Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Abgeschlossen in New York am 15. November 2000
Zustimmung des Landtages: 23. November 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. März 2008
Art. 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
- a) bezeichnet der Ausdruck "organisierte kriminelle Gruppe" eine strukturierte Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere schwere Straftaten oder in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;
- b) bezeichnet der Ausdruck "schwere Straftat" ein Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmass oder einer schwereren Strafe bedroht ist;
- c) bezeichnet der Ausdruck "strukturierte Gruppe" eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer Straftat gebildet wird und die nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für ihre Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat;
- d) bezeichnet der Ausdruck "Vermögensgegenstände" Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;
- e) bezeichnet der Ausdruck "Erträge aus Straftaten" jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde;
- f) bezeichnet der Ausdruck "Einfrieren" oder "Beschlagnahme" das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
- g) bezeichnet der Ausdruck "Einziehung", der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
- h) bezeichnet der Ausdruck "Haupttat" jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Art. 6 werden können;
- i) bezeichnet der Ausdruck "kontrollierte Lieferung" die Methode, auf Grund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind;
- j) bezeichnet der Ausdruck "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für durch dieses Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt worden ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; Bezugnahmen auf "Vertragsstaaten" in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.
Art. 3
Geltungsbereich
1) Dieses Übereinkommen findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung:
- a) der in Übereinstimmung mit den Art. 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten; und
- b) der schweren Straftaten im Sinne des Art. 2,
wenn die Straftat grenzüberschreitender Natur ist und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt.
2) Eine Straftat ist grenzüberschreitender Natur im Sinne des Abs. 1, wenn sie:
- a) in mehr als einem Staat begangen wird;
- b) in einem Staat begangen wird, jedoch ein massgeblicher Teil ihrer Vorbereitung, Planung, Leitung oder Kontrolle in einem anderen Staat stattfindet;
- c) in einem Staat begangen wird, jedoch eine organisierte kriminelle Gruppe an ihr mitwirkt, die in mehr als einem Staat kriminellen Tätigkeiten nachgeht; oder
- d) in einem Staat begangen wird, jedoch erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat hat.
Art. 4
Schutz der Souveränität
1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschliesslich dessen Behörden vorbehalten sind.
Art. 5
Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe
1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
- a) eine der nachfolgenden Handlungen oder beide als Straftaten neben solchen, die den Versuch oder die Vollendung einer kriminellen Tätigkeit darstellen:
- i) die Verabredung mit einer oder mehreren Personen zur Begehung einer schweren Straftat zu einem Zweck, der unmittelbar oder mittelbar mit der Verschaffung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils zusammenhängt, und, soweit es das innerstaatliche Recht verlangt, bei der einer der Beteiligten eine Handlung zur Förderung dieser Verabredung vornimmt oder bei der eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt,
- ii) die aktive Beteiligung einer Person in Kenntnis entweder des Zieles und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe oder ihrer Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, an:
- a) den kriminellen Tätigkeiten der organisierten kriminellen Gruppe,
- b) anderen Tätigkeiten der organisierten kriminellen Gruppe in der Kenntnis, dass diese Beteiligung zur Erreichung des genannten kriminellen Zieles beitragen wird;
- b) die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung oder die Beratung in Bezug auf die Begehung einer schweren Straftat unter Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe.
2) Auf Kenntnis, Vorsatz, Ziel, Zweck oder Verabredung nach Abs. 1 kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
3) Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Abs. 1 Bst. a Ziff. i umschriebenen Straftaten die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt, stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht alle schweren Straftaten erfasst, an denen organisierte kriminelle Gruppen mitwirken. Diese Vertragsstaaten sowie die Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Abs. 1 Bst. a Ziff. i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung verlangt, setzen den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Umstand in Kenntnis, wenn sie dieses Übereinkommen unterzeichnen oder wenn sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dazu hinterlegen.
Art. 6
Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten
1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
- a)
- i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen,
- ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegungen von Vermögensgegenständen, der Verfügung darüber oder des Eigentums oder der Rechte daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt;
- b) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung:
- i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn die betreffende Person bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt,
- ii) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
2) Für die Zwecke der Anwendung des Abs. 1 gilt Folgendes:
- a) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, Abs. 1 auf einen möglichst breit gefächerten Katalog von Haupttaten anzuwenden;
- b) jeder Vertragsstaat schliesst alle schweren Straftaten im Sinne des Art. 2 und die in Übereinstimmung mit den Art. 5, 8 und 23 umschriebenen Straftaten in die Kategorie der Haupttaten ein. Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften eine Liste spezifischer Haupttaten enthalten, nehmen in die Liste zumindest einen umfassenden Katalog von Straftaten auf, die mit organisierten kriminellen Gruppen zusammenhängen;
- c) für die Zwecke des Bst. b schliessen Haupttaten sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene Straftaten ein. Ausserhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die betreffende Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort begangen worden wäre;
- d) jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze;
- e) wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Abs. 1 aufgeführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche die Haupttat begangen haben;
- f) auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal für eine in Abs. 1 genannte Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
Art. 7
Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei
1) Jeder Vertragsstaat:
- a) schafft ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichtssystem für Banken und für Finanzinstitutionen des Nichtbankensektors sowie nach Bedarf und im Rahmen seiner Zuständigkeit für andere besonders geldwäschereigefährdete Einrichtungen, um alle Formen der Geldwäscherei zu verhüten und aufzudecken, wobei in diesem System besonderes Gewicht auf die Erfordernisse der Identifizierung der Kundinnen und Kunden, der Führung der Unterlagen und der Meldung verdächtiger Transaktionen gelegt wird;
- b) stellt unbeschadet der Art. 18 und 27 sicher, dass die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei befassten Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden (einschliesslich, wenn im innerstaatlichen Recht vorgesehen, der Gerichte) in der Lage sind, unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, und erwägt zu diesem Zweck die Schaffung eines Finanznachrichtendienstes, der als nationales Zentrum für die Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über mögliche Geldwäschereitätigkeiten dient.
2) Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung praktisch durchführbarer Massnahmen zur Aufdeckung und Überwachung grenzüberschreitender Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommenden handelbaren Wertpapieren unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, welche die ordnungsgemässe Verwendung der Informationen gewährleisten, und ohne jede Behinderung rechtmässiger Kapitalbewegungen. Unter anderem können Einzelpersonen und Unternehmen verpflichtet werden, grenzüberschreitende Transfers erheblicher Mengen von Bargeld und in Betracht kommenden handelbaren Wertpapieren zu melden.
3) Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, sich bei der Schaffung eines innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtssystems nach diesem Artikel unbeschadet aller anderen Artikel dieses Übereinkommens von den diesbezüglichen Initiativen der regionalen, interregionalen und multilateralen Organisationen gegen die Geldwäscherei leiten zu lassen.
4) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die globale, regionale, subregionale und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden, Strafverfolgungs- und Finanzregulierungsbehörden auszubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Geldwäscherei zu bekämpfen.
Art. 8
Kriminalisierung der Korruption
1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
- a) das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;
- b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu treffen, um die in Abs. 1 genannten Handlungen, wenn ein ausländischer Amtsträger oder ein internationaler Beamter daran beteiligt ist, als Straftaten zu umschreiben. Desgleichen erwägt jeder Vertragsstaat, andere Formen der Korruption als Straftaten zu umschreiben.
3) Jeder Vertragsstaat trifft ausserdem die erforderlichen Massnahmen, um die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat als Straftat zu umschreiben.
4) Im Sinne des Abs. 1 und des Art. 9 bezeichnet der Ausdruck "Amtsträger" einen Amtsträger oder eine Person, die eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs im innerstaatlichen Recht und seiner Anwendung im Strafrecht des Staates, in dem die betreffende Person diese Aufgabe wahrnimmt.
Art. 9
Massnahmen gegen die Korruption
1) Zusätzlich zu den in Art. 8 genannten Massnahmen trifft jeder Vertragsstaat, soweit dies angemessen und mit seiner Rechtsordnung vereinbar ist, wirksame Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstige Massnahmen, um die Integrität von Amtsträgern zu fördern und ihre Korruption zu verhüten, aufzudecken und zu bestrafen.
2) Jeder Vertragsstaat trifft Massnahmen, um ein wirksames Tätigwerden seiner Behörden zur Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung der Korruption von Amtsträgern sicherzustellen, unter anderem indem er diese Behörden mit ausreichender Unabhängigkeit ausstattet, um eine unangemessene Einflussnahme auf ihr Handeln zu verhindern.
Art. 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen
1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Teilnahme an schweren Straftaten, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt, sowie für die Begehung der in Übereinstimmung mit den Art. 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten zu begründen.
2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben.
4) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschliesslich Geldsanktionen, unterliegen.
Art. 11
Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen
1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Begehung einer in Übereinstimmung mit den Art. 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftat mit Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen.
2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
3) Im Fall der in Übereinstimmung mit den Art. 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten trifft jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung, um möglichst zu gewährleisten, dass die Auflagen, die im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Haftentlassung während eines laufenden Straf- oder Rechtsmittelverfahrens verhängt werden, die Notwendigkeit berücksichtigen, die Anwesenheit des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren sicherzustellen.
4) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine Gerichte oder anderen zuständigen Behörden sich der Schwere der Straftaten nach diesem Übereinkommen bewusst sind, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind, in Erwägung ziehen.
5) Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer Straftat nach diesem Übereinkommen und eine noch längere Frist für den Fall, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat.
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