Kundmachung vom 23. September 2008 der Beschlüsse Nr. 63/2008, 67/2008 bis 70/2008, 72/2008 und 75/2008 bis 78/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juni 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juni 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 63/2008, 67/2008 bis 70/2008, 72/2008 und 75/2008 bis 78/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 63/2008, 67/2008 bis 70/2008 und 72/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2008 vom 25. April 2008[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1323/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Firocoxib[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1353/2007 der Kommission vom 20. November 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Monensin, Lasalocid und Tylvalosin[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 1323: Verordnung (EG) Nr. 1323/2007 der Kommission vom 12. November 2007 (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 11) - 32007 R 1353: Verordnung (EG) Nr. 1353/2007 der Kommission vom 20. November 2007 (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1323/2007 und 1353/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5ci (Beschlusses 2002/627/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 D 0804: Beschluss 2007/804/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 43)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2007/804/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "37da. 32007 D 0756: Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/756/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text der Nummer 45b (Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission) folgende Fassung: " 32008 R 0181: Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 181/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0808: Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 8/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0331: Verordnung (EG) Nr. 331/2008 der Kommission vom 11. April 2008 (ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 331/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Protokoll 30 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Die von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarte und in der Vereinbarten Niederschrift zu Protokoll 30 der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführte Liste der Ausschüsse gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 von Protokoll 30 in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unbeschadet der Teilnahme der EFTA-Staaten an anderen EG-Ausschüssen oder -Gremien.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^26] . Er gilt ab dem 1. Januar 2008.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Art. 2
Statistisches Programm 2003 bis 2007
1) Das mit der in Abs. 4 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 bis 2007 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2003 bis 2007 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
2) Ab 1. Januar 2003 wird vom EFTA Statistical Office in Konsultation mit der Arbeitsgruppe der Leiter der nationalen statistischen Ämter der EFTA-Staaten jedes Jahr ein eigenes Statistisches Programm für den EWR erarbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss der in Abs. 4 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet.
3) Ab 1. Januar 2003 leisten die EFTA-Staaten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien B5-600A und B5-600B oder ihren Nachfolgern (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.
4) Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Artikels: 32002 D 2367: Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), geändert durch: 32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
Art. 3
Statistisches Programm 2008 bis 2012
1) Das mit dem in Abs. 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2008 bis 2012 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
2) Ab 1. Januar 2008 erarbeiten das EFTA Statistical Office und Eurostat jedes Jahr gemeinsam ein eigenes Statistisches Programm für den EWR. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss dem in Abs. 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.
3) Ab 1. Januar 2008 leisten die EFTA-Staaten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 03 und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.
4) Folgender Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Artikels: 32007 D 1578: Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15)."
Anhang 8
Art. 1
In Art. 16 Abs. 1 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 D 1150:Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms "Drogenprävention und -aufklärung" als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007 2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^29] . Er gilt ab 1. Januar 2008.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Art. 16 Abs. 1 des Protokolls 31 zum Abkommen wird Folgendes angefügt: "- 32007 D 1350: Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^32] . Er gilt ab 1. Januar 2008.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 16 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^35].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2008 vom 1. Februar 2008[^6] geändert.
-
- Der Beschluss 2007/804/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/627/EG zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2008 vom 25. April 2008[^9] geändert.
-
- Die Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2008 vom 25. April 2008[^12] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung)[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 181/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission[^14] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2008 vom 25. April 2008[^16] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.