Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen und legt zum Schutz der Öffentlichkeit insbesondere die Anforderungen an die Gesundheitsberufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens fest.
2) Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit den Schutz, die Erhaltung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung.
3) Es dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^1]
- a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^2];
- b) Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe[^3];
- c) Durchführungsrichtlinie 2012/25/EG zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten[^4];
- d) Richtlinie 2004/23/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen[^5];
- e) Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[^6].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^7]
Art. 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Gesundheitsberuf:
- a) des Arztes, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
- b) des Tierarztes und andere Tiergesundheitsberufe.[^8]
Art. 2a[^9]
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 3
Bezeichnungen und Begriffe[^10]
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten, auf Personen bezogenen Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Art. 3 der Richtlinien 2010/53/EU, 2004/23/EG und der Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU Anwendung.[^11]
II. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 4
Zweck
1) Die Gesundheitsförderung bezweckt die Erhaltung und die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung.
2) Die Prävention dient der Früherkennung von Risikofaktoren sowie der Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
Art. 5
Massnahmen
1) Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention umfassen insbesondere:
- a) die Information der Bevölkerung;
- b) die Beratung von Personen und Personengruppen, insbesondere von Schwangeren sowie Müttern und Vätern;
- c) die Durchführung von Projekten und Kampagnen;
- d) die Erhebung von Daten zur Feststellung des Gesundheitszustands der Bevölkerung;
- e) die Führung eines elektronischen Krebsregisters nach Massgabe von Art. 56.
2) Massnahmen zur Förderung der Gesundheit oder zur Prävention dürfen nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Epidemiengesetzgebung.
Art. 5a[^13]
a) Grundsatz
1) Die Regierung sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln.
2) Das Land trägt die Kosten für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Abs. 1.
3) Die Übernahme der Kosten der Heilmittel richtet sich im Falle der Abgabe nach den Voraussetzungen:
- a) des Gesetzes über die Krankenversicherung;
- b) des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung.
4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, übernimmt das Land die Kosten der Heilmittel.
Art. 5b[^14]
b) Schadensdeckung
1) Das Land kann sich verpflichten, dem Hersteller eines Heilmittels nach Art. 5a den Schaden zu decken, für den es als Folge einer von der Regierung empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.
2) Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Schweiz oder dem Hersteller festgelegt.
III. Gesundheitsberufe
A. Allgemeines
Art. 6
Bewilligungspflicht
1) Die eigenverantwortliche Ausübung der folgenden, die Patientensicherheit berührenden Gesundheitsberufe bedarf vorbehaltlich Art. 31 bis 35 einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit:[^15]
- a) Apotheker; der Tätigkeitsbereich umfasst unter Ausschluss von Heilbehandlungen:
-
- die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, nach Formula officinalis, nach Formula hospitalis oder nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel;[^16]
-
- die Abgabe und Lagerung von Arzneimitteln;
-
- die pharmazeutische Beratung;
- b) Augenoptiker; der Tätigkeitsbereich umfasst je nach Fachausbildung die Anfertigung, die Anpassung und den Verkauf von Brillen, Kontaktlinsen und anderen Sehhilfen sowie die Refraktionsbestimmung;
- c) Chiropraktor; der Tätigkeitsbereich umfasst nach eigener Diagnose die Behandlung von Patienten mit schmerzhaften Zuständen und Funktionsstörungen, die durch Veränderung der Wirbelsäule und des Beckens bedingt sind;
- d) Dentalhygieniker; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen, die Beratung von Patienten sowie die Anleitung zur Prophylaxe;
- e) Drogist; der Tätigkeitsbereich umfasst die Herstellung, Abgabe und Lagerung von Heilmitteln nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung;
- f) Ergotherapeut; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von aktiven und passiven Bewegungstherapien;
- g) Ernährungsberater; der Tätigkeitsbereich umfasst die Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, die Planung, Durchführung und Überwachung von Ernährungstherapien sowie die Beratung von Patienten;
- h) Hebamme; der Tätigkeitsbereich umfasst die Beratung von Schwangeren, die Vorbereitung von Schwangeren auf die Geburt, die Leitung von Geburten und die Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen;
- i) labormedizinischer Diagnostiker; der Tätigkeitsbereich umfasst je nach Fachausbildung die Durchführung medizinisch-analytischer Laboruntersuchungen in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie sowie medizinischer Mikrobiologie und medizinischer Genetik;
- k) Logopäde; der Tätigkeitsbereich umfasst die Abklärung und Behandlung von Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustandes sowie die Beratung der Angehörigen;
- l) medizinischer Masseur; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von Wasser-, Wärme-, Kälte- und Elektrotherapien sowie manuelle Massage;
- m) Naturheilpraktiker; der Tätigkeitsbereich richtet sich nach Art. 23 und 24;
- n) Osteopath; der Tätigkeitsbereich umfasst die manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zur Beseitigung von Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme sowie die Erstellung osteopathischer Befunde;
- o) Pflegefachfrau; der Tätigkeitsbereich umfasst die Gesundheits- und Krankenpflege. Sie pflegt insbesondere Kranke, Verunfallte und Behinderte;
- p) Physiotherapeut; der Tätigkeitsbereich umfasst passive und aktive physikalische Heilanwendungen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen oder chiropraktorischen Fachkenntnisse voraussetzt;
- q) Psychologe; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von psychologischen Beratungen und psychodiagnostischen Beurteilungen nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden;
- r) Psychotherapeut; der Tätigkeitsbereich umfasst die Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychotherapeutischen Methoden behandeln lassen;
- s) Zahnarzt; der Tätigkeitsbereich umfasst:
-
- die selbständige Abklärung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen im Mund- und Kieferbereich;
-
- die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen im Mund- und Kieferbereich;
-
- die Ausstellung zahnärztlicher Zeugnisse und die Erstattung zahnärztlicher Gutachten.
2) Eigenverantwortlichkeit im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn der Gesundheitsberuf ausgeübt wird:
- a) freiberuflich, das heisst in eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung;
- b) in eigener fachlicher Verantwortung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Bewilligungsinhaber desselben Gesundheitsberufes, für eine Gesundheitsberufegesellschaft oder für eine Einrichtung des Gesundheitswesens; oder
- c) in eigener fachlicher Verantwortung als Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft und gleichzeitig Angestellter derselben.[^17]
3) Die Regierung kann den Tätigkeitsbereich der in Abs. 1 aufgeführten Gesundheitsberufe mit Verordnung näher umschreiben.
Art. 7
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung eines Gesundheitsberufs (Berufsausübungsbewilligung) wird erteilt, wenn der Antragsteller:
- a) liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWRA oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist;
- b) über eine entsprechende fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung) verfügt;
- c) einen guten Leumund besitzt;
- d) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt;
- e) eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat;
- f) über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
2) Personen, die beabsichtigen, einen Gesundheitsberuf freiberuflich auszuüben, haben einen Berufsitz im Inland sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen nachzuweisen. Die Regierung bezeichnet die Berufe, bei denen vom Erfordernis der geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen abgesehen werden kann, mit Verordnung.
3) Personen, die beabsichtigen, einen Gesundheitsberuf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auszuüben, haben den Arbeitgeber bekannt zu geben.
4) Die Regierung kann auf Antrag in begründeten Fällen vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit nach Abs. 1 Bst. a absehen.
4a) Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen. Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen."[^18]
5) Sie regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung, insbesondere über:
- a) die erforderliche Aus- und Weiterbildung für die einzelnen Gesundheitsberufe;[^19]
- b) die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung.
B. Bewilligungsverfahren
Art. 8
Antragstellung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Gesundheit einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 9
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 7, ist die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen und die Eintragung in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes vorzunehmen.[^20]
2) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich und kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
3) Der Gesundheitsberuf darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes oder im Falle einer Gesundheitsberufegesellschaft nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften aufgenommen werden.[^21]
4) Die Bewilligung beschränkt sich auf die Ausübung des Gesundheitsberufes in jenem Tätigkeitsbereich, welcher der Aus- und Weiterbildung des Bewilligungsinhabers entspricht.
5) Das Amt für Gesundheit führt die Listen der jeweiligen Gesundheitsberufe, hält diese Listen auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.[^22]
C. Rechte und Pflichten
Art. 10
Behandlung und Beratung der Patienten
Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet:
- a) jeden in Beratung oder Behandlung übernommenen Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft und nach Massgabe der Wissenschaft und Erfahrung zu betreuen;
- b) den Patienten über die Folgen und Risiken einer Behandlung einschliesslich der wirtschaftlichen Konsequenzen ebenso wie über Behandlungsalternativen und allfällige Folgen und Risiken einer Behandlungsverweigerung aufzuklären.
Art. 11
Inpflichtnahme
Bei aussergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere bei Katastrophen oder Epidemien, kann die Regierung Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, zu einem befristeten Dienst verpflichten.
Art. 12
Dokumentations- und Auskunftspflicht
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Beratung oder Behandlung der Patienten zu führen und ihnen oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen.
Art. 13
Fortbildung
Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben sich im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien ihres Berufsstandes laufend fortzubilden.
Art. 14
Anzeigepflicht
Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass:
- a) durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist; oder
- b) durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser an der Gesundheit geschädigt worden ist.
Art. 15
Verschwiegenheitspflicht
1) Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, Feststellungen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurden, als Geheimnis zu wahren.
2) Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des vom Geheimnis Betroffenen berechtigt oder verpflichtet.
Art. 16
Berufs- und Geschäftsbezeichnung; Werbung
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben sich in der Berufs- oder Geschäftsbezeichnung auf den Wortlaut der ihnen erteilten Bewilligungsart zu beschränken. Andere Berufs- oder Geschäftsbezeichnungen oder solche, die nur einen Teilbereich davon erfassen, sind unzulässig.
2) Sie dürfen sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen, die ihnen erlaubt sind.
3) Jede aufdringlich wirkende Empfehlung oder Berufs- oder Geschäftsbezeichnung ist untersagt.
4) Niemand darf in öffentlicher Werbung oder auf sonstige Art den Eindruck erwecken, er biete Schmerz- oder Heilbehandlungen an, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wenn er diese nicht besitzt.
Art. 17
Praxisgemeinschaften[^23]
1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist unter Wahrung der freiberuflichen Tätigkeit erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten.
2) Aufgehoben[^24]
2a) Gesundheitsberufegesellschaften sind im Rahmen von Abs. 1 freiberuflich tätigen Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt.[^25]
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 18
a) Zulässigkeit und Rechtsform[^27]
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Gesundheitsberufegesellschaft ausüben. Die Gesundheitsberufegesellschaft besteht entweder nur aus Mitgliedern mit oder nur aus Mitgliedern ohne Zulassung im Sinne der Bedarfsplanung gemäss Art. 16b Krankenversicherungsgesetz (KVG).[^28]
2) Als Rechtsformen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Gesundheitsberufegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.[^29]
3) Die Beteiligung von Gesundheitsberufegesellschaften an anderen Gesundheitsberufegesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Gesundheitsberufegesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.[^30]
Art. 18a[^31]
b) Zweck
1) Der Zweck einer Gesundheitsberufegesellschaft darf nur den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten.
2) Unterscheiden sich die Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft hinsichtlich ihrer Berufsausübungsbewilligung, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Gesundheitsberufegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des Inhabers der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung durchführen darf.[^32]
Art. 18b[^33]
c) Firma
1) Das Bestehen als Gesundheitsberufegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.