Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-05-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

1a) Es legt zudem die Rahmenbedingungen für die Führung und Nutzung von Landes- und Gemeindeenergiekatastern fest.[^2]

2) Es trägt zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung bei.

3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 24.01).

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Förderungswürdige Massnahmen und Förderbeiträge

A. Im Allgemeinen

Art. 3

Förderungswürdige Massnahmen und Förderungsempfänger

1) Der Staat fördert folgende Massnahmen im Inland:

2) Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, mit Ausnahme der Gemeinden.[^6]

Art. 4

Förderungsgrundsätze

1) Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.

1a) Aufgehoben[^7]

2) Massnahmen werden nicht gefördert, wenn sie:

3) Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich.[^9]

4) Die Höhe der Förderbeiträge kann vom Nachweis eines bestimmten Qualitätsstandards, der tatsächlichen Kosten oder des Wirkungsgrades der Massnahme abhängig gemacht werden.[^10]

5) Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt. Davon ausgenommen sind Förderbeiträge für Minergie-Bauten nach Art. 7 und Ausgleichsbeiträge nach Art. 17.[^11]

6) Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden:

7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

B. Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

1. Wärmedämmung bestehender Bauten
Art. 5[^12]

Grundsatz

Wärmedämmmassnahmen an beheizten bestehenden Bauten, für die vor dem 30. März 1993 eine Baubewilligung erteilt wurde, werden gefördert, wenn die baurechtlich geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der energierelevanten Einzelbauteile nachgewiesen werden.

Art. 6

Beitragsberechnung

1) Die Förderbeiträge berechnen sich in Abhängigkeit der Einzelbauteile sowie deren Fläche. Sie betragen 2 000 Franken bis 200 000 Franken.[^13]

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die Einzelbauteile und die flächenbezogene Förderung, mit Verordnung.

2. Minergie-Bauten
Art. 7[^14]

Grundsatz

Die Erstellung von Minergie-Bauten wird gefördert, wenn:

Art. 8

Beitragsberechnung

1) Für die Berechnung der Förderbeiträge ist die Energiebezugsfläche und der jeweilige Minergie-Standard der Bauten massgebend. Sie betragen 5 000 Franken bis 60 000 Franken.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung der Förderbeiträge mit Verordnung.

3. Haustechnikanlagen
Art. 9

Grundsatz

An den Einbau besonders energieeffizienter und ökologischer Haustechnikanlagen in Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten werden Förderbeiträge ausgerichtet, sofern die Kriterien nach Art. 10 erfüllt sind.

Art. 10

Beitragsberechnung

1) Für den Anspruch auf eine Förderung und die Berechnung der Förderbeiträge sind folgende Kriterien massgebend:

2) Die Förderbeiträge betragen 2 000 Franken bis 20 000 Franken. Wird eine bestehende Haustechnikanlage ersetzt, kann der Förderbeitrag herabgesetzt werden.

3) Die förderberechtigte Energiebezugsfläche beträgt höchstens 1 750 m².

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

4. KWK-Anlagen
Art. 11

Grundsatz

1) An die Errichtung von hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 400 Franken pro Kilowatt elektrischer Leistung ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Leistung können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.[^15]

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbeitrages mit Verordnung.

C. Massnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien

Art. 12

Thermische Sonnenkollektoren und Wärmepumpenboiler[^16]

1) An die Errichtung von thermischen Sonnenkollektoren zur Erwärmung des Brauchwassers, die eine Sonnenkollektorfläche von 1 m² bis höchstens 40 m² aufweisen, wird ein Förderbeitrag von höchstens 350 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 40 m² Sonnenkollektorfläche können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.[^17]

1a) An die Errichtung von Wärmepumpenboilern zur Erwärmung des Wassers wird ein Förderbeitrag von höchstens 1 500 Franken ausgerichtet.[^18]

2) Werden thermische Sonnenkollektoren nachweislich zu einem erheblichen Teil zur Heizunterstützung eingesetzt, kann dieser Anteil subsidiär im Rahmen der Förderung von Haustechnikanlagen nach Art. 9 und 10 berücksichtigt werden.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbeitrages mit Verordnung.

Art. 13

Photovoltaikanlagen

1) An die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 1 000 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet. Anlagen von hohem allgemeinem Interesse oder mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.[^19]

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbeitrages mit Verordnung.

Art. 14

Demonstrationsobjekte

1) An die Errichtung von Demonstrationsobjekten, die in besonderer Weise zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung beitragen, können Förderbeiträge bis 200 000 Franken ausgerichtet werden.

2) Für die Berechnung der Förderbeiträge werden dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

3) Betreiber von geförderten Demonstrationsobjekten sind verpflichtet, die energierelevanten und für die Beurteilung der Kriterien nach Abs. 2 notwendigen Angaben jährlich der Energiefachstelle bekannt zu geben. Die Daten können veröffentlicht werden.

D. Andere Anlagen und andere Massnahmen[^20]

Art. 15[^21]

Grundsatz

1) An die Errichtung anderer Anlagen und die Umsetzung anderer Massnahmen können Förderbeiträge von 500 bis 400 000 Franken ausgerichtet werden.

2) Für die Berechnung der Förderbeiträge werden dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

3) Betreiber und Empfänger von Förderungen für andere Anlagen und andere Massnahmen sind verpflichtet, die energierelevanten und für die Beurteilung der Kriterien nach Abs. 2 notwendigen Angaben jährlich der Energiefachstelle bekannt zu geben. Die Daten können veröffentlicht werden.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

IIa. Refinanzierung von EEG-Krediten[^22]

Art. 15a[^23]

Grundsatz

1) Die Regierung kann mit Banken Vereinbarungen über die Refinanzierung zinsloser Kredite für förderungswürdige Massnahmen nach Art. 3 (EEG-Kredite) abschliessen.

2) Nach Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann die Bank unter Einhaltung der übrigen gesetzlichen Anforderungen EEG-Kredite vergeben. Das Land stellt der Bank zur Finanzierung der EEG-Kredite zinslose Darlehen zur Verfügung.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Refinanzierung von EEG-Krediten mit Verordnung, namentlich:

III. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen

Art. 16

Abnahmepflicht

1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Elektrizität, welche durch die Nutzung erneuerbarer Energien oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Das Recht, diese Elektrizität und ihren ökologischen Mehrwert zu verwerten, geht damit an die Netzbetreiber über.[^24]

2) Die Abnahmepflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn ein Anlagebetreiber sich entscheidet, seine Elektrizität selbst zu vermarkten.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 17

Vergütungspflicht

1) Der Netzbetreiber hat dem Anlagebetreiber vorbehaltlich Abs. 2 und 2a für die nach Art. 16 abgenommene Elektrizität auf der Grundlage marktorientierter Preise eine Vergütung zu entrichten.[^25]

2) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen werden, entrichten die Netzbetreiber anstelle des marktorientierten Preises nach Abs. 1 eine feste Einspeisevergütung pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität:[^26]

b)

hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Leistung.

2a) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen entrichten die Netzbetreiber zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 einen Ausgleichsbeitrag:[^28]

2b) Der Ausgleichsbeitrag nach Abs. 2a errechnet sich aus der Differenz zwischen der jährlichen Mindestvergütung und dem durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preis, der bei einer definierten Referenzproduktion im Inland erzielt werden konnte. Zur Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preises ist der marktorientierte Preis mit den entsprechenden Produktionsmengen in identischen Zeitintervallen zu multiplizieren und durch die gesamte Produktionsmenge zu teilen. Ein negativer jährlicher Ausgleichsbeitrag wird mit Null bewertet.[^29]

3) Die Regierung regelt die Höhe der festen Einspeisevergütung auf Grundlage der angewandten Erzeugungstechnologie, der verwendeten Energiequellen und der Leistung mit Verordnung.

4) Die feste Einspeisevergütung nach Abs. 2 wird während zehn Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage entrichtet.

5) Die Energiekommission kann für Anlagen nach Abs. 2a Bst. a und b mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Leistung zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 einen Ausgleichsbeitrag pro Kilowattstunde Elektrizität festlegen, sofern der marktorientierte Preis die von ihr unter Berücksichtigung des konkreten Projekts festgelegte Mindestvergütung von höchstens 20 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht. Abs. 2b gilt sinngemäss.[^30]

6) Die Regierung kann für Elektrizität aus anderen als in Abs. 2 und 2a genannten erneuerbaren Energien zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 ebenfalls einen Ausgleichsbeitrag pro Kilowattstunde Elektrizität festlegen, sofern der marktorientierte Preis eine mit Verordnung bestimmte Mindestvergütung von 4 bis 20 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht. Abs. 2b gilt sinngemäss.[^31]

Art. 18

Fonds für Einspeisevergütungen und Förderabgabe auf Elektrizitätsverbrauch

1) Die ausbezahlten Vergütungen nach Art. 17 werden den Netzbetreibern samt einer Entschädigung für den mit der Auszahlung verbundenen, zu Selbstkosten berechneten eigenen Aufwand aus den Mitteln des Fonds für Einspeisevergütungen zurückerstattet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.