Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-07-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Ziel dieses Gesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5k.01).

3) Die geltende Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^1]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.[^2]

2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dokumente,

3) Dieses Gesetz gilt nicht für Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.[^9]

4) Ein Anspruch auf Zugang zu Dokumenten wird durch dieses Gesetz nicht begründet.[^10]

5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, insbesondere das Amtsgeheimnis, und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.[^11]

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Weiterverwendung von Dokumenten

Art. 3a [^16]

Grundsatz der Weiterverwendung

1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, dürfen weiterverwendet werden.

2) Für Dokumente, an denen Bibliotheken, einschliesslich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Urheber- und verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt Abs. 1 nur, soweit deren Nutzung nach den für diese Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die Einrichtung die Nutzung zugelassen hat. Die Bedingungen der Nutzung müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

Art. 4

Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung

1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Im Antrag sind Inhalt, Umfang sowie die Art und Weise der Weiterverwendung ausreichend darzulegen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist, unter dem Vorbehalt, dass die Authentizität und die Integrität der Absender garantiert ist.

2) Geht aus dem Antrag im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang und die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zehn Arbeitstage nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist nach Abs. 3 nach Eingang erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf den Rechtsschutz (Art. 12):

4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Bst. b und d) darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschliesslich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.[^17]

5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um 20 Arbeitstage verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, zu verständigen.

6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

7) Die in Art. 2 Abs. 2 Bst. e bis g genannten öffentlichen Stellen müssen den Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen nach diesem Artikel nicht entsprechen.

Art. 5 [^18]

Verfügbare Formate

1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden und zur Weiterverwendung verfügbar sind, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

3) Öffentliche Stellen sind aufgrund dieses Gesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

Art. 6 [^19]

Gebühren

1) Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten sind auf die Grenzkosten beschränkt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden.

2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b berechnen die öffentlichen Stellen die Gesamtgebühren nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

4) Wenn die in Abs. 2 Bst. c genannten öffentlichen Stellen Gebühren verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten für die Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Gebühren mit Verordnung regeln.

Art. 7 [^20]

Bedingungen für die Weiterverwendung

1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegen. Die Bedingungen müssen verhältnismässig sein, dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken.

2) Bedingungen nach Abs. 1 sind im Voraus festzulegen und, soweit technisch möglich und sinnvoll, in elektronischer Form zu veröffentlichen.

3) Bedingungen nach Abs. 1 können in einer Standardlizenz festgelegt werden. Verwendet eine öffentliche Stelle für die Weiterverwendung von Dokumenten Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, hat sie diese in digitaler Form und nach Möglichkeit zur elektronischen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

Art. 8 [^21]

Transparenz

1) Wurden für die Weiterverwendung Standardbedingungen und Standardgebühren festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen sowie die tatsächliche Höhe dieser Gebühren einschliesslich der Berechnungsgrundlage im Voraus festzulegen und, soweit technisch möglich und sinnvoll, in elektronischer Form zu veröffentlichen.

2) Wurden für die Weiterverwendung keine Standardgebühren festgelegt, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Gebühren in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

3) Die in Art. 6 Abs. 2 Bst. b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit technisch möglich und sinnvoll, werden sie in elektronischer Form veröffentlicht.

Art. 9 [^22]

Praktische Vorkehrungen

1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs hinsichtlich jener Dokumente zu treffen, die zur Weiterverwendung verfügbar sind.

2) Soweit Dokumente von öffentlichen Stellen mit Metadaten versehen sind und online in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, können die Metadaten auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung gestellt werden.

Art. 10

Nichtdiskriminierung

1) Die Gebühren und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.

2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.

Art. 11

Verbot von Ausschliesslichkeitsvereinbarungen

1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschliessliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschliesslichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschliesslichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschliesslichkeitsvereinbarung ist regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Nach dem 31. Dezember 2003 getroffene Ausschliesslichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.[^23]

2a) Bezieht sich ein ausschliessliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, ist die vereinbarte Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre zu überprüfen. Die Ausschliesslichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Der betreffenden öffentlichen Stelle ist im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Stelle stellt diese Kopie am Ende des Ausschliesslichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung.[^24]

3) Bestehende Ausschliesslichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.

4) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschliesslichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme von Abs. 2 und 2a fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.[^25]

III. Rechtsschutz

Art. 12

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

1) Ansprüche gemäss diesem Gesetz sind im ordentlichen streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

2) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Gesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

IV. Schlussbestimmung

Art. 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

172.016 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)

III.

Übergangsbestimmung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^26] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 210.

[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 210.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.