Kundmachung vom 18. März 2008 des Beschlusses Nr. 146/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2008-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2007

Zustimmung des Landtags: 23. November 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Dezember 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 146/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 146/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst

Anhang

Art. 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Hinsichtlich des am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraums werden die Pläne der EFTA-Staaten spätestens nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme dieser Richtlinie in das Abkommen veröffentlicht und mitgeteilt."

"Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraums wird diese Entscheidung, sofern EFTA-Staaten betroffen sind, spätestens zwei Monate vor Beginn dieses Zeitraums oder möglichst bald danach getroffen."

"Vorbehaltlich des Abs. 3 können die EFTA-Staaten den Betreibern die Nutzung von CER und ERU aus Projektmassnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den jeweiligen in Art. 11 Abs. 2 genannten Zeitraum als Prozentanteil der Gesamtzahl der Zertifikate genehmigen."

"Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EG-Mitgliedstaaten entsprechen."

"Das Register für Liechtenstein kann in der Schweiz geführt werden."

" 4) Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate, die die EFTA-Staaten und deren Betreiber betreffen, werden in das in Abs. 1 genannte unabhängige Transaktionsprotokoll eingetragen. Der Zentralverwalter ist dafür zuständig, die in den Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben auszuführen, soweit EFTA-Staaten oder deren Betreiber betroffen sind."

" 3) Zertifikate des Gemeinschaftssystems umfassen Zertifikate, die von den EFTA-Staaten oder deren Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems ausgegeben oder gehandelt werden. Wurde von der Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne von Abs. 1 geschlossen, werden solche Zertifikate gleichberechtigt behandelt. Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten zu einem frühen Zeitpunkt über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen im Sinne dieses Artikels."

"Internationale Verpflichtungen, die die EFTA-Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens eingegangen sind, werden nicht von der EFTA-Überwachungsbehörde überprüft."

"In dem Plan wird die Obergrenze des Umfangs, in dem CER und ERU von den Betreibern im Rahmen des Emissionshandelssystems genutzt werden dürfen, als Prozentsatz der Gesamtzahl der Zertifikate angegeben."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Sind Register der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen."

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.