Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-05-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 4 Abs. 7, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4, Art. 15a Abs. 3, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2a und 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 36 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]

Art. 2[^4]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt[^5].

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Ia. Förderungsempfänger[^6]

Art. 2a[^7]

Grundsatz

1) Förderbeiträge dürfen nur ausgerichtet werden an:

2) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Entscheides der EFTA-Überwachungsbehörde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen nicht nachgekommen ist, darf kein Förderbeitrag ausgerichtet werden.

II. Förderung der Energieeffizienz

A. Wärmedämmung bestehender Bauten

Art. 3

Anforderungen

1) Förderbeiträge werden ausgerichtet für:

2) Bei Umbauten gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung, insbesondere der Energieverordnung.

Art. 4[^10]

Förderbeiträge

Für die Verbesserung der Wärmedämmung der verschiedenen Bauteile werden folgende flächenbezogene Förderbeiträge ausgerichtet:

B. Minergie-Bauten

Art. 5

Förderbeiträge

1) Für Bauten nach dem Minergie-P- oder Minergie-A-Standard, welche die Anforderungen nach Art. 7 des Gesetzes erfüllen, werden folgende Förderbeiträge ausgerichtet:[^11]

2) Die förderberechtigte Energiebezugsfläche beträgt höchstens 2 000 m².

C. Haustechnikanlagen

Art. 6

Anforderungen

1) Förderbeiträge für Haustechnikanlagen werden ausgerichtet, wenn ein erheblicher Anteil des Heizenergiebedarfs mit förderungsberechtigten Heizsystemen abgedeckt wird.

2) Der Anteil gilt als erheblich, wenn er:

3) Nicht gefördert werden Haustechnikanlagen, wenn sie als Zusatzheizung zu einer an sich ausreichenden (monovalenten) Heizung dienen. Davon ausgenommen sind thermische Sonnenkollektoren zur Heizungsunterstützung.

Art. 7

Förderbeiträge

1) Die Höhe des Förderbeitrages ist abhängig von der Energiebezugsfläche (AE) und der erreichten Punktesumme nach Abs. 2. Bei einer Energiebezugsfläche (AE) bis 500 m² beträgt die für die Ermittlung der Förderhöhe massgebliche Energiebezugsfläche pauschal 500 m².[^12]

2) Je nach Erfüllungsgrad der einzelnen Kriterien werden Bonus- oder Maluspunkte vergeben:

0 Punkte = keine Nutzung

12 Punkte = 100 % wird mit erneuerbaren Energien abgedeckt

0 Punkte = keine Belastung

-12 Punkte = grosse Belastung

12 Punkte = Verwendung heimischer Energien

0 Punkte = Verwendung importierter Energien

0 Punkte = schlechter Wirkungsgrad

5 Punkte = guter Wirkungsgrad

-5 Punkte = ineffiziente Nutzung

5 Punkte = effiziente Nutzung

-2 Punkte = Belastung des Netzes

3 Punkte = Entlastung des Netzes

0 Punkte = lange Rückzahldauer

5 Punkte = kurze Rückzahldauer

0 Punkte = Standardlösung

10 Punkte = innovative Lösung

3) Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung der zum Einsatz kommenden Haustechniksysteme.

4) Erreicht das Heizsystem mindestens 0 Punkte, berechnet sich der Förderbeitrag mit folgender Formel:[^13]Förderhöhe = 7 x AE + (Punkte/52) x (1.7143 x AE + 8 000) + 2 000

D. KWK-Anlagen

Art. 8

Hocheffiziente KWK-Anlagen

KWK-Klein- und Kleinstanlagen gelten als hocheffizient, wenn sie die Luftreinhaltevorschriften erfüllen und folgende Grenzwerte des Gesamtwirkungsgrades erreichen oder überschreiten:

Art. 9

Überwachung der Anlageneffizienz

Die Energiefachstelle kann zur Kontrolle der KWK-Anlageneffizienz Stichproben durchführen oder diese Aufgabe an Dritte delegieren. Hierzu sind geeichte und plombierte Wärme- und Stromzähler einzubauen. Bei Anlagen kleiner 20 Kilowatt thermischer bzw. 20 Kilowatt elektrischer Leistung entscheidet die Energiefachstelle.

Art. 10

Förderbeiträge

Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen im Sinne von Art. 8 mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag in Höhe von 400 Franken pro Kilowatt elektrischer Leistung ausgerichtet.

III. Förderung von erneuerbaren Energien

Art. 11[^14]

Thermische Sonnenkollektoren

1) An die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen wird ein Förderbeitrag von 250 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet.

2) Für die Beitragsberechnung von thermischen Sonnenkollektoren ist die Bruttofläche des Kollektors massgebend.

3) Pro Person wird höchstens eine Bruttofläche von 3.6 m² gefördert.

4) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von thermischen Sonnenkollektoren nachzuweisen.

Art. 11a[^15]

Wärmepumpenboiler

1) An die Errichtung von Wärmepumpenboiler zur Erwärmung von Wasser wird ein Förderbeitrag von 750 Franken ausgerichtet.

2) Pro Wohneinheit wird höchstens ein Wärmepumpenboiler gefördert.

3) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von Wärmepumpenboiler nachzuweisen.

Art. 11b[^16]

Photovoltaik-Anlagen

An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung werden pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung folgende Förderbeiträge ausgerichtet:

IIIa. Andere Anlagen und andere Massnahmen[^17]

Art. 11c[^18]

Grundsatz

Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung von Anlagen und Massnahmen als andere Anlagen und andere Massnahmen im Sinne von Art. 15 des Gesetzes. Die Richtlinien sind regelmässig an den neuesten Stand der Technik anzupassen.

IIIb. Refinanzierung von EEG-Krediten[^19]

Art. 11d[^20]

Grundsatz

1) Banken dürfen EEG-Kredite für sämtliche förderungswürdigen Massnahmen nach Art. 3 des Gesetzes vergeben.

2) Die Vergabe der EEG-Kredite setzt eine rechtskräftige Zusicherung von Förderbeiträgen durch die zuständige Stelle nach Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes voraus.

3) EEG-Kredite dürfen die Bau- und Anlagekosten (Basis Kostenvoranschlag) abzüglich der Förderungen durch das Land (Basis Zusicherung nach Abs. 2) und die Gemeinde (Basis Kostenvoranschlag) nicht überschreiten und betragen höchstens 100 000 Franken je Baute; sie werden auf 1 000 Franken gerundet.[^21]

4) Die Laufzeit der EEG-Kredite beträgt höchstens fünf Jahre.

5) Banken haben bei der Vergabe von EEG-Krediten an Unternehmen diese darüber zu informieren, dass es sich bei der Zinsbefreiung um EWR-Beihilfen handelt.

6) Für die Abrechnung der Refinanzierung sind die effektiv ausgegebenen Kreditsummen und die Laufzeit der EEG-Kredite der Bank massgebend.

IV. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen

Art. 12

Einspeisevergütungen für KWK-Anlagen

1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes hat der Netzbetreiber folgende Einspeisevergütungen zu entrichten:

2) Wird der Gesamtwirkungsgrad der Anlage nach Art. 8 während eines Jahres nicht eingehalten, erhält der Anlagebetreiber für das Jahr, in dem der Gesamtwirkungsgrad nicht eingehalten wird, nur den marktorientierten Preis nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes als Vergütung.

Art. 12a[^24]

Mindestvergütung für KWK-Anlagen

1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2a Bst. b des Gesetzes beträgt die Mindestvergütung pro Kilowattstunde elektrischer Energie:

2) Wird der Gesamtwirkungsgrad der Anlage nach Art. 8 während eines Jahres nicht eingehalten, erhält der Anlagebetreiber für das Jahr, in dem der Gesamtwirkungsgrad nicht eingehalten wird, nur den marktorientierten Preis nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes als Vergütung.

Art. 13[^25]

Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen

Für Photovoltaik-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.10 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie zu entrichten.

Art. 13a[^26]

Mindestvergütung für Photovoltaik-Anlagen

Für Photovoltaik-Anlagen von 1 bis höchstens 250 Kilowatt nach Art. 17 Abs. 2a Bst. a des Gesetzes beträgt die Mindestvergütung pro Kilowattstunde elektrischer Energie 0.06 Franken.

Art. 14[^27]

Marktorientierte Preise

1) Als marktorientierte Preise im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes sowie Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung gelten die Grosshandelspreise für das Marktgebiet Liechtenstein/Schweiz ohne Zu- und Abschläge.

2) Der marktorientierte Preis muss grösser oder gleich 0 sein.

Art. 15

Wechsel zur Selbstvermarktung

Will ein Anlagebetreiber, der sich bei Inbetriebnahme seiner Anlage für die Inanspruchnahme der festen Einspeisevergütung nach Art. 17 Abs. 2 beziehungsweise des marktorientierten Preises nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes entschieden hat, seine Elektrizität selbst vermarkten, kann er die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 16[^28]

Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch

Die Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes beträgt:

Art. 17[^29]

Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen

Die Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen obliegt den Liechtensteinischen Kraftwerken und dem Amt für Volkswirtschaft.

Art. 18[^30]

Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen

Die Anforderungen an Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen richten sich nach Art. 11 der Elektrizitätsmarktverordnung.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Einspeisevergütung für bestehende Anlagen

1) Für bestehende KWK-Anlagen nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine feste Einspeisevergütung zu entrichten, sofern mindestens der Gesamtwirkungsgrad nach Art. 8 erreicht wird. Sie entspricht der Summe aus dem marktorientierten Preis und einem fixen Zuschlag von 0.075 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.145 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie.[^31]

2) Für bestehende Photovoltaik-Anlagen nach Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.55 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie zu entrichten.

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. November 1996 zum Gesetz über die Förderung des Energiesparens, LGBl. 1996 Nr. 202, wird aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

730.21 Verordnung über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^32] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^33] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

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...

Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^34] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^35] dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^36] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Zusicherungen von Förderbeiträgen nach Art. 11d Abs. 2 werden nur berücksichtigt, wenn über sie nach dem 1. Januar 2024 entschieden worden ist.

...

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 495.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 102.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 340.

[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 54.

[^5]: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).

[^6]: Überschrift vor Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 54.

[^7]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 54.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.