Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2008-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in New York am 15. November 2000

Zustimmung des Landtages: 23. November 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. März 2008

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ein allseitiges internationales Vorgehen erfordern, das unter anderem Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen sowie weitere geeignete Massnahmen, darunter soziale und wirtschaftliche Massnahmen, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene umfasst,

im Hinblick auf die Resolution 54/212 der Generalversammlung vom 22. Dezember 1999, in der die Versammlung die Mitgliedstaaten und das System der Vereinten Nationen nachdrücklich aufforderte, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration und Entwicklung zu verstärken, um gegen die tieferen Ursachen der Migration, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Armut, anzugehen und um den Beteiligten den grösstmöglichen Nutzen aus der internationalen Migration zuteil werden zu lassen, und in der sie den interregionalen, regionalen und subregionalen Mechanismen nahe legte, sich gegebenenfalls auch weiterhin mit der Frage der Migration und der Entwicklung zu befassen,

überzeugt von der Notwendigkeit, den Migranten eine menschliche Behandlung und den vollen Schutz ihrer Rechte zu gewähren,

unter Berücksichtigung dessen, dass es trotz der in anderen internationalen Foren geleisteten Arbeit keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte der Schlepperei von Migranten und andere damit zusammenhängende Fragen einbezieht,

besorgt über die erhebliche Zunahme der Tätigkeit organisierter krimineller Gruppen bei der Schlepperei von Migranten und anderer damit zusammenhängender, in diesem Protokoll genannter krimineller Tätigkeiten, die den betroffenen Staaten grossen Schaden verursachen,

sowie besorgt darüber, dass die Schlepperei von Migranten das Leben oder die Sicherheit der betroffenen Migranten gefährden kann,

im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Schlepperei von Migranten und ihrer rechtswidrigen Beförderung, einschliesslich auf dem Seeweg, zu erörtern,

überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.

2) Das Übereinkommen findet sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

3) Die in Übereinstimmung mit Art. 6 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.

Art. 2

Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es, die Schlepperei von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern und dabei gleichzeitig die Rechte der geschleppten Migranten zu schützen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

Art. 4

Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit Art. 6 umschriebenen Straftaten, wenn die Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Rechte der Personen, die Gegenstand dieser Straftaten waren.

Art. 5

Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten

Migranten können nicht nach diesem Protokoll strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass sie Gegenstand der in Art. 6 genannten Handlungen wurden.

Art. 6

Kriminalisierung

1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zur unmittelbaren oder mittelbaren Erlangung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils begangen, als Straftaten zu umschreiben:

2) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende erschwerende Umstände für die in Übereinstimmung mit Abs. 1 Bst. a, Bst. b Ziff. i und Bst. c umschriebenen Straftaten sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, für die in Übereinstimmung mit Abs. 2 Bst. b und c umschriebenen Straftaten festzulegen:

4) Dieses Protokoll hindert einen Vertragsstaat nicht daran, Massnahmen gegen eine Person zu ergreifen, deren Handlungen nach seinem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen.

II. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg

Art. 7

Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Internationalen Seerecht zu verhüten und zu bekämpfen.

Art. 8

Massnahmen gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg

1) Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das seine Flagge führt oder angeblich in sein Schiffsregister eingetragen ist und das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder das, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die Staatszugehörigkeit des betreffenden Vertragsstaats besitzt, für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann andere Vertragsstaaten um Hilfe bei der Unterbindung der Nutzung des Schiffes für diesen Zweck ersuchen. Die darum ersuchten Vertragsstaaten leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe.

2) Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das die Freiheit der Schifffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge eines anderen Vertragsstaats führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Massnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu treffen. Der Flaggenstaat kann dem ersuchenden Staat unter anderem die Genehmigung erteilen:

3) Ein Vertragsstaat, der eine Massnahme nach Abs. 2 getroffen hat, unterrichtet den betreffenden Flaggenstaat unverzüglich über die Ergebnisse dieser Massnahme.

4) Ein Vertragsstaat antwortet umgehend auf ein Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Feststellung, ob ein Schiff, das angeblich in sein Schiffsregister eingetragen ist oder das seine Flagge führt, dazu berechtigt ist, sowie auf ein Ersuchen um eine Genehmigung nach Abs. 2.

5) Ein Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit Art. 7 seine Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die von ihm und dem ersuchenden Staat zu vereinbaren sind, einschliesslich Bedingungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit und dem Umfang der zu treffenden wirksamen Massnahmen. Ein Vertragsstaat trifft ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Flaggenstaat keine zusätzlichen Massnahmen ausser solchen, die erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder die sich aus einschlägigen zwei oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten.

6) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Massnahmen zu treffen, entgegennehmen und beantworten. Der Generalsekretär notifiziert die so bestimmten Behörden innerhalb eines Monats nach deren Bestimmung allen anderen Vertragsstaaten.

7) Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird und keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden kann, kann das Schiff anhalten und es durchsuchen. Werden Beweise gefunden, die den Verdacht bestätigen, so trifft der Vertragsstaat geeignete Massnahmen im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und dem einschlägigen Völkerrecht.

Art. 9

Schutzklauseln

1) Trifft ein Vertragsstaat gegen ein Schiff Massnahmen nach Art. 8, so:

2) Erweist sich der Verdacht für die nach Art. 8 getroffenen Massnahmen als unbegründet, so ist gegenüber dem Schiff ein etwaiger Verlust oder Schaden zu ersetzen, es sei denn, von Seiten des Schiffes wurde eine die getroffenen Massnahmen rechtfertigende Handlung begangen.

3) Jede nach diesem Kapitel getroffene, beschlossene oder durchgeführte Massnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, Folgendes nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen:

4) Jede Massnahme auf See nach diesem Kapitel wird nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar und die hierzu befugt sind.

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen

Art. 10

Information

1) Unbeschadet der Art. 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten, insbesondere diejenigen, die gemeinsame Grenzen besitzen oder an den für die Schlepperei von Migranten benutzten Wegen liegen, zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche Informationen unter anderem zu folgenden Angelegenheiten aus:

2) Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft.

Art. 11

Massnahmen an den Grenzen

1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung der Schlepperei von Migranten erforderlich sind.

2) Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung der in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. a umschriebenen Straftat benutzt werden.

3) Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Übereinkünfte gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschliesslich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.

4) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.

5) Jeder Vertragsstaat erwägt, Massnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Visa für ungültig zu erklären.

6) Unbeschadet des Art. 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.

Art. 12

Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Massnahmen:

Art. 13

Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.