Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-05-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag genehmigten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Ziele

Dieses Gesetz fördert:

Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Gesetzen geregelt sind.

Art. 3

Zusammenarbeit der Anbieter der Berufsbildung

1) Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe des Staates und der Organisationen der Arbeitswelt. Gemeinsames Ziel ist ein ausreichendes Bildungsangebot, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern.

2) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:

3) Die Regierung kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination der Bildungen abschliessen und sich an ausländischen Fachstellen und Projekten zur Entwicklung und Koordination der Bildung beteiligen.

4) Auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder bei Bedarf stellt der Staat den Zugang zu ausländischen Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sicher.

Art. 4

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 5

Entwicklung der Berufsbildung

1) Der Staat fördert die Entwicklung der Berufsbildung mit gezielten Massnahmen.

2) Dafür kann die Regierung nach Rücksprache mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt zur Erprobung besonderer Massnahmen abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes zeitlich beschränkte Pilotversuche durchführen, sofern die Ziele und Zwecke im Rahmen des Art. 1 liegen.

Art. 6

Qualitätsentwicklung

1) Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

2) Der Staat fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.

Art. 7

Förderung der Durchlässigkeit und Gleichwertigkeit

1) Die Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.

2) Ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

Art. 8

Mitspracherecht der Lernenden

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die Anbieter der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.

Art. 9

Wettbewerb

Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

II. Berufliche Grundbildung

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10

Gegenstand

1) Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich sind.

2) Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:

3) Die berufliche Grundbildung kann sowohl betrieblich (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) als auch schulisch (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) organisiert sein.

4) Sie setzt die Erfüllung der Schulpflicht oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

Art. 11

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Der Staat sorgt für Massnahmen, die Personen mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten am Ende ihrer Schulpflicht auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

Art. 12

Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann die Regierung befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

Art. 13

Lehrstellen

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung unterstützt Personen bei der Lehrstellensuche.

2) Es führt je ein Verzeichnis über die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die freien Lehrstellen. Diese sind öffentlich zugänglich.

Art. 14

Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten

1) Die berufliche Grundbildung besteht aus:

2) Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:

3) Die Anteile der Bildung nach Abs. 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der jeweiligen Berufstätigkeit in den entsprechenden Bildungsverordnungen geregelt.

4) Die auf die lernende Person anwendbaren Bestimmungen richten sich nach dem Lehrort. Wo kein solcher besteht, richten sie sich nach dem Ort der schulischen Bildung.

5) Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.

Art. 15

Bildungstypen und Dauer

1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.

2) Die zweijährige berufliche Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.

3) In besonders begründeten Ausnahmen kann eine zweijährige Anlehre als berufliche Grundbildung absolviert werden, welche mit einer praktischen Prüfung abschliesst und zu einem Anlehrausweis führt. Den Inhalt und die Organisation der Anlehre regelt die Regierung durch Verordnung.

4) Die drei- bis vierjährige berufliche Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab und führt zum Fähigkeitszeugnis.

5) Das Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.

6) Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.

Art. 16

Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1) Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verkürzt oder verlängert werden.

2) Die Regierung erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.

3) Der Staat fördert die fachkundige individuelle Begleitung.

B. Lehrvertrag

Art. 17

Grundsatz

1) Zwischen dem Lernenden und dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Dieser bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Die Vertragsparteien verwenden die vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zur Verfügung gestellten Vertragsformulare.

2) Die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über den Arbeitsvertrag (§ 1173a Art. 1 ff.) finden sinngemäss auf den Lehrvertrag Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3) Der Lehrvertrag ist vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zur Genehmigung einzureichen. Für die Genehmigung werden keine Gebühren erhoben.

4) Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.

5) Wenn Streitfälle aus dem Lehrvertrag nicht durch Aussprache der Vertragsparteien behoben werden können, sind sie dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zu unterbreiten, das einen Schlichtungsversuch unternimmt. Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Art. 18

Inhalt des Lehrvertrages

1) Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden. Die lernende Person verpflichtet sich, Arbeit im Dienst des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis zu leisten und die Berufsfachschule sowie die überbetrieblichen Kurse zu besuchen.

2) Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien im Rahmen öffentlich-rechtlicher und gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen zu regeln.

3) Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.

4) Abreden mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter beruflicher Grundbildung beeinträchtigen, sind nichtig.

Art. 19

Dauer des Lehrvertrages

1) Der Lehrvertrag wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen.

2) Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsverhältnisses abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen zum Zeitpunkt des Beginns der beruflichen Grundbildung alle Verträge für die einzelnen Bildungsverhältnisse unterzeichnet und vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung genehmigt sein.

3) Findet die berufliche Grundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, so schliesst der Leitbetrieb oder die Leitorganisation mit der lernenden Person den Lehrvertrag ab.

Art. 20

Verkürzung und Verlängerung des Lehrvertrages

Über eine Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer nach Art. 16 Abs. 1 entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Anhörung der Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule.

Art. 21

Probezeit

1) Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten. Wird ein Lehrvertrag für einen Bildungsteil abgeschlossen, so dauert die Probezeit für diesen Teil in der Regel einen Monat.

2) Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der beruflichen Grundbildung unter dem entsprechenden Lehrvertrag.

3) Sie kann vor ihrem Ablauf durch Vereinbarung der Parteien und mit Zustimmung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

Art. 22

Besondere Pflichten der lernenden Person und ihres gesetzlichen Vertreters

1) Die lernende Person hat alles zu tun, um die Ziele und Anforderungen der entsprechenden Bildungsverordnung zu erreichen.

2) Der gesetzliche Vertreter der lernenden Person hat den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen diesem und der lernenden Person zu fördern.

Art. 23

Besondere Pflichten des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis

1) Der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis hat dafür zu sorgen, dass die berufliche Grundbildung unter der Verantwortung eines Berufsbildners nach Art. 51 steht, welcher die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.

2) Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an Qualifikationsverfahren erforderlich ist.

3) Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 24

Beendigung des Lehrvertrages

1) Der Lehrvertrag endet ohne vorzeitige Auflösung und Kündigung mit Ablauf der Vertragsfrist.

2) Im Einvernehmen beider Vertragsparteien kann das Lehrverhältnis unter Einbezug des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung jederzeit vor Ablauf der Vertragsfrist aufgelöst werden.

3) Während der Probezeit kann der Lehrvertrag ohne Begründung von jeder Vertragspartei jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

4) Im Rahmen seiner Aufsicht nach Art. 37 Abs. 5 kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung den Lehrvertrag auflösen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden oder der Erfolg der beruflichen Grundbildung in Frage gestellt ist.

5) Aus wichtigen Gründen im Sinne von § 1173a Art. 53 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches kann der Lehrvertrag durch einseitige Erklärung einer Partei fristlos aufgelöst werden, wenn insbesondere:

6) Wird der Lehrvertrag vorzeitig aufgelöst, so hat der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis umgehend das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hiervon zu benachrichtigen.

7) Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgt das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.

Art. 25

Lehrzeugnis

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.