Kundmachung vom 4. November 2008 der Beschlüsse Nr. 96/2008, 97/2008, 99/2008, 100/2008 und 102/2008 bis 107/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. September 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. September 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 96/2008, 97/2008, 99/2008, 100/2008 und 102/2008 bis 107/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 96/2008, 97/2008, 99/2008, 100/2008 und 102/2008 bis 107/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2008 vom 1. Februar 2008[^2] geändert.
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- Die Erläuternde Mitteilung 2007/C 68/04 der Kommission zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden[^3], ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entschliessung des Rates vom 29. Juni 1977[^4] und die Mitteilung C/281/88/S.9[^5] der Kommission sind überholt und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Wortlaut unter Nummer 46 (Entschliessung des Rates vom 29. Juni 1977) und Nummer 47 (Mitteilung C/281/88/S.9 der Kommission) wird gestrichen.
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- Nach Nummer 47 wird folgende Nummer eingefügt:
- "48. 52007 SC 0169: Erläuternde Mitteilung 2007/C 68/04 der Kommission zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Erläuternden Mitteilung 2007/C 68/04 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Wortlaut von Nummer 5 (Richtlinie 74/347/EWG des Rates) wird gestrichen.
-
- Nach Nummer 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "30. 32008 L 0002: Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/2/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0061: Verordnung (EG) Nr. 61/2008 der Kommission vom 24. Januar 2008 (ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 61/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32007 R 1354: Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates vom 15. November 2007 (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1)."
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- Nach Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "12zca. 32007 R 1238: Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1238/2007 und (EG) Nr. 1354/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung m folgende Fassung:
- "i) Anhang IIa wird wie folgt angewandt:
Bst. b unter der Überschrift "Y. Finnland", Bst. c unter der Überschrift "Z. Schweden" und die Bst. d bis f unter der Überschrift "AA. Vereinigtes Königreich" gelten nicht für die EFTA-Staaten.
Jedoch werden die Wirkungen der Aufnahme der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance) in Bst. d unter der Überschrift "AA. Vereinigtes Königreich" beschränkt auf den "Mobilitätsteil" dieser Beihilfe vorläufig aufrechterhalten.
- ii) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:
ZA. Island Keine.
ZB. Liechtenstein
- a) Blindenbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen vom 17. Dezember 1970).
- b) Mutterschaftszulagen (Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage vom 25. November 1981).
- c) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992).
ZC. Norwegen
- a) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäss Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
- b) Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten."
-
- Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung n folgende Fassung:
"Anhang IIIa wird wie folgt ergänzt:
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- Island - Dänemark
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
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- Island - Finnland
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
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- Island - Schweden
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
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- Island - Norwegen
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
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- Norwegen - Dänemark
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
-
- Norwegen - Finnland
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
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- Norwegen - Schweden
Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht."
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- Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text der Anpassung o gestrichen.
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- In Anpassung t zu Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text von Abs. 1 unter der Überschrift "ZB. Liechtenstein" gestrichen.
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- Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
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- Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird der Text der Anpassung n gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 647/2005 und 629/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.81 (Beschluss Nr. 205) folgende Nummer eingefügt:
- "3.82. 32006 D 0442: Beschluss Nr. 207 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 7. April 2006 zur Auslegung des Art. 76 und des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 83)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 207 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0715: Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 36)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 5 (Richtlinie 83/477/EWG des Rates) und 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter den Nummern 8 (Richtlinie 89/391/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 89/654/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 89/656/EWG des Rates), 12 (Richtlinie 90/269/EWG des Rates), 13 (Richtlinie 90/270/EWG des Rates), 16 (Richtlinie 91/383/EWG des Rates), 16a (Richtlinie 92/29/EWG des Rates), 16b (Richtlinie 92/57/EWG des Rates), 16c (Richtlinie 92/58/EWG des Rates), 16d (Richtlinie 92/85/EWG des Rates), 16e (Richtlinie 92/91/EWG des Rates), 16f (Richtlinie 92/104/EWG des Rates), 16g (Richtlinie 93/103/EG des Rates), 16h (Richtlinie 98/24/EG des Rates), 16i (Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16ja (Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16jb (Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16jc (Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 16je (Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 29 (Richtlinie 94/33/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32007 L 0030: Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 2i (Entscheidung 2001/405/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 2p (Entscheidung 2005/338/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32008 D 0276: Entscheidung 2008/276/EG der Kommission vom 17. März 2008 (ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/276/EG und 2008/277/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens erhält der Text der Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) folgende Fassung: " 32008 R 0177:Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26 September 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.