Kundmachung vom 18. März 2008 der Beschlüsse Nr. 140/2007, 144/2007, 145/2007 und 147/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2008-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Oktober 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 140/2007, 144/2007, 145/2007 und 147/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 140/2007, 144/2007 und 145/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15z (Richtlinie 2006/86/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 R 0062: Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1)."

", geändert durch: - 32006 D 0679: Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 (ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 und der Entscheidungen 2006/679/EG, 2006/860/EG und 2007/153/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"6) Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Abs. 1 genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht."

", geändert durch: - 32005 R 2111: Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2111/2005, 473/2006, 474/2006, 910/2006, 1543/2006, 235/2007 und 787/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Nach Art. 1 des Protokolls 23 zum Abkommen wird der folgende Artikel eingefügt: "Art. 1a

Im Interesse der einheitlichen Auslegung der Art. 53 und 54 des Abkommens und der Art. 81 und 82 des EG-Vertrags durch die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission kann der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gestattet werden, lediglich zur Erörterung allgemeiner Fragen an Sitzungen des in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates genannten Netzes von Behörden teilzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde, die EG-Kommission und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der EG-Mitgliedstaaten sind befugt, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für diese allgemeinen Erörterungen in dem genannten Netz erforderlich sind. Die in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen dürfen nicht für Vollzugszwecke verwendet werden. Diese Teilnahme berührt nicht die Mitwirkungsrechte, die den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem EWR-Abkommen eingeräumt werden."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21]

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 22.

[^3]: ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 47.

[^6]: ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1.

[^7]: ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1.

[^8]: ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.