Verordnung vom 18. März 2008 über die Zulassung von Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung; CZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 2 Bst. b und d, Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr[^2].[^3]

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) In Abweichung von der Richtlinie (EU) 2022/2561 werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:[^4]

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^5]

Art. 3

Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 4

Zulassungsvoraussetzung

1) Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.

2) Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

3) Fahrzeugführer mit Wohnsitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz benötigen einen Fähigkeitsausweis nach Art. 6 der Richtlinie (EU) 2022/2561, wenn sie von einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.[^6]

Art. 5[^7]

Ausnahmen

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer von Motorfahrzeugen:

Art. 6

Fahrten während der Berufsausbildung

1) Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.[^8]

1a) Ausbildungsprogramme, die eidgenössisch anerkannt oder von einzelnen Kantonen genehmigt wurden, gelten in Liechtenstein als anerkannt.[^9]

1b) Ausbildungsprogramme, die nicht unter Abs. 1a fallen, bedürfen der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.[^10]

2) Auf den Fahrten ist mitzuführen:[^11]

Art. 7[^12]

Fahrzeugführer aus anderen EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Den Fähigkeitsausweis nach der Richtlinie (EU) 2022/2561 benötigen: [^13]

II. Fähigkeitsausweise

Art. 8

Voraussetzungen

1) Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Art. 12 bis 17 bestanden haben.

1a) Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 6 Bst. h VZV kann in Abweichung von Abs. 1 ohne Führerausweis der Kategorie D erworben werden.[^14]

2) Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:

2a) Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 6 Bst. f VZV kann in Abweichung von Abs. 2 Bst. b ohne Führerausweis der Kategorie C erworben werden.[^16]

3) Bei Inhabern eines Führerausweises der Unterkategorie D1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie D der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.

4) Bei Inhabern eines Führerausweises der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie C der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.

Art. 9

Fahrzeugführer aus dem Ausland

1) Fahrzeugführern aus dem Ausland, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen, wird der jeweilige Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:[^17]

2) Fahrzeugführer mit Wohnsitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz, die von einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a oder b erfüllen.[^20]

Art. 10[^21]

Zuständige Behörde

Die Fähigkeitsausweise werden vom Amt für Strassenverkehr erteilt.

Art. 11

Gültigkeitsdauer und Erteilung[^22]

1) Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig.

2) Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Besuch der Weiterbildung nach Art. 18 bis 22 nachweist.

2a) Personen, die bereits im Besitz des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport sind und die zweite Kategorie mittels einer Prüfung nach Art. 15 Abs. 1 oder 2 erwerben, wird ein Fähigkeitsausweis für den Personen- und den Gütertransport erteilt. Dieser ist ab dem Prüfungsdatum des Erwerbs der zweiten Kategorie fünf Jahre gültig. Weiterbildungskurse, die vor diesem Prüfungsdatum besucht worden sind, dürfen nicht an diese Weiterbildungsperiode angerechnet werden.[^23]

3) Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels:

4) Die Angaben auf der separaten Karte müssen mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen. Bei einem allfälligen Ersatz des Führerausweises muss eine neue Karte beantragt werden.[^25]

III. Prüfungen

Art. 12[^26]

Allgemeines

An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personen- und Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.

Art. 13

Zulassung zur Prüfung

1) Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer den Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie oder Unterkategorie besitzt. Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, werden zur Theorieprüfung zugelassen, wenn sie das Mindestalter für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. h VZV) erreicht haben.[^27]

1a) Für die Zulassung zur Theorieprüfung für den Erwerb eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h VZV und für den Gütertransport nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV ist in Abweichung von Abs. 1 der Besitz eines Lernfahrausweises der entsprechenden Kategorie nicht erforderlich.[^28]

2) Zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Art. 14 bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Art. 16 Abs. 3 richtet sich nach Anhang 11 Ziff. I VZV.

2a) Für die Zulassung zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) ist in Abweichung von Abs. 2 der Lernfahrausweis oder der Führerausweis für die Kategorien C und D nicht erforderlich.[^29]

3) Zu einer kombinierten Prüfung (Art. 16a) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Art. 16 Abs. 3 richtet sich nach Anhang 11 Ziff. I VZV.[^30]

Art. 14

Theorieprüfung

1) Die Theorieprüfung beinhaltet:

2) Die Bewerber um einen Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für alle Kategorien und Unterkategorien erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.

3) Die Bewerber um den Fähigkeitsausweis für den Personentransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie D und die Unterkategorie D1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.

4) Die Bewerber um den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie C und die Unterkategorie C1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.

5) Die Theorieprüfung dauert mindestens vier Stunden. Die Prüfung der Zusatztheorie für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 gilt als Teil der Theorieprüfung; ihre Dauer ist an die vier Stunden anzurechnen.

Art. 15

Befreiung von Prüfungsteilen

1) Die Inhaber des Fähigkeitsausweises für den Personentransport, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Art. 14 Abs. 4 beantworten.

2) Die Inhaber des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Art. 14 Abs. 3 beantworten.

3) Die Inhaber einer Bescheinigung über die fachliche Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009[^31] sind von den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2561 aufgeführten Prüfungsgebieten befreit.[^32]

Art. 16

Praktische Prüfung

1) Die praktische Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einer Prüfungsfahrt.

2) Der allgemeine Teil muss von allen Bewerbern um einen Fähigkeitsausweis absolviert werden. Er muss sich mindestens auf die Ziff. 2.121, 2.131, 2.132, 2.312, 2.313 und 2.315 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Minuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie oder Unterkategorie, mit der die Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden.[^33]

3) Die Prüfungsfahrt muss von Inhabern des Führerausweises der Unterkategorie C1 oder D1 absolviert werden. Auf der Prüfungsfahrt wird festgestellt, ob sie sowohl zu einer rücksichtsvollen und sicherheitsbewussten als auch zu einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise fähig sind. Die Prüfungsfahrt muss mindestens 30 Minuten dauern. Es ist ein Motorfahrzeug zu verwenden, das die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der entsprechenden Unterkategorie (Anh. 11 Ziff. V VZV) erfüllt.

Art. 16a[^34]

Kombinierte Prüfung

Der Teil der Theorieprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b und der allgemeine Teil der praktischen Prüfung nach Art. 16 Abs. 2 können zu einer kombinierten Prüfung verknüpft werden.

Art. 17

Wiederholung

1) Wer die Theorieprüfung oder den allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile beliebig oft wiederholen.[^35]

2) Die Wiederholung der Prüfungsfahrt (Art. 16 Abs. 3) richtet sich nach Art. 23 VZV.

IV. Weiterbildung

Art. 18

Weiterbildungspflicht

1) Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.

2) Den Inhabern eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder eines Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist die Verlängerung einzutragen, wenn sie eine vollständige Weiterbildung absolviert haben.

Art. 19[^36]

Ziel und Durchführung

1) Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang Ziff. 2 auf dem neuesten Stand gehalten und damit die Handlungskompetenzen nach dem Anhang Ziff. 1 optimiert werden.

2) Die Durchführung der Weiterbildung ist im Anhang Ziff. 3 geregelt.

Art. 20

Dauer und Aufbau[^37]

1) Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.

2) Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Einzelkursen besucht werden. Ein Einzelkurs muss ohne Anrechnung von Pausen mindestens sieben Stunden dauern. Er kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.[^38]

3) Von einem Einzelkurs von sieben Stunden dürfen maximal drei Stunden im Rahmen eines E-Learning-Moduls angeboten werden. Ein Einzelkurs mit E-Learning-Modul kann auf zwei Tage aufgeteilt werden. Zwischen dem E-Learning-Modul und dem Präsenzunterricht dürfen höchstens fünf Tage liegen.[^39]

4) Die Durchführung von Einzelkursen mit E-Learning-Modul ist im Anhang Ziff. 4 geregelt.[^40]

Art. 21

Kursbescheinigung

Die Weiterbildungsstätten haben den Teilnehmern den Kursbesuch zu bestätigen.

Art. 22

Im Ausland besuchte Weiterbildungen

1) Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.