Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Abgeschlossen in New York am 15. November 2000
Zustimmung des Landtages: 23. November 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. März 2008
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ein allseitiges internationales Vorgehen erfordern, das unter anderem Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen sowie weitere geeignete Massnahmen, darunter soziale und wirtschaftliche Massnahmen, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene umfasst,
im Hinblick auf die Resolution 54/212 der Generalversammlung vom 22. Dezember 1999, in der die Versammlung die Mitgliedstaaten und das System der Vereinten Nationen nachdrücklich aufforderte, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration und Entwicklung zu verstärken, um gegen die tieferen Ursachen der Migration, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Armut, anzugehen und um den Beteiligten den grösstmöglichen Nutzen aus der internationalen Migration zuteil werden zu lassen, und in der sie den interregionalen, regionalen und subregionalen Mechanismen nahe legte, sich gegebenenfalls auch weiterhin mit der Frage der Migration und der Entwicklung zu befassen,
überzeugt von der Notwendigkeit, den Migranten eine menschliche Behandlung und den vollen Schutz ihrer Rechte zu gewähren,
unter Berücksichtigung dessen, dass es trotz der in anderen internationalen Foren geleisteten Arbeit keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte der Schlepperei von Migranten und andere damit zusammenhängende Fragen einbezieht,
besorgt über die erhebliche Zunahme der Tätigkeit organisierter krimineller Gruppen bei der Schlepperei von Migranten und anderer damit zusammenhängender, in diesem Protokoll genannter krimineller Tätigkeiten, die den betroffenen Staaten grossen Schaden verursachen,
sowie besorgt darüber, dass die Schlepperei von Migranten das Leben oder die Sicherheit der betroffenen Migranten gefährden kann,
im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Schlepperei von Migranten und ihrer rechtswidrigen Beförderung, einschliesslich auf dem Seeweg, zu erörtern,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.
2) Das Übereinkommen findet sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
3) Die in Übereinstimmung mit Art. 6 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.
Art. 2
Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es, die Schlepperei von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern und dabei gleichzeitig die Rechte der geschleppten Migranten zu schützen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
- a) bezeichnet der Ausdruck "Schlepperei von Migranten" die Herbeiführung der rechtswidrigen Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;
- b) bezeichnet der Ausdruck "rechtswidrigen Einreise" das Überschreiten von Grenzen, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise in den Aufnahmestaat zu erfüllen;
- c) bezeichnet der Ausdruck "gefälschtes Reise- oder Identitätsdokument" ein Reise- oder Identitätsdokument:
- i) das von jemand anderem als der Person oder Stelle, die rechtmässig befugt ist, das Reise oder Identitätsdokument im Namen eines Staates anzufertigen oder auszustellen, als Fälschung angefertigt oder in substantieller Weise verändert wurde,
- ii) das auf Grund falscher Angaben, durch Korruption, Nötigung oder auf andere unrechtmässige Weise unbefugt ausgestellt oder erlangt wurde oder
- iii) das von einer Person benutzt wird, die nicht der rechtmässige Inhaber ist;
- d) bezeichnet der Ausdruck "Schiff" alle Arten von Wasserfahrzeugen, einschliesslich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen Schiffen, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
Art. 4
Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit Art. 6 umschriebenen Straftaten, wenn die Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Rechte der Personen, die Gegenstand dieser Straftaten waren.
Art. 5
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten
Migranten können nicht nach diesem Protokoll strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass sie Gegenstand der in Art. 6 genannten Handlungen wurden.
Art. 6
Kriminalisierung
1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zur unmittelbaren oder mittelbaren Erlangung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils begangen, als Straftaten zu umschreiben:
- a) die Schlepperei von Migranten;
- b) wenn die Handlung begangen wurde, um die Schlepperei von Migranten zu ermöglichen:
- i) die Herstellung eines gefälschten Reise- oder Identitätsdokuments,
- ii) die Beschaffung, die Bereitstellung oder den Besitz eines solchen Dokuments;
- c) es einer Person, die nicht Staatsangehörige des betreffenden Staates ist oder dort keinen ständigen Aufenthalt hat, durch die unter Bst. b genannten oder andere unrechtmässige Mittel zu ermöglichen, in diesem Staat zu verbleiben, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für den rechtmässigen Aufenthalt zu erfüllen.
2) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
- a) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebene Straftat zu begehen;
- b) die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 Bst. a, Bst. b Ziff. i oder Bst. c umschriebenen Straftat sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 Bst. b Ziff. ii umschriebenen Straftat;
- c) die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.
3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende erschwerende Umstände für die in Übereinstimmung mit Abs. 1 Bst. a, Bst. b Ziff. i und Bst. c umschriebenen Straftaten sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, für die in Übereinstimmung mit Abs. 2 Bst. b und c umschriebenen Straftaten festzulegen:
- a) die Gefährdung oder mögliche Gefährdung des Lebens oder der Sicherheit der betroffenen Migranten;
- b) die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dieser Migranten, einschliesslich zum Zweck der Ausbeutung.
4) Dieses Protokoll hindert einen Vertragsstaat nicht daran, Massnahmen gegen eine Person zu ergreifen, deren Handlungen nach seinem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen.
II. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg
Art. 7
Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Internationalen Seerecht zu verhüten und zu bekämpfen.
Art. 8
Massnahmen gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg
1) Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das seine Flagge führt oder angeblich in sein Schiffsregister eingetragen ist und das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder das, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die Staatszugehörigkeit des betreffenden Vertragsstaats besitzt, für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann andere Vertragsstaaten um Hilfe bei der Unterbindung der Nutzung des Schiffes für diesen Zweck ersuchen. Die darum ersuchten Vertragsstaaten leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe.
2) Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das die Freiheit der Schifffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge eines anderen Vertragsstaats führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Massnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu treffen. Der Flaggenstaat kann dem ersuchenden Staat unter anderem die Genehmigung erteilen:
- a) das Schiff anzuhalten;
- b) das Schiff zu durchsuchen; und
- c) falls Beweise dafür gefunden werden, dass das Schiff für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, die vom Flaggenstaat genehmigten geeigneten Massnahmen im Hinblick auf das Schiff sowie die an Bord befindlichen Personen und die an Bord befindliche Ladung zu treffen.
3) Ein Vertragsstaat, der eine Massnahme nach Abs. 2 getroffen hat, unterrichtet den betreffenden Flaggenstaat unverzüglich über die Ergebnisse dieser Massnahme.
4) Ein Vertragsstaat antwortet umgehend auf ein Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Feststellung, ob ein Schiff, das angeblich in sein Schiffsregister eingetragen ist oder das seine Flagge führt, dazu berechtigt ist, sowie auf ein Ersuchen um eine Genehmigung nach Abs. 2.
5) Ein Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit Art. 7 seine Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die von ihm und dem ersuchenden Staat zu vereinbaren sind, einschliesslich Bedingungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit und dem Umfang der zu treffenden wirksamen Massnahmen. Ein Vertragsstaat trifft ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Flaggenstaat keine zusätzlichen Massnahmen ausser solchen, die erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder die sich aus einschlägigen zwei oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten.
6) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Massnahmen zu treffen, entgegennehmen und beantworten. Der Generalsekretär notifiziert die so bestimmten Behörden innerhalb eines Monats nach deren Bestimmung allen anderen Vertragsstaaten.
7) Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird und keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden kann, kann das Schiff anhalten und es durchsuchen. Werden Beweise gefunden, die den Verdacht bestätigen, so trifft der Vertragsstaat geeignete Massnahmen im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und dem einschlägigen Völkerrecht.
Art. 9
Schutzklauseln
1) Trifft ein Vertragsstaat gegen ein Schiff Massnahmen nach Art. 8, so:
- a) gewährleistet er die Sicherheit und die menschliche Behandlung der an Bord befindlichen Personen;
- b) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, weder die Sicherheit des Schiffes noch die der Ladung zu gefährden;
- c) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats oder eines anderen interessierten Staates nicht zu beeinträchtigen;
- d) stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hinblick auf das Schiff getroffene Massnahme umweltverträglich ist.
2) Erweist sich der Verdacht für die nach Art. 8 getroffenen Massnahmen als unbegründet, so ist gegenüber dem Schiff ein etwaiger Verlust oder Schaden zu ersetzen, es sei denn, von Seiten des Schiffes wurde eine die getroffenen Massnahmen rechtfertigende Handlung begangen.
3) Jede nach diesem Kapitel getroffene, beschlossene oder durchgeführte Massnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, Folgendes nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen:
- a) die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Internationalen Seerecht; oder
- b) die Befugnis des Flaggenstaats, die Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf das Schiff auszuüben.
4) Jede Massnahme auf See nach diesem Kapitel wird nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar und die hierzu befugt sind.
III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen
Art. 10
Information
1) Unbeschadet der Art. 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten, insbesondere diejenigen, die gemeinsame Grenzen besitzen oder an den für die Schlepperei von Migranten benutzten Wegen liegen, zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche Informationen unter anderem zu folgenden Angelegenheiten aus:
- a) den Reiseantritts- und Zielpunkten sowie den Wegen, Beförderungsunternehmern und Beförderungsmitteln, die bekanntlich oder mutmasslich von einer organisierten kriminellen Gruppe benutzt werden, welche die in Art. 6 genannten Handlungen begeht;
- b) der Identität und den Methoden von Organisationen oder organisierten kriminellen Gruppen, die bekanntlich oder mutmasslich die in Art. 6 genannten Handlungen begehen;
- c) der Echtheit und ordnungsgemässen Form der von einem Vertragsstaat ausgestellten Reisedokumente und dem Diebstahl oder Missbrauch von Blanko-Reise- oder Identitätsdokumenten;
- d) den Mitteln und Methoden des Verbergens und der Beförderung von Personen, der rechtswidrigen Änderung, Vervielfältigung oder Erwerbung oder des sonstigen Missbrauchs von Reise oder Identitätsdokumenten, die bei in Art. 6 genannten Handlungen angewendet werden, und Möglichkeiten zu ihrer Aufdeckung;
- e) den Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie den Praktiken und Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Art. 6 genannten Handlungen und
- f) den wissenschaftlichen und technischen Informationen, die für die Strafverfolgung von Nutzen sind, um ihre Fähigkeit, die in Art. 6 genannten Handlungen zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen und die Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, gegenseitig zu verstärken.
2) Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft.
Art. 11
Massnahmen an den Grenzen
1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung der Schlepperei von Migranten erforderlich sind.
2) Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung der in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. a umschriebenen Straftat benutzt werden.
3) Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Übereinkünfte gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschliesslich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.
4) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.
5) Jeder Vertragsstaat erwägt, Massnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Visa für ungültig zu erklären.
6) Unbeschadet des Art. 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.
Art. 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten
Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Massnahmen:
- a) um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können; und
- b) um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Verwendung zu verhindern.
Art. 13
Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.