europarats geleistet wurde;
im Hinblick auf die Europäische Kulturkonvention vom 19. Dezember 1954 (Sammlung der Europäischen Abkommen, Nr. 135);
im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (Nr. 120), das Übereinkommen gegen Doping (Nr. 135) und dessen Zusatzprotokoll (Nr. 188);
im Hinblick auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten betreffend die Revidierte Sportcharta (Empfehlung R (92) 13 rev) und den Revidierten Code für Ethik im Sport (Empfehlung R (92) 14 rev);
in Anbetracht der Schlussfolgerungen des Dritten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs des Europarats (16.-17. Mai 2005 in Warschau), welches "die Fortsetzung der Aktivitäten des Europarats, welche als Referenz im Bereich des Sports gelten" empfahl;
in Anbetracht dessen, dass die natürlichen Werte des Sports, wie Respekt, gegenseitiges Verständnis und Fairplay, ausgezeichnete Mittel zur Förderung der Werte und Ziele des Europarats darstellen;
im Bewusstsein, dass der Sport einen einzigartigen Platz in der modernen Gesellschaft einnimmt, indem er Demokratie, Beteiligung, Engagement, Motivation, Zugehörigkeit und sozialen Zusammenhalt unterstützt;
in Hervorhebung der Wichtigkeit und Bedeutung des Sports in der modernen Gesellschaft, namentlich aus politischer, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Sicht;
im Wissen um die Rolle des Sports bei der Förderung der sozialen Integration, im Besonderen bei jungen Menschen, und bei der Bewahrung der Gesundheit der Bevölkerung;
im Hinblick auf die Entscheidung vom 9. Mai 2007, mit welcher das Ministerkomitee jene Mitgliedstaaten, die dies wünschen, dazu ermächtigte, dieses Ziel im Rahmen des Europarats mit einem Erweiterten Teilabkommen zu verfolgen;
beschliessen hiermit die Errichtung eines Erweiterten Teilabkommens über Sport (EPAS), welche den beiliegenden Statuten unterliegt;
vereinbaren hiermit, dass EPAS für einen Anfangszeitraum von drei Jahren errichtet wird;
vereinbaren hiermit, das Funktionieren von EPAS im Hinblick auf die Fortsetzung seines Wirkungsbereichs nach diesen drei Jahren zu überprüfen;
bringen ihren Wunsch zum Ausdruck, dass alle Mitgliedstaaten des Europarats und andere Vertragparteien der Europäischen Kulturkonvention in der nahen Zukunft Mitglieder des Erweiterten Teilabkommens über Sport (EPAS) werden:
Statut des Erweiterten Teilabkommens über Sport (EPAS)
Art. 1
Aufgaben
Politik und Standards
- 1.1 EPAS nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
Art. 2
Beitritt und Mitgliedschaft
- 2.1 Jeder Staat, der Mitglied des Europarats oder Vertragspartei der Europäischen Kulturkonvention ist, kann dem Erweiterten Teilabkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Mitteilung beitreten.
- 2.2 Das Ministerkomitee kann, in seiner Zusammensetzung, welche auf die Vertreter der Mitgliedstaaten des Erweiterten Teilabkommens beschränkt ist, mit einer Mehrheit gemäss Art. 20d des Statuts des Europarats, nach Konsultierung der Nicht-Mitgliedstaaten, die bereits am Teilabkommen teilnehmen, jeden anderen Nicht-Mitgliedstaat des Europarats dazu einladen, dem Erweiterten Teilabkommen beizutreten. Ein Nicht-Mitgliedstaat, der eine solche Einladung erhält, teilt dem Generalsekretär seine Absicht mit, Mitglied von EPAS zu werden.
- 2.3 Mitgliedstaaten des Europarats und andere Vertragsparteien der Europäischen Kulturkonvention, welche dem Erweiterten Teilabkommen über Sport nicht beitreten, können um den Beobachterstatus bei EPAS ansuchen. Entscheidungen hierzu trifft der Vorstand von EPAS.
- 2.4 Die Parlamentarische Versammlung des Europarats und der Kongress der Lokalen und Regionalen Behörden des Europarats könnten an den Arbeiten von EPAS ohne Stimmrecht teilnehmen.
- 2.5 Die Europäische Gemeinschaft ist ermächtigt, an den Arbeiten von EPAS ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie kann gemäss den vom Ministerkomitee festgelegten Modalitäten Mitglied von EPAS werden.
- 2.6 Das Ministerkomitee kann, in seiner Zusammensetzung, welche auf die Vertreter der Mitgliedstaaten des Erweiterten Teilabkommens beschränkt ist, mit einer Mehrheit gemäss Art. 20d des Statuts des Europarats EPAS ermächtigen, internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen oder andere Gremien zur Teilnahme als Beobachter ohne Stimmrecht an den Arbeiten von EPAS einzuladen.
Art. 3
Vorstand
- 3.1 Der Vorstand von EPAS setzt sich aus je einem Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten des Erweiterten Teilabkommens zusammen. Die Europäische Nichtregierungs-Sportorganisation (ENGSO) ist im Vorstand ohne Stimmrecht vertreten.
- 3.2 Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern ein Büro, welches aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden, vier andern Mitgliedern und einem Vertreter der Europäischen Nichtregierungs-Sportorganisation (ENGSO) ohne Stimmrecht besteht, für eine Amtsdauer von zwei Jahren, bei nur einmaliger Wiederwählbarkeit.
- 3.3 Der Vorstand ist zuständig für:
- 3.4 Der Vorstand tritt einmal jährlich im Europarat zusammen. Er kann Vertreter von einschlägigen Gremien des Europarats zur Teilnahme ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen einladen, je nach Traktandenliste.
- 3.5 Der Vorstand kann operationelle Aufgaben dem Büro übertragen. Das Büro wird vom Vorsitzenden des Vorstands mindestens einmal jährlich einberufen.
- 3.6 Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Über Verfahrensfragen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In allen anderen Angelegenheiten nimmt der Vorstand seine eigene Verfahrensordnung an und trifft jede andere Veranlassung für die Umsetzung seiner Aktivitäten.
- 3.7 Es wird ein Beratender Ausschuss zum Aktivitätsprogramm von EPAS eingesetzt, welcher Mitglieder von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen oder von Gremien, welche an den Arbeiten des Erweiterten Teilabkommens gemäss Art. 2.6 teilnehmen, umfasst. Der Beratende Ausschuss, als ein partnerschaftliches Gremium, gibt seine Stellungnahme zum Aktivitätsprogramm ab und leistet Beratung für die Entscheidungen des Vorstands. Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und bestimmt dessen Mandat.
Art. 4
Budget
- 4.1 Die Einnahmen von EPAS bestehen:
- 4.2 Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Aktivitätsprogramms und gemeinsame Sekretariatsausgaben werden von einem Budget des Teilabkommens gedeckt, welches von den Mitgliedstaaten und den Nicht-Mitgliedstaaten [des Europarats], die am Erweiterten Teilabkommen teilnehmen, finanziert wird.
- 4.3 EPAS kann auch feiwillige oder andere Beiträge, die mit der Arbeit des Abkommens verbunden sind, entgegennehmen, vorbehaltlich der vorgängig zu deren Entgegennahme erfolgenden Genehmigung durch den Vorstand. In ausserordentlichen Fällen kann der Generalsekretär den Statutarischen Ausschuss vorgängig zur Annahme eines freiwilligen Beitrags konsultieren. Diese Beiträge werden auf ein spezielles Konto einbezahlt, welches gemäss den Vorschriften von Art. 4.2 der Finanzregeln des Europarats eröffnet und vom Vorstand in Konsultation mit dem Beratenden Ausschuss überwacht wird. Sie werden zweckgebunden für die dafür bestimmten Ziele und Aufgaben verwendet, vorausgesetzt, diese sind mit den Zielen des Statuts vereinbar.
- 4.4 Die finanziellen Mittel von EPAS unterliegen den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarats.
- 4.5 Auslagen für Reisen und Verpflegung von Personen, die an Sitzung des Vorstands, des Beratenden Ausschusses und, wo passend, des Statutarischen Ausschusses teilnehmen, werden vom betroffenen Staat bzw. der betroffenen Organisation getragen.
- 4.6 Die Finanzregeln des Europarats sind, mutatis mutandis, auf die Annahme und Verwaltung des Budgets von EPAS anwendbar.
Art. 5
Statutarischer Ausschuss
- 5.1 Der Statutarische Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern im Ministerkomitee derjenigen Mitgliedstaaten des Europarats, welche an EPAS teilnehmen, und aus Vertretern, die hierzu von den Nicht-Mitgliedstaaten des Europarats, die an EPAS teilnehmen, besonders bezeichnet werden.
- 5.2 Der Statutarische Ausschuss legt jedes Jahr das Total der Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten von EPAS fest und den Beitragssatz, nach welchem dieses Total unter den teilnehmenden Staaten verteilt wird; als allgemeine Regel gilt, dass der Satz sich nach den Kriterien für den Beitragssatz am Allgemeinen Budget des Europarats richtet.
- 5.3 Der Statutarische Ausschuss nimmt jedes Jahr das Budget von EPAS betreffend die Umsetzung des Aktivitätsprogramms und die gemeinsamen Sekretariatsausgaben an.
- 5.4 Der Statutarische Ausschuss nimmt jedes Jahr die Jahresrechnung von EPAS an, welche vom Generalsekretär des Europarats in Übereinstimmung mit den Finanzregeln des Europarats erstellt und dem Statutarischen Ausschuss zusammen mit dem Bericht der Externen Rechnungsprüfer, wie in den Finanzregeln vorgesehen, vorgelegt wird. Um den Generalsekretär von der Verantwortung für die Verwaltung des betreffenden Finanzjahres entlasten zu können, übermittelt der Statutarische Ausschuss dem Ministerkomitee die Jahresrechnung, zusammen mit dem Nachweis von dessen Genehmigung und mit allen anderen Bemerkungen, und den Bericht der Externen Rechnungsprüfer, wie in den Finanzregeln vorgesehen.
Art. 6
Sekretariat
- 6.1 Das Sekretariat des Erweiterten Teilabkommens, welchem ein Exekutivsekretär vorsteht, wird vom Generalsekretär des Europarats bereitgestellt.
- 6.2 Der Exekutivsekretär kann Institutionen und unabhängige Experten in den vom Programm betroffenen Bereichen beiziehen.
- 6.3 EPAS hat seinen Sitz am Hauptsitz des Europarats.
Art. 7
Änderungen
Das Ministerkomitee kann, in seiner Zusammensetzung, welche auf die Vertreter der Mitgliedstaaten des Erweiterten Teilabkommens beschränkt ist, und nach Konsultierung der andern Mitglieder gemäss Art. 2, mit einer Mehrheit gemäss Art. 20d des Statuts des Europarats Änderungen zu diesem Statut annehmen.
Art. 8
Rücktritt
- 8.1 Jedes Mitglied kann aus EPAS austreten, indem es eine Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.
- 8.2 Der Generalsekretär bestätigt den Eingang der Erklärung und informiert die Mitglieder von EPAS.
- 8.3 In Analogie zu Art. 7 der Satzung des Europarats wird der Rücktritt wirksam:
- 8.4 Gemäss Art. 18 der Finanzregeln des Europarats prüft der Vorstand die finanziellen Auswirkungen des Rücktritts eines Mitglieds und trifft die geeigneten Massnahmen.
- 8.5 Der Generalsekretär informiert das Mitglied umgehend über die sich für dieses Mitglied ergebenden Folgen.
Geltungsbereich des Erweiterten Teilabkommens am 1. Januar 2008
[^1]: Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes.
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