Kundmachung vom 15. April 2008 der Beschlüsse Nr. 155/2007 bis 157/2007, 159/2007 bis 166/2007 und 168/2007 bis 170/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Dezember 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Dezember 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 155/2007 bis 157/2007, 159/2007 bis 166/2007 und 168/2007 bis 170/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 155/2007 bis 157/2007, 159/2007 bis 166/2007 und 168/2007 bis 170/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2007 vom 26. Oktober 2007[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Dihydrostreptomycin und Streptomycin[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0703: Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 28)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 703/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12x (Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "12y. 32007 D 0395: Entscheidung 2007/395/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 über die von den Niederlanden nach Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/395/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0022: Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007 (ABl. L 101 vom 18.4.2007, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/22/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1992/2006 und 311/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 8c (Entscheidung 2005/849/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "8d. 32007 D 0482: Entscheidung 2007/482/EG der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 42)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/482/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 4 (Entschliessung 1999/C 30/01 des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten) wird folgende Nummer angefügt:
- "5. 32005 H 0865: Empfehlung 2005/865/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2005/865/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 5cu (Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern angefügt:
- "5cv. 32007 D 0098: Die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Bändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (ABl. 43 vom 15.2.2007, S. 32).
- 5cw. 32007 D 0131: Die Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/98/EG und 2007/131/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) und 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0032: Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/32/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42e (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "42ea. 32007 R 0653: Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäss Art. 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäss der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56n (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0093: Verordnung (EG) Nr. 93/2007 der Kommission vom 30. Januar 2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 93/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission) folgende Fassung: " 32007 R 0593: Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter den Nummern 1 ca (Entscheidung 94/741/EG der Kommission) und 1cb (Entscheidung 97/622/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/151/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
Nach Nummer 21abb (Entscheidung 2002/529/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "21abc. 32006 D 0534: Entscheidung 2006/534/EG der Kommission vom 20. Juli 2006 über einen Fragebogen zur Erstellung von Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG im Zeitraum 2005-2007 (ABl. L 213 vom 3.8.2006, S. 4)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/534/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7fa (Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "7fb. 32007 R 0833: Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 833/2007 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2007 vom 26. Oktober 2007[^5] geändert.
-
- Die Entscheidung 2007/395/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 über die von den Niederlanden nach Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007[^8] geändert.
-
- Die Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge IV und VI an den technischen Fortschritt[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007[^11] geändert.
-
- Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern[^12], ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission vom 19. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern[^13], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.