Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Angestellten des Staates (Staatspersonal) und legt die Grundsätze der staatlichen Personalpolitik fest.
2) Es gilt für:[^1]
- a) das Personal der Amtsstellen nach dem Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation, einschliesslich - soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist - des diplomatischen Personals und der Lehrlinge;[^2]
- b) die nicht-richterlichen Angestellten der Gerichte und die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten der Staatsanwaltschaft, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.[^3]
3) Es gilt nicht für:[^4]
- a) die im Ausland rekrutierten und eingesetzten Angestellten;
- b) Personen, die in einem Auftragsverhältnis zum Staat stehen und dabei öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Art. 2
Begriffe
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Amtsstellen": alle Verwaltungseinheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2;
- b) "Amtsstellenleiterin und Amtsstellenleiter":
-
- die Leiterinnen und Leiter von Ämtern und Stabsstellen nach dem Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation in Bezug auf das übrige Personal solcher Verwaltungseinheiten;[^5]
-
- die jeweils zuständige Leiterin oder der jeweils zuständige Leiter der diplomatischen Vertretung im Ausland in Bezug auf das übrige diplomatische Personal solcher Vertretungen;
-
- die nach Massgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes zuständigen Vorgesetzten in Bezug auf das nichtrichterliche Personal;
-
- der Leiter der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten;[^6]
-
- die Präsidentinnen und Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes in Bezug auf das nicht-richterliche Personal des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes.[^7]
2) Die jeweils zuständigen Regierungsmitglieder nehmen in Bezug auf die Amtstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter sowie auf die Leiterinnen und Leiter der diplomatischen Vertretungen im Ausland dieselben Führungsfunktionen wie die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter für das diesen unterstellte Personal wahr.[^8]
Art. 3
Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für das Dienstverhältnis des Staatspersonals sinngemäss die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Arbeitsgesetzes.
Art. 4
Personalpolitische Zielsetzungen
1) Die Personalpolitik orientiert sich am gesetzlichen Leistungsauftrag der Verwaltung, am Qualifikationsprinzip und an den Kundenbedürfnissen. Die Interessen des Staatspersonals sind angemessen zu berücksichtigen. Die Personalpolitik strebt sozialpartnerschaftliche Lösungen an.
2) Die Personalpolitik hat insbesondere folgende Zielsetzungen:
- a) Gewinnung und Erhaltung von qualifiziertem und verantwortungsbewusstem Personal;
- b) effiziente und kundenorientierte Erfüllung der Staatsaufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
- c) Entwicklung und Realisierung von teamorientierten Führungsmodellen und flexiblen Arbeitszeitregelungen;
- d) Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
- e) Förderung der Weiterbildung der Angestellten, insbesondere der Führungskräfte;
- f) Gewährleistung der Chancengleichheit von Frau und Mann;
- g) Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz;
- h) Arbeitsbedingungen, die es den Angestellten erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
- i) Unterstützung der Eingliederung und Beschäftigung von Menschen mit einer Behinderung;
- k) Klima der Offenheit, des Vertrauens und der Fairness;
- l) Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie der Sicherheit der Angestellten am Arbeitsplatz;
- m) Gewährleistung einer umfassenden Information der Angestellten.
Art. 5
Stellenplan
1) Die Regierung führt einen Stellenplan, der Angaben über die Gesamtzahl der Stellen der Verwaltungseinheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b sowie deren prozentuale Besetzung enthält.
2) Der Stellenplan hat sich nach der im Rahmen des Landesvoranschlages festgelegten und vom Landtag genehmigten massgeblichen Lohnsumme zu richten.
3) Die Regierung unterbreitet dem Landtag im Rahmen des Landesvoranschlages jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Personalbestandes zur Kenntnisnahme.
4) Sie regelt das Nähere, insbesondere über die massgebliche Lohnsumme, die Kreditüberwachung und die Berichterstattung an den Landtag, mit Verordnung.
II. Begründung, Umgestaltung und Beendigung des Dienstverhältnisses
A. Begründung des Dienstverhältnisses
1. Allgemeines
Art. 6
Rechtsnatur
Die Angestellten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Art. 7
Begründung
Das Dienstverhältnis wird mit dem Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages begründet.
2. Anstellung
Art. 8
Anstellungsbehörde
Das Staatspersonal wird von der Regierung angestellt.
Art. 9
Ausschreibung
1) Offene Stellen sind von der Anstellungsbehörde im Amtsblatt zur freien Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt in der Regel in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form.[^9]
2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn:
- a) Angestellte aufgrund ihrer Qualifikation für die offene Stelle grundsätzlich in Frage kommen; in diesem Fall hat jedoch eine interne Ausschreibung zu erfolgen, es sei denn, es handle sich um eine Versetzung nach Art. 16;
- b) Angestellte innerhalb der Amtsstelle aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung für die offene Stelle besonders geeignet sind;
- c) befristete Dienstverhältnisse begründet werden;
- d) Stellen bei diplomatischen Vertretungen im Ausland zu besetzen sind;
- e) Praktikastellen zu besetzen sind;
- f) Lehrlinge oder andere im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung für eine Ausbildung innerhalb der Landesverwaltung befristet angestellte Personen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung unbefristet angestellt werden;
- g) Stellen im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Angestellten und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.[^10]
3) Bei Amtsstellenleiterinnen- und Amtsstellenleiterstellen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 kann auf eine öffentliche Ausschreibung nur verzichtet werden, wenn Amtsstellen zusammengelegt werden und eine Amtsstellenleiterin oder ein Amtsstellenleiter der betreffenden Amtsstellen aufgrund der Qualifikationen für die entsprechende Stelle in Frage kommt.
4) Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, so kann die entsprechende Stelle von der Anstellungsbehörde durch Berufung einer für diese Stelle geeigneten Person besetzt werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die öffentliche und interne Ausschreibung mit Verordnung.
Art. 10
Anstellungsvoraussetzungen
1) Anstellungsvoraussetzungen sind:
- a) die fachliche und persönliche Eignung;
- b) das liechtensteinische Staatsbürgerrecht, soweit hoheitliche Funktionen ausgeübt werden; die Regierung bestimmt die Funktionen mit Verordnung.
2) Von der Anstellungsvoraussetzung nach Abs. 1 Bst. b kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine Stelle sonst nicht besetzt werden kann.
3) Weiter gehende Bestimmungen nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 11
Diensteid
1) Angestellte haben den Diensteid nach Art. 108 der Verfassung abzulegen.
2) Der Diensteid ist binnen drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses zu leisten.[^11]
3. Dauer
Art. 12
Unbefristete Anstellung
Ein Dienstverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet.
Art. 13
Befristete Anstellung
Ein befristetes Dienstverhältnis wird für eine Dauer von längstens drei Jahren begründet. Die Regierung kann in begründeten Fällen ein befristetes Dienstverhältnis um höchstens zwei weitere Jahre verlängern.
Art. 14
Probezeit
1) Die ersten drei Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit.
2) Die Probezeit verlängert sich bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht entsprechend.
3) Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen eine längere Probezeit festlegen bzw. die Probezeit verlängern. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen.[^12]
4) Bei einem internen Stellenwechsel entfällt die Probezeit.
B. Umgestaltung des Dienstverhältnisses
Art. 15
Zuweisung wesentlicher neuer Aufgaben
1) Angestellten kann von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter über den in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgabenbereich hinaus eine zusätzliche Aufgabe oder eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb einer Amtsstelle zugewiesen werden, wenn insbesondere:
- a) der Amtsstelle neue Aufgaben übertragen werden;
- b) die Amtsstelle von bisherigen Aufgaben entlastet wird;
- c) eine effiziente Arbeitsgestaltung dies notwendig macht; oder
- d) eine zweckmässige Beschäftigung der Angestellten dies erfordert.
2) Vor der Zuweisung wesentlicher anderer oder zusätzlicher Aufgaben sind die betroffenen Angestellten und Vorgesetzten anzuhören.
Art. 16
Versetzung
1) Die Regierung kann Angestellte an eine andere Amtsstelle versetzen, wenn:
- a) eine Amtsstelle die Aufgaben mit einem geringeren Personalbestand erfüllen kann;
- b) Aufgaben zwischen Amtsstellen neu aufgeteilt werden oder Amtsstellen grundlegend neu geordnet werden;
- c) ein Stellenwechsel sowohl im Interesse der Amtsstellen als auch der Angestellten liegt; oder
- d) ein Stellenwechsel aus gesundheitlichen Gründen angezeigt ist.
2) Die persönlichen Verhältnisse der Angestellten sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Die Angestellten sowie die Vorgesetzten in den betroffenen Amtsstellen sind vor der Versetzung anzuhören.
3) Auf eigenes Begehren können Angestellte auch aus anderen Gründen versetzt werden. Es besteht kein Anspruch auf Versetzung.
Art. 17
Änderung des Beschäftigungsgrades
Der Beschäftigungsgrad kann von der Regierung im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie den betroffenen Angestellten erhöht oder herabgesetzt werden, sofern dies die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt.
C. Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 18
Beendigungsgründe
Das Dienstverhältnis endet durch:
- a) Ablauf der Vertragsdauer;
- b) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;
- c) Kündigung;
- d) fristlose Auflösung;
- e) Invalidität;
- f) Altersrücktritt;
- g) Tod.
Art. 19
Ablauf der Vertragsdauer
Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der im Dienstvertrag festgelegten Dauer.
Art. 20
Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
1) Das Dienstverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit beendet werden.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Verordnung.[^13]
Art. 21
a) Form, Fristen und Termine
1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung.
2) Das Dienstverhältnis kann gekündigt werden:
- a) während der Probezeit ohne Angabe von Gründen auf das Ende einer Woche unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
- b) nach Ablauf der Probezeit auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von:
-
- zwei Monaten im ersten Dienstjahr;
-
- drei Monaten ab dem zweiten Dienstjahr.
3) Für Angestellte mit Führungsfunktionen beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit sechs Monate. Die Regierung bezeichnet die Führungsfunktionen mit Verordnung.
4) Im gegenseitigen Einvernehmen können die Kündigungsfristen nach Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 verkürzt oder verlängert werden.
Art. 22
b) Kündigungsgründe und -schutz
1) Die Regierung kann ein Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit aus sachlich hinreichenden Gründen kündigen. Solche Gründe sind insbesondere:[^14]
- a) Verletzung wichtiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Pflichten;
- b) Mängel in der Leistung oder im Verhalten;[^15]
- c) mangelnde persönliche oder fachliche Eignung, die vereinbarte oder zugewiesene Arbeit zu verrichten;
- d) mangelnde Bereitschaft, die vereinbarte oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten;[^16]
- e) wesentliche betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, insbesondere bei Wegfall von finanziellen Mitteln, sofern der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit angeboten werden kann;
- f) Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsvoraussetzung;
- g) Verhinderung an der Erfüllung der Aufgaben wegen Krankheit oder Unfall; vorbehalten bleibt Art. 25.[^17]
1a) Die Kündigung nach Abs. 1 Bst. b und d darf nur erfolgen, wenn:[^18]
- a) dem Angestellten die Beanstandung im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs nach Art. 49 und 50 vorgehalten worden ist; und
- b) es während einer Frist von mindestens drei Monaten nicht zu einer Behebung der Beanstandung gekommen ist.
2) Die Kündigung darf im Sinne des ABGB weder missbräuchlich sein noch zur Unzeit erfolgen.
3) Der Kündigungsschutz richtet sich bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
Art. 23
c) Folgen bei ungerechtfertigter oder missbräuchlicher Kündigung
1) Erweist sich die Kündigung durch die Regierung als missbräuchlich oder als unbegründet und erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens sechs Monatslöhne.[^19]
2) Die Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des ABGB, diejenigen der Kündigung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
Art. 24
Fristlose Auflösung
1) Das Dienstverhältnis kann jederzeit von beiden Vertragsparteien aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe fristlos aufgelöst werden. Die Auflösung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung.
2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
3) Erweist sich die fristlose Auflösung als missbräuchlich oder als unbegründet, so hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 auszurichten.[^20]
4) Tritt eine Angestellte oder ein Angestellter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird diese fristlos von einer Angestellten oder einem Angestellten verlassen, so hat der Staat als Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat der Staat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
Art. 25
Beendigung bei Invalidität
1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung, wenn die Invalidenversicherung mit Verfügung eine invaliditätsbedingte Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100 % feststellt.
2) Bei teilweiser Invalidität wird das bisherige Dienstverhältnis fortgeführt oder umgestaltet. Ist eine Fortführung oder Umgestaltung nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist das Dienstverhältnis von der Regierung unter Einhaltung der Fristen und Termine nach Art. 21 zu kündigen.
Art. 26[^21]
Beendigung aufgrund des Altersrücktritts
1) Das Dienstverhältnis endet am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters oder aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts.
2) Eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus ist in begründeten Fällen für eine begrenzte Dauer zulässig.
Art. 27
Abfindung
1) Angestellte, deren Dienstverhältnis aufgrund von Art. 22 Abs. 1 Bst. e aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern das Dienstverhältnis vor dessen Auflösung ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor Ablauf dieser Frist ausbezahlt werden.
2) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann ebenfalls eine Abfindung ausgerichtet werden.
3) Kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn Teile der Landesverwaltung ausgelagert werden und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom neuen Arbeitgeber zu gleichwertigen Bedingungen übernommen werden.
4) Die Abfindung wird von der Regierung nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwölf Monatslöhne.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
III. Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
A. Rechte
Art. 28
Schutz der Persönlichkeit
1) Der Staat hat die Persönlichkeit der Angestellten zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Angestellte nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.[^22]
2) Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.