Verordnung vom 28. Oktober 2008 über den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-10-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)[^1] verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit für den Vollzug der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Sprengstoffgesetzgebung.

2) Die Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung bleiben vorbehalten.

3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 2

Zuständigkeit

1) Der Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung obliegt der Landespolizei. Sie ist insbesondere zuständig für:

Art. 3

Verlust von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sowie Unfallmeldung

1) Der Verlust von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen ist unverzüglich der Landespolizei zu melden.

2) Ereignet sich in einem Betrieb oder Unternehmen beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem Sachschaden, so haben die Vorgesetzten unverzüglich die Landespolizei zu verständigen.

3) Die Meldepflicht nach Art. 45 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung bleibt vorbehalten.

Art. 4

Gebühren

Die Bewilligungs- und Kontrollgebühren richten sich nach den Art. 113 ff. der Sprengstoffverordnung.

Art. 5

Rechtsmittel und Verfahren

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Landespolizei oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: SR 941.41

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.