Verordnung vom 7. Oktober 2008 über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-10-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42[^1], Art. 29, 30, 42 und 48 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^2], Art. 53 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117[^3], § 10 des Gesetzes vom 22. September 1899 betreffend die Rüfeschutzbauten, LGBl. 1899 Nr. 6[^4], und Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71[^5], verordnet die Regierung:[^6]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ziel

Ziele für die integrale und nachhaltige Entwicklung des Berggebietes sind:

Art. 2

Grundsätze

Die Planung und Projektierung von Massnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes orientieren sich an folgenden Grundsätzen:

Art. 3[^7]

Örtlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das im Anhang 1 aufgeführte Gebiet (Berggebiet).

II. Massnahmen

Art. 4

Schutz vor Naturgefahren und Sicherung von Gefahrengebieten

Der Schutz vor Naturgefahren und die Sicherung von Gefahrengebieten umfassen im Sinne eines integralen Risikomanagements:

Art. 5[^8]

Alpwirtschaft

1) Die Alpbetriebe sind als Lebens- und Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch:

2) Nutzungen, die nicht einem landwirtschaftlichen Zweck im Sinne des Abs. 1 dienen, können von der Regierung gestattet werden, wenn sie die Wirtschaftlichkeit des Alpbetriebes fördern und in direktem Zusammenhang mit der Alpwirtschaft stehen.

Art. 6

Waldwirtschaft

1) Die Förderung der Waldwirtschaft umfasst insbesondere Massnahmen, welche die Schutzfunktion des Waldes vor Naturgefahren erhalten und verbessern durch:

2) Pflegemassnahmen können auf der Grundlage der Waldentwicklungsplanung auch zur Erhaltung und Verbesserung anderer vorrangiger Waldfunktionen getroffen werden.

Art. 7

Natur und Landschaft

1) Zur Erhaltung von Natur und Landschaft sind alle einheimischen Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume vor schädlichen Einwirkungen und untragbaren Belastungen zu schützen.

2) Nutzungsarten, welche den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes entsprechen, sind zu unterstützen.

3) Das Berggebiet ist als bedeutender Lebensraum für jagdbare Tierarten zu erhalten. Gesunde und der Tragfähigkeit dieses Lebensraumes angepasste Wildpopulationen sind zu schaffen.

Art. 8

Freizeit, Erholung und Tourismus

1) Das Berggebiet ist als Freizeit- und Erholungsraum zu erhalten und mit dem Ziel einer sanften Tourismusnutzung zu entwickeln.

2) Zur Vermeidung und Verminderung von schädlichen Einwirkungen auf das Berggebiet sind die Erholungsaktivitäten auf geeignete Gebiete zu konzentrieren.

Art. 9

Verkehr, Energie und Infrastruktur

1) Das Berggebiet ist als Rohstoffquelle und Produktionsgrundlage, insbesondere für die Land- und Alpwirtschaft, die Waldwirtschaft sowie den Tourismus zu erhalten.

2) Zu diesem Zweck sind zusammenhängende Lebensräume zu sichern, Infrastrukturbauten möglichst zu konzentrieren, die Nutzung erneuerbarer Energieressourcen zu fördern und neue Erschliessungs- oder Wirtschaftswege so anzulegen oder auszubauen, dass sie den berechtigten Interessen der Alp- und Waldwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Erholungsnutzung sowie der Jagd Rechnung tragen.

III. Organisation und Durchführung[^9]

Art. 10[^10]

BGS-Fachgruppe

1) Die Regierung bestellt zur Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes eine Fachgruppe (BGS-Fachgruppe). Diese setzt sich zusammen aus zwei Vertretern des Amtes für Umwelt und einem Vertreter des Amtes für Bevölkerungsschutz. Ein Vertreter des Amtes für Hochbau und Raumplanung wird bei übergeordneten, raumplanerisch relevanten Fragen beigezogen.[^11]

2) Der BGS-Fachgruppe obliegt der Vollzug dieser Verordnung, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder einer Amtsstelle übertragen sind.

3) Die BGS-Fachgruppe hat in alpwirtschaftlichen Belangen nach Art. 5 mit der Landesalpenkommission Einvernehmen herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Regierung. Die Zuständigkeit sowohl der Landesalpenkommission als auch der Landesrüfekommission bleibt gewahrt.

Art. 11

Planung und Projektierung

1) Die Planung und Projektierung von Massnahmen im Sinne dieser Verordnung richten sich nach folgendem dreistufigen Verfahren:

2) Die Ausarbeitung der generellen Planung oder ihre Anpassung an geänderte Verhältnisse erfolgt durch die BGS-Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den Gemeinden, deren Hoheitsgebiet betroffen ist (betroffene Gemeinden). Die generelle Planung einschliesslich ihrer Anpassung bedarf der Genehmigung der Regierung; sie darf nur genehmigt werden, wenn ein schriftliches Einverständnis der Bodeneigentümer des Projektgebietes sowie der betroffenen Gemeinden vorliegt.[^12]

3) Die Detailprojektierung erfolgt durch die BGS-Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den betroffenen Gemeinden. Voraussetzung für die Durchführung eines Detailprojektes ist:[^13]

Art. 12

Ausführung des Detailprojektes

1) Die Projektausführung erfolgt durch die in der BGS-Fachgruppe vertretenen jeweils zuständigen Amtsstellen. Allfällige Arbeitsvergaben werden von der BGS-Fachgruppe vorgenommen.[^14]

2) Das Amt für Umwelt leitet und beaufsichtigt die Projektausführung.[^15]

Art. 13[^16]

Vordringliche Einzelmassnahmen

Vordringliche Einzelmassnahmen werden im Einvernehmen mit den beteiligten Bodeneigentümern und der Regierung ausnahmsweise ohne Detailprojektierung durch die BGS-Fachgruppe angeordnet, wenn:

Art. 13a[^17]

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Bodeneigentümer müssen der BGS-Fachgruppe die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

IV. Finanzierung

Art. 14

Kostentragung für Planungen

Sämtliche Kosten für die generelle Planung sowie für übergeordnete Konzepte werden vom Land getragen.

Art. 15

Kostentragung für Projektierung und Massnahmen

1) Das Land leistet an die Kosten für die Umsetzung von Detailprojekten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c) auf den in Anhang 2 aufgeführten Alpen (BGS-Alpen) Finanzhilfen oder Abgeltungen. Massnahmen auf privaten Grundstücken setzen ein überwiegend öffentliches Interesse voraus.[^18]

1a) Abgeltungen und Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn:

2) Die Finanzierung von Massnahmen ist hinsichtlich der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Zweckmässigkeit zu überprüfen.

3) Gestützt auf die Schutzwaldkartierung trägt das Land die nicht gedeckten Kosten für Massnahmen mit Personen- und Objektschutzfunktion zum Schutz vor Naturereignissen für:

4) Das Land leistet eine Abgeltung von 85 % an die Kosten für folgende Massnahmen:

5) Das Land leistet Finanzhilfen von 60 % an die Kosten für die Erstellung, Sanierung und Erweiterung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, soweit sie für einen fachgerechten und standortgemässen Betrieb der Alpwirtschaft sowie die Verarbeitung und Vermarktung der Alpprodukte notwendig sind.[^20]

6) Sofern die Unterhaltspflicht erfüllt wurde, leistet das Land eine Abgeltung von 30 % an die Kosten für folgende Massnahmen:

7) Der laufende Unterhalt (z.B. kleinere Reparaturen wie Ausbessern von Schlaglöchern) ist Sache des Werkeigentümers.

8) Für Massnahmen ausserhalb der Bereiche Alp- und Waldwirtschaft sowie Sicherung von Naturgefahren, welche im Sinne der integralen Entwicklung und Nutzung sind, kann das Land Beiträge leisten.

Art. 16

Kostenteilung

Die Förderung oder Abgeltung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Restkosten gemäss untenstehender Tabelle verbindlich übernommen werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 17

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, wird aufgehoben.

Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^23]

Anhang 2[^24]

BGS-Alpen

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3)

(Art. 15 Abs. 1)

Älple

Bargella

Bergle

Gafadura

Gapfahl

Garselli

Gritsch

Grosssteg

Güschgle

Guschg

Guschgfiel

Hintervalorsch

Kleinsteg

Lawena

Mittlervalorsch

Pradamee

Sareis

Silum

Sücka

Turna

Valüna

Vordervalorsch

Wang-Münz-Platta

Zigerberg

[^1]: LR 921.0

[^2]: LR 910.0

[^3]: LR 451.0

[^4]: LR 726.2

[^5]: LR 617.0

[^6]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 24.

[^7]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 24.

[^8]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 24.

[^9]: Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^10]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^11]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^12]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^13]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^14]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^15]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^16]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^17]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^18]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^19]: Art. 15 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 24.

[^20]: Art. 15 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 24.

[^21]: Art. 15 Abs. 6 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^22]: Art. 15 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 24.

[^23]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 76.

[^24]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 24.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.