Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Unterzeichnet in Washington am 19. Juni 1970
Zustimmung des Landtags: 5. Juli 1979
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. März 1980
Teil A
Einleitende Regeln
Regel 1
Abkürzungen
- 1.1 Bedeutung der Abkürzungen
- a) In dieser Ausführungsordnung wird die Bezeichnung "Vertrag" für den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens verwendet.
- b) In dieser Ausführungsordnung verweisen die Bezeichnungen "Kapitel" und "Artikel" auf die jeweils angegebenen Kapitel und Artikel des Vertrags.
Regel 2
Auslegung bestimmter Bezeichnungen
- 2.1 "Anmelder"
Die Bezeichnung "Anmelder" ist so auszulegen, dass sie auch einen Anwalt oder anderen Vertreter des Anmelders umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht.
- 2.2 "Anwalt"
Die Bezeichnung "Anwalt" ist so auszulegen, dass sie einen nach Regel 90.1 bestellten Anwalt umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem die Bezeichnung verwendet wird.
- 2.2bis "Gemeinsamer Vertreter"
Die Bezeichnung "gemeinsamer Vertreter" ist so auszulegen, dass sie einen Anmelder umfasst, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder gilt.
- 2.3 "Unterschrift"
Die Bezeichnung "Unterschrift" ist dahin zu verstehen, dass sie, falls das nationale Recht, das vom Anmeldeamt oder von der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angewendet wird, die Verwendung eines Siegels an Stelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieses Amtes oder dieser Behörde Siegel bedeutet.
- 2.4 "Prioritätsfrist"
- a) Die Bezeichnung "Prioritätsfrist" in Bezug auf einen Prioritätsanspruch ist so auszulegen, dass sie den Zeitraum von 12 Monaten ab Anmeldedatum der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, umfasst. Der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzuschliessen.
- b) Regel 80.5 ist auf die Prioritätsfrist entsprechend anzuwenden.
Teil B
Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Regel 3
Der Antrag (Form)
- 3.1 Form des Antrags
Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen.
- 3.2 Ausgabe von Formblättern
Vorgedruckte Formblätter werden den Anmeldern vom Anmeldeamt oder, auf Wunsch des Anmeldeamts, vom Internationalen Büro gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
- 3.3 Kontrollliste
- a) Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt:
- i) die Gesamtblattzahl der internationalen Anmeldung und die Blattzahl jedes Bestandteils der internationalen Anmeldung: Antrag, Beschreibung (die Blattzahl eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung ist gesondert anzugeben), Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung,
- ii) gegebenenfalls, dass der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine Vollmacht (d.h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige andere Unterlagen (die in der Kontrollliste im Einzelnen aufzuführen sind) beigefügt sind,
- iii) die Nummer der Abbildung der Zeichnungen, die nach Vorschlag des Anmelders mit der Zusammenfassung bei ihrer Veröffentlichung abgedruckt werden soll; in Ausnahmefällen kann der Anmelder mehr als eine Abbildung vorschlagen.
- b) Die Liste wird vom Anmelder erstellt; unterlässt er dies, macht das Anmeldeamt die notwendigen Angaben; jedoch ist die in Abs. a Ziff. iii genannte Nummer vom Anmeldeamt nicht anzugeben.
- 3.4 Gestaltung des Antrags im Einzelnen
Die Gestaltung des vorgedruckten Antragsformblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird vorbehaltlich Regel 3.3 durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.
Regel 4
Der Antrag (Inhalt)
- 4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift
- a) Der Antrag hat zu enthalten:
- i) ein Antragsersuchen,
- ii) die Bezeichnung der Erfindung,
- iii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,
- iv) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt verlangt.
- b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten:[^3]
- i) einen Prioritätsanspruch; oder
- ii) Angaben zu einer früheren Recherche gemäss Regeln 4.12 Ziff. i und 12bis.1 Abs. b und d;
- iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent;
- iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde.
- c) Der Antrag kann enthalten:
- i) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht keines Bestimmungsstaats die Erfindernennung im Anmeldezeitpunkt verlangt,
- ii) einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt ist,
- iii) Erklärungen gemäss Regel 4.17,
- iv) eine Erklärung gemäss Regel 4.18,
- v) einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts,
- vi) eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziff. ii.
- d) Der Antrag muss unterzeichnet sein.
- 4.2 Antragsersuchen
Das Antragsersuchen soll sinngemäss folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: "Der Unterzeichnete beantragt, dass die vorliegende internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens behandelt wird."
- 4.3 Bezeichnung der Erfindung
Die Bezeichnung der Erfindung ist kurz (vorzugsweise zwei bis sieben Wörter, wenn in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt) und genau zu fassen.
- 4.4 Namen und Anschriften
- a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname oder die Vornamen anzugeben; der Familienname ist vor dem oder den Vornamen anzugeben.
- b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung anzugeben.
- c) Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass sie die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllen, und müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, enthalten. Schreibt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Angabe der Hausnummer nicht vor, so hat die Nichtangabe der Nummer in diesem Staat keine Folgen. Um eine schnelle Kommunikation mit dem Anmelder zu ermöglichen, wird empfohlen, eine Fernschreibanschrift, die Telefon- und Telefaxnummern oder entsprechende Angaben zu ähnlichen Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung des Anmelders oder gegebenenfalls des Anwalts oder gemeinsamen Vertreters anzugeben.
- d) Für jeden Anmelder, Erfinder oder Anwalt darf nur eine Anschrift angegeben werden; ist jedoch zur Vertretung des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, aller Anmelder kein Anwalt bestellt worden, so kann der Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, der gemeinsame Vertreter zusätzlich zu den im Antrag angegebenen Anschriften eine Zustellanschrift angeben.
- 4.5 Anmelder
- a) Der Antrag hat zu enthalten:
- i) Namen,
- ii) Anschrift und
- iii) Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders.
- b) Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben.
- c) Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben.
- d) Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten anzugeben.
- e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.
- 4.6 Erfinder
- a) Findet Regel 4.1 Abs. a Ziff. iv oder Abs. c Ziff. i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfindern, der Erfinder anzugeben.
- b) Ist der Anmelder zugleich der Erfinder, so hat der Antrag an Stelle der Angabe nach Abs. a eine entsprechende Erklärung zu enthalten.
- c) Der Antrag kann verschiedene Personen für verschiedene Bestimmungsstaaten als Erfinder nennen, wenn in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des nationalen Rechts der Bestimmungsstaaten nicht übereinstimmen. In diesem Fall hat der Antrag eine besondere Erklärung für jeden Bestimmungsstaat oder jede Staatengruppe zu enthalten, in denen eine bestimmte Person oder die gleiche Person als Erfinder angesehen wird oder in denen bestimmte Personen oder die gleichen Personen als Erfinder angesehen werden.
- 4.7 Anwalt
- a) Ist ein Anwalt bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe sowie den Namen und die Anschrift des Anwalts zu enthalten.
- b) Ist ein Anwalt bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag auch die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anwalt registriert ist.
- 4.8 Gemeinsamer Vertreter
Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten.
- 4.9 Bestimmung von Staaten; Schutzrechtsarten; nationale und regionale Patente
- a) Die Einreichung eines Antrags umfasst:
- i) die Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist,
- ii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Art. 43 oder 44 Anwendung findet, jede Art von Schutzrecht beantragt wird, die durch Bestimmung des betreffenden Staats zugänglich ist,
- iii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Art. 45 Abs. 1 Anwendung findet, ein regionales Patent und, sofern nicht Art. 45 Abs. 2 Anwendung findet, ein nationales Patent beantragt wird.
- b) Wenn das nationale Recht eines Vertragsstaats am 5. Oktober 2005 vorsieht, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat bestimmt und die Priorität einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nimmt, dazu führt, dass die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren nationalen Anmeldung, kann jeder Antrag, in dem die Priorität einer früheren in diesem Staat eingereichten nationalen Anmeldung in Anspruch genommen wird, unbeschadet des Abs. a Ziff. i eine Angabe enthalten, wonach die Bestimmung dieses Staats nicht vorgenommen wird, sofern das Bestimmungsamt das Internationale Büro bis zum 5. Januar 2006 davon unterrichtet, dass dieser Absatz auf Bestimmungen des betreffenden Staats Anwendung findet und die Benachrichtigung am internationalen Anmeldedatum noch in Kraft ist. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^4]
- 4.10 Prioritätsanspruch
- a) Jede Erklärung nach Art. 8 Abs. 1 ("Prioritätsanspruch") kann die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beanspruchen, die in einem oder für ein Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, eingereicht wurden. Jeder Prioritätsanspruch muss im Antrag abgegeben werden; er besteht aus einer Erklärung des Inhalts, dass die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muss enthalten:
- i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist,
- ii) das Aktenzeichen der früheren Anmeldung,
- iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, in dem sie eingereicht worden ist,
- iv) wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die Behörde, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt ist,
- v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist.
- b) Zusätzlich zu den nach Abs. a Ziff. iv oder v erforderlichen Angaben
- i) können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angegeben werden, für die die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung ist,
- ii) ist die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung und ist mindestens einer der Mitgliedstaaten des regionalen Patentvertrags weder Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums noch Mitglied der Welthandelsorganisation, so ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland dieser Übereinkunft oder ein Mitglied dieser Organisation anzugeben, für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist.
- c) Art. 2 Ziff. vi ist auf die Abs. a und b nicht anzuwenden.
- d) Aufgehoben[^5]
- 4.11 Bezugnahme auf eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung oder Hauptanmeldung oder Hauptpatent
- a) Wenn
- i) der Anmelder beabsichtigt gemäss Regel 49bis.1 Abs. a oder b den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent oder -zertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, oder
- ii) der Anmelder beabsichtigt, gemäss Regel 49bis.1 Abs. d den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird,
- so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.
- b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäss Abs. a hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Regel 4.9.
- 4.12 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche
Wenn der Anmelder wünscht, dass die Internationale Recherchenbehörde bei der Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren internationalen Recherche, einer früheren Recherche internationaler Art oder einer früheren nationalen Recherche berücksichtigt, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt wurde ("frühere Recherche"),
- i) so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die betreffende Behörde oder das betreffende Amt und die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt worden ist, zu bezeichnen;
- ii) so kann der Antrag gegebenenfalls eine Erklärung enthalten, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im Wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im Wesentlichen gleiche wie diese frühere Anmeldung ist, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist.
- 4.13 und 4.14 [Gestrichen]
- 4.14bis Wahl der Internationalen Recherchenbehörde
Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden für die Durchführung der Recherche zur internationalen Anmeldung zuständig, so hat der Anmelder die von ihm gewählte Internationale Recherchenbehörde im Antrag anzugeben.
- 4.15 Unterschrift
Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen.
- 4.16 Transkription oder Übersetzung bestimmter Wörter
- a) Werden Namen oder Anschriften in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets geschrieben, so sind sie auch in Buchstaben des lateinischen Alphabets anzugeben, und zwar als blosse Transkription oder durch Übersetzung in die englische Sprache. Der Anmelder hat zu bestimmen, welche Wörter lediglich transkribiert und welche Wörter übersetzt werden.
- b) Der Name eines Landes, der in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets angegeben ist, ist auch in englischer Sprache anzugeben.
- 4.17 Erklärungen im Hinblick auf nationale Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Abs. a Ziff. i-v
Für die Zwecke des in einem oder mehreren Bestimmungsstaaten geltenden nationalen Rechts kann der Antrag eine oder mehrere der folgenden Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut enthalten:
- i) eine Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders nach Regel 51bis.1 Abs. a Ziff. i;
- ii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Abs. a Ziff. ii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten;
- iii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Abs. a Ziff. iii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen;
- iv) eine Erfindererklärung nach Regel 51bis.1 Abs. a Ziff. iv, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften unterzeichnet sein muss;
- v) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Abs. a Ziff. v hinsichtlich unschädlicher Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit.
- 4.18 Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis[^6]
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