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Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen

Geltender Text a fecha 2008-05-01

Abgeschlossen in Mauren am 21. April 2008

Inkrafttreten: 1. Mai 2008

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat haben, gestützt auf Art. 1 Abs. 3 Bst. a des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein,

Folgendes vereinbart:

Art. 1

Grundsatz und Zweck

1) Die Vertragsstaaten kommen überein, an der österreichisch-liechtensteinischen Staatsgrenze im Interesse einer beschleunigten Grenzabfertigung nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen mit dem Ziel zu schaffen, dass die am internationalen Personen- und Kraftwagenverkehr Beteiligten zur Kontrolle nur einmal anhalten müssen.

2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zwischen allen an der Grenzabfertigung beteiligten Behörden eine enge Zusammenarbeit gepflogen wird sowie innerhalb der in den Art. 2 bis 5 definierten Zonen sämtliche Massnahmen zu einer zügigen Grenzabfertigung ergriffen und bestmöglich aufeinander abgestimmt werden.

3) Die Bediensteten der Vertragsstaaten an den nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen unterstützen sich bei der Kontrolle des Grenzverkehrs gegenseitig, um die Kontrolle des Grenzverkehrs zu erleichtern und den Übertritt von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze zu vereinfachen.

4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten sind zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Art. 2

Grenzübergangsstelle Nofels - Ruggell

1) An der Grenzübergangsstelle Nofels - Ruggell werden auf liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2) Die österreichische Grenzabfertigungsstelle ist gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.

3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

Art. 3

Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch-Schellenberg

1) An der Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch-Schellenberg werden auf liechtensteinischem und österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

Art. 4

Grenzübergangsstelle Tosters - Mauren

1) An der Grenzübergangsstelle Tosters - Mauren werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2) Die liechtensteinische Grenzabfertigungsstelle ist gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Mauren zugeordnet.

3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

Art. 5

Grenzübergangsstelle Tisis - Schaanwald

1) An der Grenzübergangsstelle Tisis - Schaanwald werden auf liechtensteinischem und österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

Art. 6

Inkrafttreten und Kündigung

1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

2) Die Vereinbarung wird von den Vertragsstaaten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der Vertragsstaaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung durch den anderen Vertragsstaat ausser Kraft.

3) Die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung kann von jedem der Vertragsstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, zum Teil oder zur Gänze, vorübergehend ausgesetzt werden. Über Einleitung und Aufhebung solcher Massnahmen werden sich die Vertragsparteien vorher, auf diplomatischem Weg informieren.

4) Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein haben, ausser Kraft treten.

5) Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung tritt ausser Kraft:

Geschehen in Mauren, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. April 2008.