Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens.
2) Es dient insbesondere:
- a) der Durchsetzung der anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit des Menschen sowie die Förderung einer wirtschaftlichen und dem Bedürfnis des Umweltschutzes und der Ortsbildgestaltung entsprechenden Planung und Bauausführung;
- b) der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^1]; [^2]
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^3]
Art. 1a[^4]
Anerkennung von Berufsqualifikationen
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erworben bzw. anerkannt wurden, und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, können anerkannt werden, wenn sie einem anerkannten liechtensteinischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gleichwertig sind und Gegenrecht besteht.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens": Berufe im Bereich des Bauwesens, deren Ausübung aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses an den Nachweis der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Art. 4) gebunden ist. Die Regierung bestimmt diese Berufe nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung;[^5]
- b) Aufgehoben[^6]
- c) Aufgehoben[^7]
- d) Aufgehoben[^8]
- e) Aufgehoben[^9]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergänzend Anwendung.[^10]
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Bewilligung
A. Im Allgemeinen
Art. 3
Bewilligungspflicht
1) Die selbständige Ausübung des Berufs des Architekten oder eines anderen qualifizierten Berufs im Bereich des Bauwesens ist vorbehaltlich Art. 18 bis 24 bewilligungspflichtig.
2) Die Regierung legt den Tätigkeitsbereich der Berufe nach Abs. 1 nach Anhörung der Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen mit Verordnung fest.[^11]
Art. 4
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
- a) handlungsfähig ist;
- b) die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland hat und diesen dauernd aufrecht erhält;
- c) zuverlässig ist (Art. 5);
- d) die entsprechende fachliche Eignung nachweist (Art. 6);[^12]
- e) über eine inländische Betriebsstätte verfügt (Art. 7);[^13]
- f) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Art. 8).
- g) Aufgehoben[^14]
2) Die Bewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c, e und f erfüllen sowie einen Geschäftsführer (Art. 9) und erforderlichenfalls einen Betriebsleiter (Art. 9a) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland.[^15]
Art. 5
Zuverlässigkeit
1) Natürliche Personen sind von der selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn:
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^16]
- b) sie fruchtlos gepfändet wurden;[^17]
- c) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen; oder[^18]
- d) sie gerichtlich oder behördlich für diesen Beruf mit einem vollständigen oder teilweisen - auch vorübergehenden - Berufsverbot oder einer entsprechenden Beschränkung der Berufsausübung belegt worden sind.[^19]
2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der selbständigen Berufsausübung ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.[^20]
3) Eine Bewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn:
- a) in den Fällen von Abs. 1 Bst. a nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Berufs nicht zu befürchten ist;
- b) in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers erwartet werden kann, dass er den mit der Ausübung des Berufs verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
4) Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift auf amtlichem Formular, dass bei der Antragstellung keine Ausschliessungsgründe nach Abs. 1 und 2 vorliegen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 6
Fachliche Befähigung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung eines Berufes nach diesem Gesetz ist gegeben, wenn aufgrund einer spezifischen Ausbildung und praktischer Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die zur Ausübung eines Berufes nach diesem Gesetz befähigen.[^21]
2) Die Regierung legt mit Verordnung die für die einzelnen Berufe massgeblichen Ausbildungsstandards sowie die Art und den Umfang der praktischen Tätigkeit fest.
3) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die den Beruf des Architekten ausüben wollen, liegt die fachliche Eignung vor, wenn sie:[^22]
- a) in ihrem Herkunftsstaat berechtigt sind, den Beruf eines selbständigen Architekten auszuüben; und
- b) über einen Ausbildungsnachweis nach Art. 21 und 22 iVm Art. 46 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG oder den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention) verfügen.
4) Aufgehoben[^23]
Art. 7[^24]
Betriebsstätte
1) Für die Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte zu erbringen.
2) Die Betriebsstätte hat geeignete Räumlichkeiten zur Verrichtung der mit dem Beruf notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten aufzuweisen.
Art. 8
Haftpflichtversicherung
1) Für die Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Versicherung ist während der Dauer der selbständigen Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten.
2) Die Regierung legt die Mindestversicherungssumme mit Verordnung fest; die Mindestversicherungssumme kann für die einzelnen diesem Gesetz unterstehenden Berufe unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
Art. 9
Geschäftsführer
1) Der Geschäftsführer ist vorbehaltlich Art. 9a dem Bewilligungsinhaber gegenüber für die einwandfreie Berufsausübung und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der für die Berufsausübung relevanten Vorschriften verantwortlich.[^25]
2) Der Geschäftsführer muss:
- a) die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 9a;[^26]
- b) tatsächlich und leitend im Betrieb tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen;
- c) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Betriebs besitzen; hierzu zählt insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis;[^27]
- d) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person bzw. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein.
3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort des Geschäftsführers zu berücksichtigen.
4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so muss:[^28]
- a) jeder Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c erfüllen; und
- b) mindestens ein Geschäftsführer die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 9a.
Art. 9a[^29]
Betriebsleiter
1) Erfüllt der Geschäftsführer die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d nicht, so muss ein Betriebsleiter bestellt werden. Dieser ist dem Bewilligungsinhaber und dem Geschäftsführer gegenüber für die fachlich einwandfreie Berufsausübung verantwortlich.
2) Der Betriebsleiter muss erfüllen:
- a) die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a und d;
- b) hinsichtlich der fachspezifischen Leitung die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c.
3) Art. 9 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
B. Bewilligungsverfahren
Art. 10
Antragstellung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.[^30]
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 bis 9a erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen.[^31]
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann den Antrag zwecks Überprüfung der fachlichen Eignung den Berufsverbänden und Wirtschaftsvereinigungen zur Stellungnahme unterbreiten.[^32]
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 11
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung muss innert kürzester Frist, spätestens jedoch innert drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden werden. Diese Frist kann jedoch in den Fällen nach Art. 10 und 16 der Richtlinie 2005/36/EG um einen Monat verlängert werden.[^33]
2) Die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 9a erfüllt.[^34]
3) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.
4) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann befristet erteilt und mit Bedingungen, Einschränkungen und Auflagen verbunden werden. Die Einschränkungen können die Berufsausübung auf Teilbereiche oder nach Anforderungsmassstäben begrenzen.
C. Ruhen, Erlöschen und Entzug der Bewilligung[^35]
Art. 11a[^36]
Ruhen
1) Die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ruht aufgrund eines für die Dauer von höchstens zwei Jahren erklärten Verzichts auf die Ausübung des Berufes.
2) Das Ruhen beginnt mit der schriftlichen Meldung des Verzichts und der Hinterlegung des Originals der Bewilligung beim Amt für Volkswirtschaft; in der Meldung ist die Dauer des Verzichts anzugeben.
3) Während des Ruhens ist eine inländische Zustelladresse zu bezeichnen.
4) Ein erneutes Ruhen kann frühestens zwölf Monate nach Wiederaufnahme des Berufes erfolgen.
Art. 12
Erlöschen
1) Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz erlischt mit:
- a) dem Verlust der Handlungsfähigkeit;
- b) dem schriftlich erklärten Verzicht;
- c) dem Tod des Bewilligungsinhabers;
- d) der Löschung des Unternehmens im Handelsregister;[^37]
- e) dem Beschluss der Einleitung der Liquidation des Unternehmens.[^38]
2) Aufgehoben[^39]
Art. 13
Entzug
Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn:
- a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- b) der Beruf vorbehaltlich Art. 11a ununterbrochen während mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde;[^40]
- c) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
- d) Aufgehoben[^41]
- e) die Berufspflichten trotz Verwarnung schwer verletzt wurden;
- f) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassene Verordnung vorliegen;
- g) eine wiederholte Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft oder anderer Personen in Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit zu befürchten ist;[^42]
- h) die Meldepflicht nach Art. 16 verletzt wird.[^43]
D. Besondere bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Art. 14
Erstattung von Expertenberichten
1) Personen, die nicht ohnehin im Rahmen ihrer Bewilligung nach Art. 3 zur Erstattung von Expertenberichten berechtigt sind, bedürfen für die Ausübung der Tätigkeit als Gutachter bzw. Sachverständiger im Bereich des Bauwesens einer Bewilligung.
2) Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus:
- a) den Nachweis der Sachkunde und Kenntnis der einschlägigen Bauvorschriften und Normen, der Befundaufnahme sowie des Aufbaus eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens;
- b) den Nachweis folgender praktischer Tätigkeiten:
-
- eine ununterbrochene zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in dem beantragten oder einem damit verwandten Fachgebiet im Bereich des Bauwesens unmittelbar vor Antragstellung; oder
-
- eine ununterbrochene fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in dem beantragten oder einem damit verwandten Fachgebiet im Bereich des Bauwesens unmittelbar vor Antragstellung, wenn der Antragsteller über eine entsprechende Ausbildung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a verfügt; und
- c) die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 2.[^44]
3) Im Übrigen finden auf Personen nach Abs. 1 die für die Berufe nach diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften sinngemäss Anwendung.
III. Rechte und Pflichten
Art. 15
Allgemeine Berufspflichten
1) Personen, die einen Beruf nach diesem Gesetz ausüben, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach Massgabe der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen auszuüben. Insbesondere sind die in Art. 1 Abs. 2 Bst. a aufgestellten Grundsätze zu beachten.
2) Sie sind insbesondere verpflichtet:
- a) bei der Berufsausübung den allgemein anerkannten Wissensstand des betreffenden Berufs zu berücksichtigen;
- b) die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren;
- c) das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen;
- d) keine persönlichen Vergünstigungen von Dritten wie Unternehmern und Lieferanten zu fordern oder anzunehmen.
3) Architekten sind zudem verpflichtet, sich im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien ihres Berufsstandes laufend fortzubilden.[^45]
Art. 16
Meldepflichten
1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich mitzuteilen, wenn:[^46]
- a) sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nachträglich ändern;
- b) der Beruf ununterbrochen während mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde;
- c) die Bewilligung nach Massgabe von Art. 11a ruht oder die Ausübung des Berufes wieder aufgenommen wird.[^47]
2) Die Mitteilung hat innert einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
Art. 17
Berufsbezeichnung
1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder eine andere Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a darf nur führen, wer über eine entsprechende Bewilligung nach Art. 3 verfügt und unter dieser Bezeichnung im Bauwesen-Berufe-Register nach Art. 27 eingetragen ist. Vorbehalten bleibt Art. 23.[^48]
2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie "Architekturbüro" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
IV. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung[^49]
A. Dienstleistungserbringung aus einem EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz[^50]
Art. 18
Grundsatz[^51]
1) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen sind und dort zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.[^52]
2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für:[^53]
- a) juristische Personen im Sinne des Art. 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsgemässen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat haben. Wenn die juristischen Personen lediglich ihren satzungsgemässen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaates stehen;
- b) juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemässen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben; Bst. a Satz 2 gilt sinngemäss.
3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Art. 19
Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.