Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-06-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Angestellten des Staates (Staatspersonal) und legt die Grundsätze der staatlichen Personalpolitik fest.

2) Es gilt für:[^1]

3) Es gilt nicht für:[^4]

Art. 2

Begriffe

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Die jeweils zuständigen Regierungsmitglieder nehmen in Bezug auf die Amtstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter sowie auf die Leiterinnen und Leiter der diplomatischen Vertretungen im Ausland dieselben Führungsfunktionen wie die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter für das diesen unterstellte Personal wahr.[^8]

Art. 3

Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für das Dienstverhältnis des Staatspersonals sinngemäss die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Arbeitsgesetzes.

Art. 4

Personalpolitische Zielsetzungen

1) Die Personalpolitik orientiert sich am gesetzlichen Leistungsauftrag der Verwaltung, am Qualifikationsprinzip und an den Kundenbedürfnissen. Die Interessen des Staatspersonals sind angemessen zu berücksichtigen. Die Personalpolitik strebt sozialpartnerschaftliche Lösungen an.

2) Die Personalpolitik hat insbesondere folgende Zielsetzungen:

Art. 5

Stellenplan

1) Die Regierung führt einen Stellenplan, der Angaben über die Gesamtzahl der Stellen der Verwaltungseinheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b sowie deren prozentuale Besetzung enthält.

2) Der Stellenplan hat sich nach der im Rahmen des Landesvoranschlages festgelegten und vom Landtag genehmigten massgeblichen Lohnsumme zu richten.

3) Die Regierung unterbreitet dem Landtag im Rahmen des Landesvoranschlages jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Personalbestandes zur Kenntnisnahme.

4) Sie regelt das Nähere, insbesondere über die massgebliche Lohnsumme, die Kreditüberwachung und die Berichterstattung an den Landtag, mit Verordnung.

II. Begründung, Umgestaltung und Beendigung des Dienstverhältnisses

A. Begründung des Dienstverhältnisses

1. Allgemeines
Art. 6

Rechtsnatur

Die Angestellten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Art. 7

Begründung

Das Dienstverhältnis wird mit dem Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages begründet.

2. Anstellung
Art. 8

Anstellungsbehörde

Das Staatspersonal wird von der Regierung angestellt.

Art. 9

Ausschreibung

1) Offene Stellen sind von der Anstellungsbehörde im Amtsblatt zur freien Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt in der Regel in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form.[^9]

2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn:

3) Bei Amtsstellenleiterinnen- und Amtsstellenleiterstellen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 kann auf eine öffentliche Ausschreibung nur verzichtet werden, wenn Amtsstellen zusammengelegt werden und eine Amtsstellenleiterin oder ein Amtsstellenleiter der betreffenden Amtsstellen aufgrund der Qualifikationen für die entsprechende Stelle in Frage kommt.

4) Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, so kann die entsprechende Stelle von der Anstellungsbehörde durch Berufung einer für diese Stelle geeigneten Person besetzt werden.

5) Die Regierung regelt das Nähere über die öffentliche und interne Ausschreibung mit Verordnung.

Art. 10

Anstellungsvoraussetzungen

1) Anstellungsvoraussetzungen sind:

2) Von der Anstellungsvoraussetzung nach Abs. 1 Bst. b kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine Stelle sonst nicht besetzt werden kann.

3) Weiter gehende Bestimmungen nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 11

Diensteid

1) Angestellte haben den Diensteid nach Art. 108 der Verfassung abzulegen.

2) Der Diensteid ist binnen drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses zu leisten.[^11]

3. Dauer
Art. 12

Unbefristete Anstellung

Ein Dienstverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet.

Art. 13

Befristete Anstellung

Ein befristetes Dienstverhältnis wird für eine Dauer von längstens drei Jahren begründet. Die Regierung kann in begründeten Fällen ein befristetes Dienstverhältnis um höchstens zwei weitere Jahre verlängern.

Art. 14

Probezeit

1) Die ersten drei Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit.

2) Die Probezeit verlängert sich bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht entsprechend.

3) Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen eine längere Probezeit festlegen bzw. die Probezeit verlängern. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen.[^12]

4) Bei einem internen Stellenwechsel entfällt die Probezeit.

B. Umgestaltung des Dienstverhältnisses

Art. 15

Zuweisung wesentlicher neuer Aufgaben

1) Angestellten kann von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter über den in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgabenbereich hinaus eine zusätzliche Aufgabe oder eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb einer Amtsstelle zugewiesen werden, wenn insbesondere:

2) Vor der Zuweisung wesentlicher anderer oder zusätzlicher Aufgaben sind die betroffenen Angestellten und Vorgesetzten anzuhören.

Art. 16

Versetzung

1) Die Regierung kann Angestellte an eine andere Amtsstelle versetzen, wenn:

2) Die persönlichen Verhältnisse der Angestellten sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Die Angestellten sowie die Vorgesetzten in den betroffenen Amtsstellen sind vor der Versetzung anzuhören.

3) Auf eigenes Begehren können Angestellte auch aus anderen Gründen versetzt werden. Es besteht kein Anspruch auf Versetzung.

Art. 17

Änderung des Beschäftigungsgrades

Der Beschäftigungsgrad kann von der Regierung im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie den betroffenen Angestellten erhöht oder herabgesetzt werden, sofern dies die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt.

C. Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 18

Beendigungsgründe

Das Dienstverhältnis endet durch:

Art. 19

Ablauf der Vertragsdauer

Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der im Dienstvertrag festgelegten Dauer.

Art. 20

Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen

1) Das Dienstverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit beendet werden.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Verordnung.[^13]

Art. 21

a) Form, Fristen und Termine

1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung.

2) Das Dienstverhältnis kann gekündigt werden:

3) Für Angestellte mit Führungsfunktionen beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit sechs Monate. Die Regierung bezeichnet die Führungsfunktionen mit Verordnung.

4) Im gegenseitigen Einvernehmen können die Kündigungsfristen nach Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 verkürzt oder verlängert werden.

Art. 22

b) Kündigungsgründe und -schutz

1) Die Regierung kann ein Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit aus sachlich hinreichenden Gründen kündigen. Solche Gründe sind insbesondere:[^14]

1a) Die Kündigung nach Abs. 1 Bst. b und d darf nur erfolgen, wenn:[^18]

2) Die Kündigung darf im Sinne des ABGB weder missbräuchlich sein noch zur Unzeit erfolgen.

3) Der Kündigungsschutz richtet sich bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.

Art. 23

c) Folgen bei ungerechtfertigter oder missbräuchlicher Kündigung

1) Erweist sich die Kündigung durch die Regierung als missbräuchlich oder als unbegründet und erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens sechs Monatslöhne.[^19]

2) Die Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des ABGB, diejenigen der Kündigung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.

Art. 24

Fristlose Auflösung

1) Das Dienstverhältnis kann jederzeit von beiden Vertragsparteien aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe fristlos aufgelöst werden. Die Auflösung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung.

2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.

3) Erweist sich die fristlose Auflösung als missbräuchlich oder als unbegründet, so hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 auszurichten.[^20]

4) Tritt eine Angestellte oder ein Angestellter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird diese fristlos von einer Angestellten oder einem Angestellten verlassen, so hat der Staat als Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat der Staat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

Art. 25

Beendigung bei Invalidität

1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung, wenn die Invalidenversicherung mit Verfügung eine invaliditätsbedingte Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100 % feststellt.

2) Bei teilweiser Invalidität wird das bisherige Dienstverhältnis fortgeführt oder umgestaltet. Ist eine Fortführung oder Umgestaltung nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist das Dienstverhältnis von der Regierung unter Einhaltung der Fristen und Termine nach Art. 21 zu kündigen.

Art. 26[^21]

Beendigung aufgrund des Altersrücktritts

1) Das Dienstverhältnis endet am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters oder aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts.

2) Eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus ist in begründeten Fällen für eine begrenzte Dauer zulässig.

Art. 27

Abfindung

1) Angestellte, deren Dienstverhältnis aufgrund von Art. 22 Abs. 1 Bst. e aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern das Dienstverhältnis vor dessen Auflösung ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor Ablauf dieser Frist ausbezahlt werden.

2) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann ebenfalls eine Abfindung ausgerichtet werden.

3) Kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn Teile der Landesverwaltung ausgelagert werden und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom neuen Arbeitgeber zu gleichwertigen Bedingungen übernommen werden.

4) Die Abfindung wird von der Regierung nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwölf Monatslöhne.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

III. Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis

A. Rechte

Art. 28

Schutz der Persönlichkeit

1) Der Staat hat die Persönlichkeit der Angestellten zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Angestellte nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.[^22]

2) Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.