Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2008-04-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen am 7. August 2006

Zustimmung des Landtags: 15. März 2007

Inkrafttreten: 1. Mai 2008

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation

(nachfolgend "die EFTA-Staaten" genannt)

und

die Republik Botswana, das Königreich Lesotho, die Republik Namibia, die Republik Südafrika und das Königreich Swasiland, die zusammen die Südafrikanische Zollunion bilden

(nachfolgend gemeinsam als "SACU" oder für sich als "die SACU-Staaten" bezeichnet),

nachfolgend gemeinsam als "Vertragsparteien" bezeichnet,

in Erwägung, dass die EFTA-Staaten und die SACU-Staaten ihre bestehenden Bande weiter zu festigen und auf Partnerschaft und Zusammenarbeit beruhende, enge und dauerhafte Beziehungen zu errichten wünschen;

in Anerkennung der Anstrengungen der Regierungen der SACU-Staaten zur weiteren ökonomischen und sozialen Entwicklung für ihre Völker und der Bereitschaft der EFTA-Staaten, diesen Prozess zu unterstützen;

eingedenk der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln, die den internationalen Handel bestimmen, sowie der Notwendigkeit, diese transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden, beimessen;

in Beachtung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihrer Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "die WTO" bezeichnet) sowie ihres Beitrags zur weiteren Festigung des multilateralen Handelssystems;

in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse und Interessen der SACU-Staaten als Entwicklungs- oder am wenigsten entwickelte Länder und dass solchen Bedürfnissen und Interessen bei den Reduktionsverpflichtungen gemäss Doha-Entwicklungsagenda durch weniger als volle Gegenseitigkeit Rechnung getragen wird;

in Bestätigung der Verpflichtung der Vertragsparteien, die regionale Zusammenarbeit und ökonomische Integration zwischen den Ländern des südlichen Afrikas und Europa zu fördern und die Handelsliberalisierung zwischen den Vertragsparteien zu unterstützen;

in Erinnerung der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung, dass ihre gegenseitigen Abmachungen den Prozess der regionalen Integration zwischen den EFTA-Staaten einerseits und den SACU-Staaten andererseits nicht behindern;

mit dem Wunsch, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten unter Förderung der nachhaltigen Entwicklung neue Beschäftigungsgelegenheiten zu schaffen sowie die Arbeitsbedingungen und den Lebensstandard zu verbessern;

unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; und

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen Bedingungen schaffen wird, welche die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien fördern;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend "dieses Abkommen" genannt) abgeschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zielsetzungen

1) Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern beruht.

2) Die Ziele dieses Abkommens sind:

Art. 2

Diesem Abkommen unterliegende Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen Seite und den einzelnen SACU-Staaten oder, soweit besonders vorgesehen, auf die gemeinsam als SACU handelnden SACU-Staaten auf der anderen Seite. In Bezug auf die SACU ist die Bedeutung von "Vertragsparteien" oder "Vertragspartei" in jedem Fall abzuleiten von den massgeblichen Bestimmungen dieses Abkommens und von den jeweiligen Kompetenzen der SACU und der SACU-Staaten, wie sie sich aus dem von Zeit zu Zeit geänderten SACU-Abkommen 2002 ergeben. Dieses Abkommen findet weder auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten Anwendung, noch auf die Handelsbeziehungen zwischen den SACU-Staaten.

Art. 3

Geografischer Geltungsbereich

1) Nicht beeinträchtigt von Anhang V findet dieses Abkommen Anwendung:

2) Anhang I ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 4

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen (nachfolgend als "das WTO-Abkommen" bezeichnet), bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen ergeben, das zwischen ihnen anwendbar ist.

2) Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so verstanden werden, als würde sie die Vertragsparteien von den Pflichten ausnehmen, die ihnen aus anderen internationalen Abkommen obliegen.

Art. 5

Präferenzabkommen mit Drittländern

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung, dem Abschluss oder der Ausweitung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzhandelsabkommen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, sofern diese nicht die Erfüllung von Pflichten aus diesem Abkommen beeinträchtigen. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im nach Art. 33 eingesetzten Gemischten Ausschuss (nachfolgend als "der Gemischte Ausschuss" bezeichnet) über solche Abkommen mit Drittländern.

II. Warenverkehr

Art. 6

Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt

2) Die SACU und jeder EFTA-Staat haben bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und SACU.

Art. 7

Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit

1) Anhang V legt die Ursprungsregeln fest.

2) Anhang VI legt die Bestimmungen über die gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollfragen fest.

Art. 8

Zölle

1) Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der SACU, der durch Art. 6 Abs. 1 abgedeckt ist, werden vorbehältlich der in diesem Abkommen genannten Ausnahmen keine neuen Zölle eingeführt.

2) Die EFTA-Staaten beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in der SACU.

3) Die SACU senkt ihre Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten schrittweise gemäss den Anhängen IV und VII.

4) Die Vertragsparteien beseitigen vorbehältlich der in diesem Abkommen genannten Ausnahmen bei dessen Inkrafttreten alle Zölle auf Ausfuhren zu anderen Vertragsparteien.

5) Als Zölle gelten jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, nicht aber Abgaben, die in Übereinstimmung mit den Art. III, VIII und XI GATT 1994 erhoben werden.

Art. 9

Ausgangszollsätze

1) Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in den Anhängen IV und VII aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Juli 2003 angewendeten Meistbegünstigungszollsatz.

2) Wird vor, am oder nach dem 1. Juli 2003 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere eine Senkung in Verbindung mit Verpflichtungen, die sich aus multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO ergeben, ersetzen diese gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dieses später erfolgt, die in Abs. 1 erwähnten Ausgangszollsätze.

3) Die entsprechend den Anhängen IV und VII berechneten reduzierten Zollsätze werden auf die erste oder, im Fall spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewendet.

4) Abs. 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die gemäss Anhang VIII am 1. Juli 2003 von der Südafrikanischen Regierungskommission für Internationalen Handel geprüft wurden, und für Erzeugnisse, die in den Tabellen 1 und 2 von Anhang VII aufgeführt und als Listen 5 und 6 kategorisiert sind.

5) Mit Ausnahme der Präferenzspanne, die als "motor partial 1" und "motor partial 2" in Anhang VII Abs. 5 kategorisiert ist, gilt Abs. 2 nicht für Erzeugnisse, die in den Tabellen 1 und 2 von Anhang VII als Listen 5 und 6 kategorisiert sind.

Art. 10

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Art. XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 11

Inländerbehandlung

Soweit in diesem Abkommen nicht anders geregelt, gewähren die Vertragsparteien einander Inländerbehandlung gemäss Art. III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 12

Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 sowie nach der Vereinbarung über die Auslegung von Art. XVII GATT 1994, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 13

Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und Konformitätsbewertung richten sich sowohl nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als "das WTO-TBT-Abkommen" bezeichnet) als auch nach den Entscheiden und Empfehlungen des WTO-TBT-Ausschusses seit dem 1. Januar 1995.

2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu vertiefen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Dazu tauschen sie auf Gesuch Informationen aus und prüfen jeden Antrag nach Zusammenarbeit prompt. Die Zusammenarbeit besteht beispielsweise aus:

3) Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-TBT-Abkommen vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen mit dem Ziel, in Übereinstimmung mit dem WTO-TBT-Abkommen eine angemessene Lösung zu finden, zu Fragen aufzunehmen, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, wenn eine solche Anwendung ein Handelshemmnis geschaffen hat oder schaffen könnte.

Art. 14

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als "das WTO-SPS-Abkommen" bezeichnet).

2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu verbessern. Diese Zusammenarbeit kann Expertenkonsultationen umfassen.

3) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen könnte oder beeinträchtigt, werden Expertenkonsultationen mit dem Ziel abgehalten, in Übereinstimmung mit dem WTO-SPS-Abkommen eine angemessene Lösung zu finden. Solche Konsultationen können inner- oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses abgehalten werden. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Ansprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.

4) Jedes Abkommen zwischen den Vertragsparteien hat der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien zu entsprechen sowie den individuellen und kollektiven gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Status der SACU-Staaten zu wahren.

5) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung der Normen, die von den durch das WTO-SPS-Abkommen anerkannten internationalen Gremien erlassen werden, wobei sie berücksichtigen, dass nicht alle SACU-Staaten Unterzeichner der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sind.

Art. 15

Wettbewerb

1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wettbewerbswidrige Vereinbarungen, abgesprochene Verhaltensweisen oder der Missbrauch einer beherrschenden Stellung, den Handel zwischen den Vertragsparteien schmälern und dadurch die Erfüllung der Ziele dieses Abkommens behindern können.

2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, die Durchführung dieses Abkommens sei durch eine Verhaltensweise nach Abs. 1 beeinträchtigt, kann sie die Zusammenarbeit mit der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Verhaltensweise ihre Ursache hat, verlangen, um die entsprechende Verhaltensweise oder ihre nachteilige Wirkung zu beenden. Die Zusammenarbeit umfasst, im Rahmen des nach innerstaatlicher Gesetzgebung Erlaubten, den Austausch von Informationen, über welche die Vertragsparteien zur fraglichen Angelegenheit verfügen.

3) Führt die Zusammenarbeit nach Abs. 2 der unmittelbar beteiligten Vertragsparteien zu keiner Lösung, kann die betroffene Vertragspartei Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel verlangen, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu erreichen.

Art. 16

Subventionen

1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2) Bevor ein EFTA-Staat oder die SACU eine Untersuchung nach Art. 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einem SACU-Staat oder in einem EFTA-Staat zu ermitteln, muss die Vertragspartei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 17

Antidumping

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Art. VI GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT.

2) Nachdem ein EFTA-Staat oder die SACU einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Abkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Güter angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, schriftlich über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert 30 Tagen eine beiderseits akzeptable Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien bekannt gegeben. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 18

Allgemeine Schutzklausel

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Art. XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ergeben.

Art. 19

Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1) Wird ein Erzeugnis einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann diese Vertragspartei Schutzmassnahmen unter den Bedingungen und nach dem Verfahren ergreifen, die in diesem Artikel festgelegt sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.