Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-10-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 24, 26, 67 Abs. 6, Art. 69 und 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:

2) Sie regelt nicht:

Art. 2

Zweck

1) Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EWR-Rechtsammlung: Anh. XX - 32g.01).

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen

Art. 4

Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen

1) Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2) Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr und die Zivilluftfahrt, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.

3) Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen.

Art. 5

Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen

1) Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:

2) Das Amt für Umwelt ordnet betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.[^2]

3) Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.

Art. 6

Inverkehrbringen von Geräten und Maschinen

Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen.

Art. 7

Baulärm

1) Bei der Planung, Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben ist sicherzustellen, dass:

2) Das Amt für Umwelt ordnet bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung von Baulärm an.[^3]

3) Es berücksichtigt dabei insbesondere:

III. Neue und geänderte ortsfeste Anlagen

Art. 8

Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen

1) Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen des Amtes für Umwelt so weit begrenzt werden:[^4]

2) Das Amt für Umwelt gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.[^5]

Art. 9

Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen

1) Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen des Amtes für Umwelt so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.[^6]

2) Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

3) Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.

4) Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Art. 8.

Art. 10

Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen

Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:

Art. 11

Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden

1) Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 oder nach Art. 10 nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umwelt die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.[^7]

2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umwelt am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.[^8]

3) Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:

Art. 12

Kostentragung

1) Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.

2) Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 11 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:

3) Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.

4) Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

5) Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.

Art. 13[^9]

Kontrollen

Das Amt für Umwelt kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.

IV. Bestehende ortsfeste Anlagen

Art. 14

Sanierungen

1) Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet das Amt für Umwelt nach Anhörung der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.[^10]

2) Die Anlagen müssen so weit saniert werden:

3) Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt das Amt für Umwelt den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.[^11]

4) Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:

Art. 15

Erleichterungen bei Sanierungen

1) Das Amt für Umwelt gewährt Erleichterungen, soweit:[^12]

2) Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.

Art. 16

Schallschutzmassnahmen an neuen und bestehenden Gebäuden[^13]

1) Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umwelt die Eigentümer der lärmbelasteten neuen und bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.[^14]

2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umwelt am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.[^15]

3) Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:

Art. 17

Kostentragung

1) Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.

2) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage, sofern er sich nicht nach Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes davon befreien kann, überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:[^16]

3) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.[^17]

4) Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

5) Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.

6) Muss der Eigentümer neuer Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 oder 2 treffen, so trägt der Gebäudeeigentümer die Kosten.[^18]

Art. 18

Sanierungsfristen

1) Das Amt für Umwelt setzt für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen im Falle von ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie haustechnischen Anlagen folgende Fristen fest:[^19]

2) Werden die Sanierungsfristen nach Abs. 1 nicht eingehalten, verfügt das Amt für Umwelt auf Kosten des Anlageninhabers die Ersatzvornahme oder die Stilllegung der Anlage.[^20]

3) Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen und Eisenbahnen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.

Art. 19[^21]

Kontrollen

Das Amt für Umwelt kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.

V. Ermittlung und Beurteilung der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen

A. Ermittlung

Art. 20

Ermittlungspflicht

1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn:[^22]

2) Es berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:

Art. 21

Lärmkataster

1) Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält das Amt für Umwelt die nach Art. 20 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest.[^23]

2) Die Lärmkataster geben an:

3) Das Amt für Umwelt überprüft und berichtigt je nach Bedarf die Lärmkataster.[^24]

4) Jede Person kann die Lärmkataster so weit einsehen, als nicht das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 21a[^25]

Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle

1) Das Amt für Umwelt hält in seinem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.

2) Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft das Amt für Umwelt die notwendigen Massnahmen.

Art. 22

Art der Ermittlung

1) Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.

2) Fluglärmemissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen.

3) Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.

Art. 23

Ort der Ermittlung

1) Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.

2) Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.

3) In noch nicht überbauten Bauzonen ermittelt das Amt für Umwelt die Lärmimmissionen dort, wo nach dem Baurecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.[^26]

B. Beurteilung

Art. 24

Belastungsgrenzwerte

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.