Kundmachung vom 7. Oktober 2008 der Beschlüsse Nr. 81/2008 bis 84/2008, 86/2008, 88/2008 bis 90/2008, 93/2008 und 94/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Juli 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Juli 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 81/2008 bis 84/2008, 86/2008, 88/2008 bis 90/2008, 93/2008 und 94/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 81/2008 bis 84/2008, 86/2008 und 88/2008 bis 90/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2008 vom 6. Juni 2008[^2] geändert.
-
- Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007[^3] geändert.
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- Der Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2004/5/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2004/6/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2004/7/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/527/EG zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2004/8/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/528/EG zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2004/10/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses [^11] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Damit das Abkommen reibungslos funktionieren kann, muss Protokoll 37 des EWR-Abkommens um den mit Beschluss 2001/527/EG eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, den mit Beschluss 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss, den mit Beschluss 2004/5/EG eingesetzten Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, den mit Beschluss 2004/6/EG eingesetzten Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, den mit Beschluss 2004/9/EG eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie den mit Beschluss 2004/10/EG eingesetzten Europäischen Bankenausschuss erweitert und Anhang IX im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an diesen Ausschüssen geändert werden -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Die Nummern 31bb (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31c (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31d (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden umbenannt in die Nummern 31d, 31e und 31ea.
-
- Nach Nummer 31bac (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"(iv) Sonstiges
Art. 2
In Protokoll 37 mit der in Art. 101 vorgesehenen Liste werden folgende Nummern eingefügt:
- "21. Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Beschluss 2001/527/EG der Kommission).
-
- Der Europäische Wertpapierausschuss (Beschluss 2001/528/EG der Kommission).
-
- Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (Beschluss 2004/5/EG der Kommission).
-
- Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Beschluss 2004/6/EG der Kommission).
-
- Der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Beschluss 2004/9/EG der Kommission).
-
- Der Europäische Bankenausschuss (Beschluss 2004/10/EG der Kommission)."
Art. 3
Der Wortlaut der Beschlüsse 2001/527/EG, 2001/528/EG, 2004/5/EG, 2004/6/EG, 2004/7/EG, 2004/8/EG, 2004/9/EG und 2004/10/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cn (Entscheidung 2003/548/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/60/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cx (Entscheidung 2007/116/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/698/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 5cy (Entscheidung 2007/176/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "5cz. 32006 D 0771: Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66),
- 5cza. 32006 D 0804: Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 64),
- 5czb. 32007 D 0344: Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67)".
-
- Nach Nummer 26i (Empfehlung 2000/417/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "26j. 32005 H 0698: Empfehlung 2005/698/EG der Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 64)".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2006/771/EG, 2006/804/EG und 2007/344/EG sowie der Empfehlung 2005/698/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Nach Nummer 37da in Anhang XIII (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "37db. 32008 D 0163: Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich Sicherheit in Eisenbahntunneln im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1)".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/163/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "7fa. 32007 D 0076: Entscheidung 2007/76/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 192), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/76/EG und 2008/282/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 2g (Entscheidung 2002/231/EG der Kommission), 2j (Entscheidung 2002/255/EG der Kommission), 2k (Entscheidung 2002/272/EG der Kommission) und 2f (Entscheidung 2002/371/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter den Nummern 2e (Entscheidung 2003/200/EG der Kommission) und 2m (Entscheidung 2003/287/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32008 D 0063: Entscheidung 2008/63/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 (ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 26)".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 17b (Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "17ba. 32008 D 0235: Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. L 73 vom 15. 3.2008, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 235/2008/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Nach Art. 1 Abs. 10 von Protokoll 31 zum Abkommen wird Folgendes eingefügt:
- "11)
- a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Innovations- und Technologieinstitut, nachstehend "Institut" genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:
- b) Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Aktivitäten.
- c) Die EFTA-Staaten wenden auf das Institut und sein Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.
- d) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige eines EFTA-Staates, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor des Instituts unter Vertrag genommen werden.
- e) Gemäss Art. 79 Abs. 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
- f) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung ebenfalls für alle Dokumente des Instituts in Bezug auf die EFTA-Staaten."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^40].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Art. 7 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
-
- In Abs. 6 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006 und 2007" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008" ersetzt.
-
- In Abs. 7 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2006 und 2007" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008" ersetzt.
-
- In Abs. 7 erhält der Text des Gedankenstrichs folgende Fassung:
"Haushaltslinie 02 03 01: "Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung"."
-
- Nach Abs. 7 wird folgender Absatz eingefügt:
"8) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2008 an den Massnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008: - Haushaltslinie 02 01 04 01: "Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung"."
-
- In den Abs. 3 und 4 werden die Wörter "Abs. 5, 6 und 7" durch die Wörter "Abs. 5, 6, 7 und 8" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^42] . Er gilt ab dem 1. Januar 2008.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
- 31c.32001 D 0527: Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43), geändert durch:
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Beschlusses 2001/527/EG der Kommission einen Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ernennen.
- 31ca. 32001 D 0528: Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45), geändert durch:
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Beschlusses 2001/528/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Wertpapierausschusses ernennen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.