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Kundmachung vom 17. Juni 2008 des Beschlusses Nr. 131/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2008-08-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2008

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 131/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 131/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Bezug auf Norwegen erhält Art. 3 Abs. 2 Bst. e folgende Fassung:

"Fahrgastschiffe ausser:

in Seegebieten der Klassen C und D im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 98/18/EG." "

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 336/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 52.

[^3]: ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.