Kundmachung vom 1. Juli 2008 der Beschlüsse Nr. 22/2008, 24/2008, 26/2008 bis 28/2008, 31/2008, 32/2008, 34/2008, 36/2008, 37/2008 und 39/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. März 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 22/2008, 24/2008, 26/2008 bis 28/2008, 31/2008, 32/2008, 34/2008, 36/2008, 37/2008 und 39/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 22/2008, 24/2008, 26/2008 bis 28/2008, 31/2008, 32/2008, 34/2008, 36/2008 und 37/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007[^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2007/45/EG werden die in das Abkommen aufgenommenen Richtlinien 75/106/EWG des Rates[^4] und 80/232/EWG des Rates[^5] mit Wirkung zum 11. April 2009 aufgehoben und sind daher mit Wirkung zum 11. April 2009 aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 15 (Richtlinie 76/211/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 27b (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "27c. 32007 L 0045: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17)."
-
- Der Text der Nummern 12 (Richtlinie 75/106/EWG des Rates) und 25 (Richtlinie 80/232/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 11. April 2009 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12za (Entscheidung 2007/639/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zb. 32007 D 0565: Entscheidung 2007/565/EG der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/565/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "9a. 32007 D 0205: Entscheidung 2007/205/EG der Kommission vom 22. März 2007 betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 48)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/205/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 D 0394: Beschluss 2007/394/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 (ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 11)"
Art. 2
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 2a (Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32007 R 0656: Verordnung (EG) Nr. 656/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 3)."
-
- Unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 656/2007 und des Beschlusses 2007/394/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 20 (Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2006/770/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert: Unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
-
- Nach Nummer 21ao (Entscheidung 2006/780/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "21ap. 32005 D 0381: Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 126 vom 19.5.2005, S. 43), geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Berichte der EFTA-Staaten werden, sofern EFTA-Staaten betroffen sind, der EFTA-Aufsichtsbehörde jedes Jahr spätestens am 30. Juni übermittelt und decken das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ab. Der erste Bericht, der das Kalenderjahr 2008 abdeckt, ist am 30. Juni 2009 vorzulegen." "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/381/EG und 2006/803/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 7 (Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates), 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) und 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 7j (Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32007 R 1304: Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird der Text der Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates) durch Folgendes ersetzt: " 32007 R 0862: Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Art. 10 Abs. 8 von Protokoll 31 zum Abkommen erhält Bst. b folgende Fassung: "Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^43] . Er gilt ab 1. Januar 2008.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2008 vom 1. Februar 2008[^7] geändert.
-
- Die Entscheidung 2007/565/EG der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2007 vom 27. April 2007[^10] geändert.
-
- Die Entscheidung 2007/205/EG der Kommission vom 22. März 2007 betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007[^13] geändert.
-
- Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008 vom 1. Februar 2008[^14] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 656/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2007/394/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise[^16] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 90/377/EWG und 2001/77/EG im Bereich Energie anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^17], die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007[^18] in das Abkommen aufgenommen wurde, sollte auch in Anhang XXI des Abkommens angefügt werden -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007[^20] geändert.
-
- Der Beschluss 2006/770/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel[^21] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.