Gesetz vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-11-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1) Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.

2) Es regelt insbesondere den Erwerb, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

2) Für antike Waffen gelten nur die Art. 4 Abs. 2 Bst. c, Art. 20 iVm Art. 12 Abs. 3, Art. 38, 39 und 47 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.[^1]

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung sowie die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung.

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Die Regierung bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör gelten.

3) Sie umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Signal- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Schleudern, die als Waffen gelten.[^5]

4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

B. Allgemeine Verbote und Einschränkungen

Art. 4

Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

1) Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, der Besitz sowie das Vermitteln an Empfänger im Inland von:

2) Verboten ist das Schiessen mit:

3) Die Landespolizei kann Ausnahmen bewilligen.

4) Aufgehoben[^8]

Art. 5

Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition

1) Die Regierung kann den Erwerb, den Besitz und die Herstellung von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.

2) Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden.

Art. 6

Einschränkungen zugunsten der öffentlichen Sicherheit

Die Regierung hat mit Verordnung die Herstellung, die Überlassung, den Erwerb, das Vermitteln, den Besitz und das Tragen zu verbieten von:

Art. 7 [^9]

Erbschaft oder Vermächtnis

1) Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Art. 4 Abs. 1 besteht, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies innert einer Frist von zwei Monaten der Landespolizei anzuzeigen. Diese hat gegebenenfalls die Sicherstellung dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

2) Personen, die Gegenstände nach Abs. 1 von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, eine Ausnahmebewilligung beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.

3) Personen, die von der Landespolizei mit der Verwahrung von Gegenständen nach Abs. 1 betraut sind, bedürfen bis sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens keiner Ausnahmebewilligung.

Art. 8

Amtliche Bestätigung[^10]

1) An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

2) An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.[^11]

Art. 9

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

1) Die Regierung kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:

2) Die Landespolizei kann Personen nach Abs. 1, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.

Art. 10

Durchführung

1) Von einem Verbot nach Art. 9 Abs. 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der Landespolizei melden.

2) Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.

3) Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls werden sie durch die Landespolizei sichergestellt.

Art. 11

Verbotene Formen des Anbietens

1) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nicht angeboten werden, wenn die Identifikation des Anbieters für die zuständigen Behörden nicht möglich ist.

2) Das Anbieten von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Ausgenommen sind angemeldete Anbieter an bewilligten öffentlichen Waffenbörsen.

II. Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen

A. Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen

Art. 12

Waffenerwerbsscheinspflicht

1) Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen von der Landespolizei ausgestellten Waffenerwerbsschein.

2) Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.

3) Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:

4) Abs. 3 Bst. a gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- und Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.

5) Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Für die Anzeigepflicht, Sicherstellung und Verwahrung findet Art. 7 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.[^14]

Art. 13

Amtliche Bestätigung

1) Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

2) Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.[^15]

Art. 14

Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins

1) Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils.

2) Die Regierung sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor.

3) Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die Landespolizei kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 15 [^16]

Prüfung und Meldung durch die übertragende Person

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss die Identität des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen und der Landespolizei unverzüglich nach der Übertragung eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers zustellen.

Art. 16

Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

1) Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden, sofern kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 vorliegt:

2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Abs. 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung in Liechtenstein einschränken.[^18]

Art. 17

Prüfung durch die übertragende Person

1) Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 16) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

2) Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 entgegensteht.

3) Art. 13 gilt sinngemäss.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.