Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 30. September 2008

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-10-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 23, 69 und 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Sie bezweckt zudem die Reduktion des Ausstosses von Treibhausgasen.

2) Sie regelt:

3) Sie dient der Umsetzung der im Anhang 8 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 1a[^2]

Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung dieser EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich ihrer Anpassungen und Ergänzungen.

2) Die Regelungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Anhang 8 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2008/50/EG und 2010/75/EU, ergänzend Anwendung.[^5]

3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Emissionen

A. Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

Art. 3

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1 bis 3

1) Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.

2) Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:

Art. 4[^8]

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde

Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind vom Amt für Umwelt vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 5

Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde

1) Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt das Amt für Umwelt für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.[^9]

2) Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.

Art. 6

Erfassung und Ableitung von Emissionen

1) Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.

2) Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.

3) Für Hochkamine gilt Anhang 5. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft das Amt für Umwelt ersatzweise die in den Anhängen 1 bis 3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.[^10]

B. Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen

Art. 7

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.

Art. 8

Sanierungspflicht

1) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.[^11]

2) Es erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 10 fest. Notfalls verfügt es für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.

3) Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

Art. 9

Verschärfte Emissionsbegrenzungen

1) Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt das Amt für Umwelt für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.[^12]

2) Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.

3) Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit einer Sanierungsfrist bis zu höchstens zwei Jahren angeordnet. Notfalls verfügt das Amt für Umwelt für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.[^13]

4) Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, ist der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes anzupassen.

Art. 10

Sanierungsfristen

1) Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt zwei Jahre.

2) Kürzere Fristen bis zu höchstens einem Jahr, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:

3) Längere Fristen bis zu höchstens fünf Jahren können festgelegt werden, wenn:

Art. 11

Erleichterungen

1) Das Amt für Umwelt gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Art. 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.[^14]

2) Als Erleichterung kann das Amt für Umwelt in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt das Amt für Umwelt mildere Emissionsbegrenzungen fest.[^15]

C. Kontrolle von stationären Anlagen

Art. 12

Emissionserklärung

1) Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss dem Amt für Umwelt auf Verlangen Auskunft erteilen, insbesondere über:[^16]

2) Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.

Art. 13

Emissionsmessungen und -kontrollen

1) Das Amt für Umwelt überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Es führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. Art. 14 Abs. 1 bleibt vorbehalten.[^17]

2) Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3. Bei mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 000 kW und mehr ist die erste Messung innerhalb von vier Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage vorzunehmen.[^18]

3) Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet das Amt für Umwelt die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.[^19]

4) Das Amt für Umwelt führt bei Bedarf weitere Emissionskontrollen oder die Messung weiterer Parameter als in den Anhängen 1 bis 3 vorgesehen durch oder ordnet solche an.[^20]

5) Für Emissionsmessungen und Kontrollen finden die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, ergänzend Anwendung.[^21]

Art. 14

Überwachung der Feuerungsanlagen

1) Die Feuerungskontrolleure nach Art. 70 des Gesetzes haben jährlich die mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 1 000 Kilowatt zu messen oder zu kontrollieren. Zudem unterstützen sie das Amt für Umwelt bei der Kontrolle von Brennstoffen.[^22]

2) Das Amt für Umwelt hat jährlich die mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 000 Kilowatt sowie die mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen zu messen oder zu kontrollieren. Für die periodische Messung oder Kontrolle von mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen kann das Amt für Umwelt grössere Zeitabstände festlegen.[^23]

3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3.

4) Das Amt für Umwelt und die Feuerungskontrolleure arbeiten bei den ihnen zugeteilten Aufgaben zusammen.[^24]

5) Die Feuerungskontrolleure erstatten dem Amt für Umwelt über ihre Kontrolltätigkeit fortlaufend Bericht. Zudem reichen sie dem Amt für Umwelt jeweils bis Mitte Januar eine Statistik über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse des vorangegangenen Jahres ein.[^25]

Art. 15

Überwachung der besonderen Anlagen

1) Das Amt für Umwelt hat in der Regel alle drei Jahre die besonderen Anlagen nach Anhang 2 zu messen oder zu kontrollieren.[^26]

2) Bei Bedarf ordnet das Amt für Umwelt periodische Kontrollen in kürzeren Zeitabständen an.[^27]

3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 2.

4) Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, finden ergänzend Anwendung.[^28]

Art. 15a[^29]

Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik

1) Lässt das Amt für Umwelt Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 bis 15 durch Dritte durchführen, so muss es periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen.

2) Das Amt für Umwelt kann von der periodischen Prüfung nach Abs. 1 absehen, wenn der Dritte nur Messungen und Kontrollen durchführt, für die vereinfachte Messverfahren vorgesehen sind.

Art. 16

Durchführung der Messungen

1) Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt das Amt für Umwelt Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.[^30]

2) Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Es gelten die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über die Durchführung der Messungen[^31]. Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, finden ergänzend Anwendung. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die schweizerische Messmittelverordnung (SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.[^32]

3) Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung des Amtes für Umwelt geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.[^33]

4) Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.

Art. 17

Beurteilung der Emissionen

1) Das Amt für Umwelt beurteilt die Emissionen.[^34]

2) Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziff. 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.

3) Soweit die Anhänge 1 bis 3 nichts anderes bestimmen, sind die nach Abs. 2 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Das Amt für Umwelt kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.[^35]

4) Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Abs. 3 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.

5) Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:

6) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.

7) Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, finden ergänzend Anwendung.[^36]

Art. 18

Umgehungsleitungen, Betriebsstörungen und fehlende Verfügbarkeit von Chemikalien zur Abgasreinigung[^37]

1) Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung des Amtes für Umwelt verwendet werden.[^38]

2) Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt das Amt für Umwelt fest, welche Massnahmen zu treffen sind.[^39]

3) Das Amt für Umwelt kann für stationäre Anlagen mildere Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn nachgewiesen ist, dass die für den Betrieb der Abgasreinigungsanlagen notwendigen Chemikalien nicht verfügbar sind. Mildere Emissionsbegrenzungen sind ausgeschlossen für hochtoxische oder krebserzeugende Stoffe.[^40]

D. Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen

Art. 19

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen

Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 20

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen

Bei Verkehrsanlagen ordnet die zuständige Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.

Art. 21

Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, ist der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes anzupassen.

E. Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen

Art. 22

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1) Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften zum Konformitätsnachweis eingehalten sind:

2) Aufgehoben[^44]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.