Verordnung vom 24. Juni 2008 zum Tabakpräventionsgesetz (Tabakpräventionsverordnung; TPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-06-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1 [^2]

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Räume und Bereiche

1) Als Gebäude des Gemeinwesens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes gelten Räumlichkeiten:

2) Als öffentlich zugängliche geschlossene Räume gelten insbesondere auch die Eingangsbereiche, Foyers und Warteräume der in Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes genannten Räumlichkeiten sowie Hotelhallen.

3) Gastgewerbliche Betriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes sind Einrichtungen, für die eine Bewilligung nach dem Gewerbegesetz erforderlich ist.

4) Räume von Vereinen bzw. Clubs unterliegen dem Rauchverbot, wenn sie öffentlich zugänglich sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes) oder sich in Gebäuden des Gemeinwesens (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes) befinden.

5) Der Aussenbereich von Schulen sowie Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes umfasst das gesamte zur betreffenden Einrichtung gehörende Freigelände, insbesondere Pausen- und Spielplätze sowie Parkierungsflächen.

6) Raucherräume im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Gesetzes sind Nebenräume gastgewerblicher Betriebe. In jedem gastgewerblichen Betrieb ist nur ein Raucherraum zulässig; dieser ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden.[^3]

7) Gasträume im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 sind Räume gastgewerblicher Betriebe, in denen Speisen verabreicht und/oder Getränke ausgegeben werden. Zutritts- und Gangbereiche gelten ebenso wie Toiletten und deren Vorräume nicht als Gasträume.[^4]

Art. 2a [^5]

Bewilligung von Raucherbetrieben

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 des Gesetzes ist vom Besitzer schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formulars beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen.

2) Dem Antrag sind aktuelle und von der Gemeindebaubehörde unterzeichnete Planunterlagen (Grundrisse im Massstab 1:100) beizulegen, aus denen sämtliche Räume des gastgewerblichen Betriebes sowie deren Verwendungszweck ersichtlich sind.

3) Die Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen auf Kosten des Antragstellers Gutachten einholen.

5) Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes wird eine Gebühr von 120 Franken erhoben.

Art. 2b [^6]

Anforderungen an Raucherräume

1) Raucherräume nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2) Für Raucherräume nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Gesetzes gilt zusätzlich:

Art. 3

Hinweise und Symbole[^8]

1) Raucherräume nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes sowie Raucherbetriebe nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 des Gesetzes sind deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang nach Massgabe der in Anhang 1 aufgeführten Anforderungen durch Verwendung des Hinweises "Raucherraum" bzw. "Raucherbetrieb" oder des Rauchersymbols zu kennzeichnen.[^9]

2) Rauchverbotshinweis und -symbol im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes sind nach Massgabe der in Anhang 2 aufgeführten Anforderungen auszugestalten.[^10]

Art. 4

Vollzug

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen überprüft die Einhaltung des Rauchverbots und der Hinweispflicht (Art. 3 bis 5 des Gesetzes) sowie des Werbe- und Sponsoringverbots (Art. 6 und 7 des Gesetzes).

2) Es kann bei der Durchführung von Kontrollen private Sicherheitsdienste beiziehen. Dabei haben deren Angehörige die gleichen Rechte und Pflichten wie die Organe des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

3) Die Vollzugsorgane sind bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes insbesondere befugt:

4) Die Vollzugsorgane haben sich bei der Durchführung von Kontrollen durch die Vorlage einer Legitimationskarte auszuweisen.

Art. 4a [^11]

Datenschutz

Personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, dürfen nach Massgabe von Art. 8a des Gesetzes verarbeitet oder übermittelt werden, insbesondere um:

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Anhang 1[^12]

Kennzeichnung von Raucherräumen und -betrieben

Anhang 2[^13]

Rauchverbotshinweis und -symbol

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 1)

Der Hinweis "Raucherraum" oder "Raucherbetrieb" muss in Arial, fett und einer Schriftgrösse von mindestens 60pt angebracht werden.

(Art. 3 Abs. 2)

Der Rauchverbotshinweis "Rauchen verboten" muss in Arial, fett und einer Schriftgrösse von mindestens 60pt angebracht werden.

[^1]: LR 817.2

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 121.

[^3]: Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 336.

[^4]: Art. 2 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 121.

[^5]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 121.

[^6]: Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 336.

[^7]: Art. 2b Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 11.

[^8]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 121.

[^9]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 336.

[^10]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 121.

[^11]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 427.

[^12]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 121.

[^13]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 121.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.