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Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG)

Geltender Text a fecha 2009-04-24

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen von Tabakerzeugnissen, insbesondere vor den Gefahren des Passivrauchens, und legt zu diesem Zweck besondere Massnahmen fest.

2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXV - 5.01).

3) Massnahmen zur Tabakprävention und Rauchverbote nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem Kinder- und Jugendgesetz und der in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Tabakgesetzgebung, bleiben unberührt.[^1]

Art. 2

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Nichtraucherschutz

Art. 3

Rauchverbot

1) Das Rauchen ist verboten:

2) Das Rauchverbot nach Abs. 1 gilt bei Schulen im Sinne des Schulgesetzes sowie Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche für den gesamten Innen- und Aussenbereich.

Art. 4

Ausnahmen vom Rauchverbot

1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume in Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c, die Wohn- und Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen und privaten Nutzung überlassen sind.

2) Die verantwortlichen Personen von Pflege- und Altersheimen, Spitälern sowie Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs können das Rauchen in einem Nebenraum gestatten, wenn dieser:

Art. 5

Hinweispflicht; Umsetzung des Rauchverbots

1) Die verantwortlichen Personen haben an gut sichtbarer Stelle deutlich auf das Rauchverbot nach Art. 3 hinzuweisen durch:

2) Soweit den verantwortlichen Personen ein Verstoss gegen das Rauchverbot nach Art. 3 bekannt wird, haben sie die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstosses oder einen neuen Verstoss zu verhindern. Dazu gehören insbesondere:

III. Werbung und Sponsoring

Art. 6

Werbung

1) Werbung für Tabakerzeugnisse in Medienerzeugnissen und in elektronischen Medien ist verboten.

2) Ausgenommen von Abs. 1 ist:

Art. 7

Sponsoring

1) Das Sponsoring von Veranstaltungen und Aktivitäten durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, ist verboten.

2) Die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen bei Veranstaltungen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf dieser Erzeugnisse zu fördern, ist verboten.

3) Sendungen im Rundfunk nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 21 des Mediengesetzes dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist.

IV. Vollzug

Art. 8

Kontrollen und Massnahmen

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt regelmässig Kontrollen über die Einhaltung des Rauchverbotes und der Hinweispflicht (Art. 3 bis 5) durch.

2) Werden im Rahmen einer Kontrolle Missstände festgestellt, so hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die zur Herstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Massnahmen anzuordnen.

3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann Dritte beiziehen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

4) Die Regierung legt mittels Verordnung die näheren Vorschriften zur Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes gemäss Art. 3 fest. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erteilt die Bewilligung zur Führung eines solchen Raucherbetriebes.[^3]

Art. 8a[^4]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung erforderlich ist.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dateisysteme führen.

3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte Daten nach Abs. 1 anderen Organen und Dritten übermitteln, wenn sie für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

V. Strafbestimmungen

Art. 9

Übertretungen

1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit Busse bis zu 100 Franken, im Wiederholungsfalle mit Busse bis zu 500 Franken bestraft, wer:

2) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit Busse bis zu 10 000 Franken, im Wiederholungsfalle mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer:

Art. 10

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich einer juristischen Person oder Personengesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.

VI. Rechtsmittel und Verfahren

Art. 11

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 12

Verfahren

Auf Verfahren nach diesem Gesetz finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Durchführungsverordnung

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.

Art. 14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 29.

[^2]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 120.

[^3]: Art. 8 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 120.

[^4]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 120.