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Kundmachung vom 1. Juli 2008 des Beschlusses Nr. 25/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2008-06-05

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2008

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Juni 2008

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 25/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 25/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3, und der Richtlinie 2006/121/EG, berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2008

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Wenn die Kommission Zulassungsentscheidungen erlässt, erlassen die EFTA-Staaten gleichzeitig und innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung der Kommission entsprechende Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird hierüber unterrichtet und veröffentlicht regelmässig Listen derartiger Entscheidungen in der EWR-Beilage des Amtsblattes."

"4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EG-Mitgliedstaaten. Die interne Geschäftsordnung des Verwaltungsrates räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein."

"10) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an dem Ausschuss der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss für Risikobeurteilung und dem Ausschuss für sozioökonomische Analyse und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EG-Mitgliedstaaten. Die interne Geschäftsordnung dieser Ausschüsse räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein."

"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung. Die interne Geschäftsordnung dieses Forums räumt der Beteiligung der EFTA Staaten uneingeschränkte Wirkung ein."

"Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder der Widerspruchskammer und als deren Stellvertreter in Betracht."

"12) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a und Protokoll 32 des Abkommens entsprechend."

"Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen."

"Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Angehörige eines EFTA-Staates, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Direktor der Agentur unter Vertrag genommen werden."

"5) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ebenfalls für jegliche Dokumente der Agentur in Bezug auf die EFTA-Staaten."

"Liechtenstein ist nicht verpflichtet, eine nationale Auskunftsstelle einzurichten. Stattdessen wird Liechtenstein auf der Homepage der zuständigen liechtensteinischen Behörde für chemische Stoffe einen Link zur Auskunftsstelle der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichen." "

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 15.

[^3]: ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

[^4]: ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.