Verordnung vom 1. Juli 2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 211 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Unpfändbare Mindestbeträge

Bei Exekutionen auf Einkommen im Sinne von Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung sind folgende Mindestbeträge unpfändbar:

Art. 2

Erhöhung bei Unterhalt

1) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem früheren eingetragenen Partner oder einem ehelichen oder unehelichen Kind den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag:[^2]

2) Der unpfändbare Betrag darf den tatsächlich geleisteten Unterhalt nicht übersteigen.

Art. 3

Abzüge

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind in Abzug zu bringen:

Art. 4

Sachleistungen[^4]

Der Wert von Sachleistungen nach Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung beträgt pro Tag:[^5]

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Dezember 1996 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl. 1997 Nr. 6, wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: LR 281.0

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 416.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 416.

[^4]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 517.

[^5]: Art. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 517.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.