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Kundmachung vom 29. Januar 2008 des Beschlusses Nr. 96/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-07-28

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Juli 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Juli 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 96/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Dem Art. 10 Abs. 8 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Buchstabe angefügt:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^4] . Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 25.

[^3]: ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.