Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 7, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4, Art. 15a Abs. 3, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2a und 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 36 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a) "Wirkungsgrad": der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad;
- b) "Gesamtwirkungsgrad": Summe der jährlichen Erzeugung von Strom und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK-Anlagen erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom eingesetzt wurde;
- c) "hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung bei KWK-Kleinanlagen und KWK-Kleinstanlagen": KWK-Anlagen, die die Anforderungen an den Wirkungsgrad nach Art. 8 erfüllen;
- d) "KWK-Kleinanlagen": KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 1 Megawatt;
- e) "KWK-Kleinstanlagen": KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von höchstens 50 Kilowatt;
- f) "Strom aus am Nutzwärmebedarf orientierten KWK-Anlagen": erzeugte Strommenge, die an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die an den Abgangsklemmen der Anlage nach Speisung des Anlagen-Eigenbedarfs gemessen wurde;
- g) "vertikale Flächen": geeignete Flächen an Fassaden, Mauern und anderen Bauwerken.[^2]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]
Art. 2[^4]
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt[^5].
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Ia. Förderungsempfänger[^6]
Art. 2a[^7]
Grundsatz
1) Förderbeiträge dürfen nur ausgerichtet werden an:
- a) natürliche oder juristische Personen, die nicht Unternehmen im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EWR-Abkommens darstellen;
- b) Unternehmen als De-minimis-Beihilfe aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013[^8];
- c) Unternehmen als Beihilfe aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 651/2014[^9].
2) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Entscheides der EFTA-Überwachungsbehörde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen nicht nachgekommen ist, darf kein Förderbeitrag ausgerichtet werden.
II. Förderung der Energieeffizienz
A. Wärmedämmung bestehender Bauten
Art. 3
Anforderungen
1) Förderbeiträge werden ausgerichtet für:
- a) Aussenwandsanierungen, wenn der U-Wert der bestehenden Fenster inklusive Rahmen weniger als 2.0 W/m²K beträgt;
- b) Fenstersanierungen, wenn der U-Wert der bestehenden Aussenwand weniger als 0.4 W/m²K beträgt.
2) Bei Umbauten gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung, insbesondere der Energieverordnung.
Art. 4[^10]
Förderbeiträge
Für die Verbesserung der Wärmedämmung der verschiedenen Bauteile werden folgende flächenbezogene Förderbeiträge ausgerichtet:
- a) Wand und Boden zu Aussenluft: 100 Franken pro m²;
- b) Fenster/Aussentüren: 100 Franken pro m²;
- c) Dach: 100 Franken pro m²;
- d) Decke gegen unbeheizt: 50 Franken pro m²;
- e) Innenwand gegen unbeheizt: 50 Franken pro m²;
- f) Wand und Boden gegen Erdreich und unbeheizt: 50 Franken pro m².
B. Minergie-Bauten
Art. 5
Förderbeiträge
1) Für Bauten nach dem Minergie-P- oder Minergie-A-Standard, welche die Anforderungen nach Art. 7 des Gesetzes erfüllen, werden folgende Förderbeiträge ausgerichtet:[^11]
- a) bei einer Energiebezugsfläche (AE) bis 500 m²: pauschal 15 000 Franken;
- b) bei einer Energiebezugsfläche über 500 m²: 30 Franken pro m² Energiebezugsfläche.
2) Die förderberechtigte Energiebezugsfläche beträgt höchstens 2 000 m².
C. Haustechnikanlagen
Art. 6
Anforderungen
1) Förderbeiträge für Haustechnikanlagen werden ausgerichtet, wenn ein erheblicher Anteil des Heizenergiebedarfs mit förderungsberechtigten Heizsystemen abgedeckt wird.
2) Der Anteil gilt als erheblich, wenn er:
- a) mindestens 2 500 kWh pro Jahr beträgt; oder
- b) mindestens 15 % des gesamten Heizenergiebedarfs des Objekts ausmacht.
3) Nicht gefördert werden Haustechnikanlagen, wenn sie als Zusatzheizung zu einer an sich ausreichenden (monovalenten) Heizung dienen. Davon ausgenommen sind thermische Sonnenkollektoren zur Heizungsunterstützung.
Art. 7
Förderbeiträge
1) Die Höhe des Förderbeitrages ist abhängig von der Energiebezugsfläche (AE) und der erreichten Punktesumme nach Abs. 2. Bei einer Energiebezugsfläche (AE) bis 500 m² beträgt die für die Ermittlung der Förderhöhe massgebliche Energiebezugsfläche pauschal 500 m².[^12]
2) Je nach Erfüllungsgrad der einzelnen Kriterien werden Bonus- oder Maluspunkte vergeben:
- a) Für die Nutzung erneuerbarer Energien:
0 Punkte = keine Nutzung
12 Punkte = 100 % wird mit erneuerbaren Energien abgedeckt
- b) Für das Mass der Umweltbelastungen:
0 Punkte = keine Belastung
-12 Punkte = grosse Belastung
- c) Für den Grad der Eigenversorgung:
12 Punkte = Verwendung heimischer Energien
0 Punkte = Verwendung importierter Energien
- d) Für den Gesamtwirkungsgrad des Systems:
0 Punkte = schlechter Wirkungsgrad
5 Punkte = guter Wirkungsgrad
- e) Für die Effizienz der eingesetzten Energien:
-5 Punkte = ineffiziente Nutzung
5 Punkte = effiziente Nutzung
- f) Für die Netzbelastung oder Netzentlastung:
-2 Punkte = Belastung des Netzes
3 Punkte = Entlastung des Netzes
- g) Für die energetische Rückzahldauer:
0 Punkte = lange Rückzahldauer
5 Punkte = kurze Rückzahldauer
- h) Für besondere Konzepte:
0 Punkte = Standardlösung
10 Punkte = innovative Lösung
3) Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung der zum Einsatz kommenden Haustechniksysteme.
4) Erreicht das Heizsystem mindestens 0 Punkte, berechnet sich der Förderbeitrag mit folgender Formel:[^13]Förderhöhe = 7 x AE + (Punkte/52) x (1.7143 x AE + 8 000) + 2 000
D. KWK-Anlagen
Art. 8
Hocheffiziente KWK-Anlagen
KWK-Klein- und Kleinstanlagen gelten als hocheffizient, wenn sie die Luftreinhaltevorschriften erfüllen und folgende Grenzwerte des Gesamtwirkungsgrades erreichen oder überschreiten:
- a) 90 % bei erdgas- oder ölbetriebenen KWK-Anlagen;
- b) 70 % bei biogasbetriebenen Verbrennungsmotoren;
- c) 80 % bei gasbetriebenen Mikroturbinen (Mikrogasturbinen);
- d) 90 % bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen;
- e) 86 % bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 1 bis 10 Kilowatt.
Art. 9
Überwachung der Anlageneffizienz
Die Energiefachstelle kann zur Kontrolle der KWK-Anlageneffizienz Stichproben durchführen oder diese Aufgabe an Dritte delegieren. Hierzu sind geeichte und plombierte Wärme- und Stromzähler einzubauen. Bei Anlagen kleiner 20 Kilowatt thermischer bzw. 20 Kilowatt elektrischer Leistung entscheidet die Energiefachstelle.
Art. 10
Förderbeiträge
Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen im Sinne von Art. 8 mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag in Höhe von 400 Franken pro Kilowatt elektrischer Leistung ausgerichtet.
III. Förderung von erneuerbaren Energien
Art. 11[^14]
Thermische Sonnenkollektoren
1) An die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen wird ein Förderbeitrag von 250 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet.
2) Für die Beitragsberechnung von thermischen Sonnenkollektoren ist die Bruttofläche des Kollektors massgebend.
3) Pro Person wird höchstens eine Bruttofläche von 3.6 m² gefördert.
4) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von thermischen Sonnenkollektoren nachzuweisen.
Art. 11a[^15]
Wärmepumpenboiler
1) An die Errichtung von Wärmepumpenboiler zur Erwärmung von Wasser wird ein Förderbeitrag von 750 Franken ausgerichtet.
2) Pro Wohneinheit wird höchstens ein Wärmepumpenboiler gefördert.
3) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von Wärmepumpenboiler nachzuweisen.
Art. 11b[^16]
Photovoltaik-Anlagen
An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung werden pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung folgende Förderbeiträge ausgerichtet:
- a) bei Dachflächen von Neubauten: 500 Franken;
- b) bei bestehenden Dachflächen oder dachunabhängigen Anlagen: 650 Franken;
- c) bei vertikalen Flächen: 750 Franken.
IIIa. Andere Anlagen und andere Massnahmen[^17]
Art. 11c[^18]
Grundsatz
Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung von Anlagen und Massnahmen als andere Anlagen und andere Massnahmen im Sinne von Art. 15 des Gesetzes. Die Richtlinien sind regelmässig an den neuesten Stand der Technik anzupassen.
IIIb. Refinanzierung von EEG-Krediten[^19]
Art. 11d[^20]
Grundsatz
1) Banken dürfen EEG-Kredite für sämtliche förderungswürdigen Massnahmen nach Art. 3 des Gesetzes vergeben.
2) Die Vergabe der EEG-Kredite setzt eine rechtskräftige Zusicherung von Förderbeiträgen durch die zuständige Stelle nach Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes voraus.
3) EEG-Kredite dürfen die Bau- und Anlagekosten (Basis Kostenvoranschlag) abzüglich der Förderungen durch das Land (Basis Zusicherung nach Abs. 2) und die Gemeinde (Basis Kostenvoranschlag) nicht überschreiten und betragen höchstens 100 000 Franken je Baute; sie werden auf 1 000 Franken gerundet.[^21]
4) Die Laufzeit der EEG-Kredite beträgt höchstens fünf Jahre.
5) Banken haben bei der Vergabe von EEG-Krediten an Unternehmen diese darüber zu informieren, dass es sich bei der Zinsbefreiung um EWR-Beihilfen handelt.
6) Für die Abrechnung der Refinanzierung sind die effektiv ausgegebenen Kreditsummen und die Laufzeit der EEG-Kredite der Bank massgebend.
IV. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen
Art. 12
Einspeisevergütungen für KWK-Anlagen
1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes hat der Netzbetreiber folgende Einspeisevergütungen zu entrichten:
- a) die Summe aus marktorientiertem Preis und einem fixen Zuschlag von 0.09 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.16 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei erdgas- oder ölbetriebenen KWK-Anlagen, biogasbetriebenen Verbrennungsmotoren und gasbetriebenen Mikroturbinen (Mikrogasturbinen);[^22]
- b) die Summe aus marktorientiertem Preis und einem fixen Zuschlag von 0.09 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.19 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen;[^23]
- c) 0.30 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei KWK-Anlagen gemäss Art. 8 Bst. b und e mit einer elektrischen Leistung von 1 bis 10 Kilowatt.
2) Wird der Gesamtwirkungsgrad der Anlage nach Art. 8 während eines Jahres nicht eingehalten, erhält der Anlagebetreiber für das Jahr, in dem der Gesamtwirkungsgrad nicht eingehalten wird, nur den marktorientierten Preis nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes als Vergütung.
Art. 12a[^24]
Mindestvergütung für KWK-Anlagen
1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2a Bst. b des Gesetzes beträgt die Mindestvergütung pro Kilowattstunde elektrischer Energie:
- a) bei mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen betriebene KWK-Anlagen: 0.20 Franken;
- b) bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen: 0.20 Franken.
2) Wird der Gesamtwirkungsgrad der Anlage nach Art. 8 während eines Jahres nicht eingehalten, erhält der Anlagebetreiber für das Jahr, in dem der Gesamtwirkungsgrad nicht eingehalten wird, nur den marktorientierten Preis nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes als Vergütung.
Art. 13[^25]
Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen
Für Photovoltaik-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.10 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie zu entrichten.
Art. 13a[^26]
Mindestvergütung für Photovoltaik-Anlagen
Für Photovoltaik-Anlagen von 1 bis höchstens 250 Kilowatt nach Art. 17 Abs. 2a Bst. a des Gesetzes beträgt die Mindestvergütung pro Kilowattstunde elektrischer Energie 0.06 Franken.
Art. 14[^27]
Marktorientierte Preise
1) Als marktorientierte Preise im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes sowie Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung gelten die Grosshandelspreise für das Marktgebiet Liechtenstein/Schweiz ohne Zu- und Abschläge.
2) Der marktorientierte Preis muss grösser oder gleich 0 sein.
Art. 15
Wechsel zur Selbstvermarktung
Will ein Anlagebetreiber, der sich bei Inbetriebnahme seiner Anlage für die Inanspruchnahme der festen Einspeisevergütung nach Art. 17 Abs. 2 beziehungsweise des marktorientierten Preises nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes entschieden hat, seine Elektrizität selbst vermarkten, kann er die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Art. 16[^28]
Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch
Die Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes beträgt:
- a) vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2016: 1.0 Rappen pro Kilowattstunde;
- b) ab dem 1. Januar 2017: 1.5 Rappen pro Kilowattstunde.
Art. 17[^29]
Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen
Die Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen obliegt den Liechtensteinischen Kraftwerken und dem Amt für Volkswirtschaft.
Art. 18[^30]
Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen
Die Anforderungen an Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen richten sich nach Art. 11 der Elektrizitätsmarktverordnung.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Einspeisevergütung für bestehende Anlagen
1) Für bestehende KWK-Anlagen nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine feste Einspeisevergütung zu entrichten, sofern mindestens der Gesamtwirkungsgrad nach Art. 8 erreicht wird. Sie entspricht der Summe aus dem marktorientierten Preis und einem fixen Zuschlag von 0.075 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.145 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie.[^31]
2) Für bestehende Photovoltaik-Anlagen nach Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.55 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie zu entrichten.
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 1996 zum Gesetz über die Förderung des Energiesparens, LGBl. 1996 Nr. 202, wird aufgehoben.
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
730.21 Verordnung über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV)
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
...
Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^32] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^33] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^34] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^35] dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^36] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Zusicherungen von Förderbeiträgen nach Art. 11d Abs. 2 werden nur berücksichtigt, wenn über sie nach dem 1. Januar 2024 entschieden worden ist.
...
[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 495.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 102.
[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 340.
[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 54.
[^5]: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).
[^6]: Überschrift vor Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 54.
[^7]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 54.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.