Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-07-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Grundsätze und allgemeine Bestimmungen

A. Grundsätze

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt, die Bodenfruchtbarkeit sowie die Wasser- und Luftqualität, dauerhaft erhalten.

2) Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

3) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^1]

Art. 1a [^15]

Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 3

Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften

1) Die aufgrund des Zollvertrages und anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften sowie strengere Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

2) Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gilt die Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung.

Art. 4

Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Gesetze

Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Gesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 14), den Immissionsgrenzwerten (Art. 16 bis 18), den Zielwerten (Art. 22), den Alarmschwellen (Art. 23), den Planungswerten (Art. 24 und 25) und den Alarmwerten (Art. 26) entsprechen.

Art. 5

Information und Beratung

1) Das Amt für Umwelt informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz, den Stand der Umweltbelastung sowie über die Auswirkungen der Umweltbelastung.[^16]

2) Es empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und berät Behörden und Private.

3) Die Regierung kann Anbieter von Anlagen dazu verpflichten, umweltrelevante Angaben, insbesondere zu Treib- und Brennstoffverbrauch, Schadstoffemissionen oder anderen Auswirkungen auf Lebewesen und Umwelt, zu veröffentlichen und die Anlagen mit diesen Daten zu kennzeichnen.

4) Das Amt für Umwelt veröffentlicht Daten über die Emissionen von Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13a Abs. 1.[^17]

B. Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

Ein Umweltschaden liegt nicht vor, wenn er durch höhere Gewalt verursacht worden ist.

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der in Art. 1 Abs. 3 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften ergänzend Anwendung.[^19]

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 7

Beurteilung von Einwirkungen

Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.

II. Begrenzung der Umweltbelastung

A. Störfälle

Art. 8

Schutz vor Störfällen

1) Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.

2) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer, der gefährliche Güter befördert, haben auf ihre Kosten alle notwendigen Angaben zu ermitteln und dem Amt für Umwelt zur Beurteilung des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risikos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Amt für Umwelt einen Bericht einreichen, nach dem es beurteilen kann, ob das Risiko tragbar ist.[^20]

3) Ergibt die Beurteilung, dass das Risiko nicht tragbar ist, so verfügt das Amt für Umwelt die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen. Dazu gehören auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.[^21]

4) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer nach Abs. 2 melden ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der von der Regierung bezeichneten Meldestelle und treffen alle erforderlichen Massnahmen zu deren Bewältigung.

Art. 9

Ausführungsbestimmungen zum Schutz vor Störfällen

1) Die Regierung kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren, Lagerhaltungen oder Transporte einschränken oder verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.

2) Zudem bestimmt die Regierung mit Verordnung insbesondere:

Art. 10

Vorgehen im Ereignisfall

1) Die Meldestelle hat die Führungsorgane und Ereignisdienste unverzüglich von ausserordentlichen Ereignissen zu benachrichtigen.

2) Die Regierung sorgt dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.

3) Sie sorgt zudem dafür, dass entsprechend den völkerrechtlichen Vereinbarungen die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können.

4) Die Regierung koordiniert die öffentlichen Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Anlageninhaber.

B. Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Art. 11

Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen bei drohenden oder eingetretenen Umweltschäden

1) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber der Anlage die von der Regierung nach Art. 8 Abs. 4 bezeichnete Meldestelle sowie das Amt für Umwelt unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten.[^22]

2) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmassnahmen zu ergreifen.

3) Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Die Sanierungsmassnahmen richten sich nach Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG und bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umwelt.[^23]

4) Das Amt für Umwelt kann dem Betreiber bestimmte Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorschreiben. Es kann die erforderlichen Massnahmen jederzeit auch selbst vornehmen.[^24]

5) Bevor das Amt für Umwelt Sanierungsmassnahmen vorschreibt, hat es den in Art. 13 Abs. 1 genannten Personen sowie denjenigen Personen, auf deren Liegenschaft Sanierungsmassnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit zur Äusserung zu geben.[^25]

Art. 12 [^26]

Überwachung

Das Amt für Umwelt überwacht die Umsetzung der erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen durch die betroffenen Betreiber.

Art. 13

Aufforderung zum Tätigwerden

1) Das Amt für Umwelt wird zur Durchsetzung der Massnahmen nach Art. 11 von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Umweltschutzorganisation mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmet und von der Regierung als antragsberechtigt bezeichnet wurde, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Umweltschaden glaubhaft erscheinen lassen.[^27]

2) Ein Entscheid des Amtes für Umwelt, nicht tätig zu werden, ist den in Abs. 1 genannten Personen und Umweltschutzorganisationen in Form einer Verfügung mitzuteilen.[^28]

Bbis. Industrielle Anlagen und Tätigkeiten mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial[^29]

Art. 13a [^30]

Betriebsbewilligung

1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 1.5, 2.7, 2.8, 3.1, 3.14, 4.2 bis 4.7, 4.12, 5.1 bis 5.6, 6.1, 7.3, 7.6, 7.8, 8.1 bis 8.3, 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9, 11.15 bis 11.17 und 11.19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt. Davon ausgenommen sind Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmassnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.[^31]

2) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Voraussetzungen für einen umweltrechtlich einwandfreien Betrieb der Anlage erfüllt sind.

3) Die Bewilligung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden; sie ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4) Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung. Bei Gefahr im Verzug kann es den Betrieb der Anlage aussetzen.

5) Der Betreiber einer bewilligten Anlage hat dem Amt für Umwelt zu melden:

6) Das Bewilligungsverfahren ist neuerlich durchzuführen:

7) Die Regierung legt das Nähere in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU mit Verordnung fest, insbesondere:

Art. 13b [^32]

Registrierung

1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang VII der Richtlinie 2010/75/EU, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden und welche keine Bewilligung nach Art. 13a benötigen, müssen beim Amt für Umwelt registriert werden.

2) Die Regierung regelt das Nähere über das Registrierungsverfahren mit Verordnung.

C. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen

1. Emissionen
Art. 14

Grundsatz

1) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).

2) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3) Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Art. 15

Emissionsbegrenzungen

1) Emissionen werden insbesondere eingeschränkt durch den Erlass von:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.