Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-12-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, Art. 37, 38 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, und Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, in der jeweils geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals im Sinne von Art. 1 des Gesetzes, insbesondere:

2) Die Vorschriften über die Arbeitszeit gelten nicht für die Regierungssekretärin oder den Regierungssekretär.

Art. 2

a) Massgebliche Lohnsumme

Die massgebliche Lohnsumme im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes setzt sich aus nachstehenden Netto-Gehaltsaufwendungen zusammen:

Art. 3

b) Berichterstattung an den Landtag; Kreditüberwachung

1) Das Amt für Personal und Organisation führt ein elektronisches Berichts- und Rapportierungssystem, in das die für die Erstellung des Stellenplans erforderlichen Daten, insbesondere die Gesamtzahl der Stellen der Verwaltungseinheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes, deren prozentuale Besetzung sowie die für die Berechnung der massgeblichen Lohnsumme erforderlichen Daten, eingetragen werden. Die Datenbasis des Berichts- und Rapportierungssystems ist täglich zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

2) Im Bericht und Antrag zum Landesvoranschlag sind neben den Erläuterungen zum Stellenplan jeweils auch die Veränderungen zum Landesvoranschlag des Vorjahres aufzuzeigen.

3) Damit jederzeit die noch verfügbaren finanziellen Mittel ausgewiesen werden können, sind Hochrechnungen für das laufende Jahr zu erstellen, wobei sämtliche bekannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Dazu gehören insbesondere die systembedingten Lohnanpassungen, alle bereits bekannten Personalmutationen, bereits ausbezahlte Gratifikationen, Ersatzanstellungen, Dienstauftragsveränderungen, Neuzuordnungen im Lohnbereich, befristete Anstellungen, Wiederbesetzungen zu anderen Bedingungen.

Ia. Führung von Personalakten und Datenschutz[^4]

Art. 4[^5]

Grundsatz

1) Der Personalakt wird nach Massgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten elektronisch geführt.

2) Er kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können auch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.

Art. 4a[^6]

Inhalt des Personalaktes

1) Der Personalakt enthält insbesondere folgende Daten:

2) Wesentliche Änderungen am Inhalt des Personalakts sind der angestellten Person in geeigneter Weise mitzuteilen; soweit dies technisch möglich ist, hat die Mitteilung elektronisch zu erfolgen.

Art. 4b[^7]

Zugang zum Personalakt

1) Das Amt für Personal und Organisation legt den Umfang der Zugangsberechtigungen der Personen nach Art. 44a Abs. 5 des Gesetzes unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen fest.

2) Der Zugang zum Personalakt wird nach Massgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch eingerichtet.

Art. 4c[^8]

Rechte der Angestellten

Angestellte haben das Recht zu Beurteilungen, Beanstandungen und weiteren Unterlagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme ist in die Personalakte aufzunehmen.

Art. 4d[^9]

Vernichtung und Löschung von Daten

1) Folgende Daten sind nach Ablauf der nachstehenden Fristen - gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Personalakt - zu vernichten oder zu löschen:

2) Die Daten nach Abs. 1 unterliegen nicht der Ablieferungspflicht an das Landesarchiv (Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes).[^10]

II. Begründung, Umgestaltung und Beendigung des Dienstverhältnisses[^11]

A. Im Allgemeinen

Art. 5

Ausschreibung offener Stellen

1) Neben der öffentlichen Ausschreibung einer offenen Stelle im Amtsblatt nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes kann eine Ausschreibung zusätzlich erfolgen:[^12]

2) Die Ausschreibungen werden von der zuständigen Amtsstellenleiterin oder dem zuständigen Amtsstellenleiter in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation verfasst. Das Amt für Personal und Organisation leitet Ausschreibungen an die zuständigen Stellen weiter.

Art. 5a[^14]

Einreichung von Bewerbungsunterlagen

Bewerbungsunterlagen sind in der Regel elektronisch einzureichen.

Art. 6

Hoheitliche Funktionen

1) Stellen mit hoheitlichen Funktionen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes sind Stellen, die beinhalten:

2) Stellen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Stellen bei der Landespolizei, bei der Steuerverwaltung oder in anderen Bereichen der Finanzverwaltung sowie im diplomatischen Dienst.

Art. 6a[^15]

Dienstvertrag

1) Der Dienstvertrag ist schriftlich zu errichten sowie von der Anstellungsbehörde und der anzustellenden Person zu unterzeichnen; die Übermittlung des Dienstvertrages an die anzustellende Person obliegt dem Amt für Personal und Organisation.

2) Der Dienstvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:

3) Änderungen des Dienstvertrages haben schriftlich zu erfolgen; im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.

Art. 6b[^16]

Verlängerung der Probezeit

1) Die Verlängerung der Probezeit erfolgt durch das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter.

2) Das Amt für Personal und Organisation teilt der angestellten Person die Verlängerung der Probezeit rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit schriftlich mit.

Art. 6c[^17]

Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

1) Die Bedingungen für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt für Personal und Organisation und der angestellten Person nach Anhörung der Amtsstellenleiterin oder des Amtsstellenleiters festgehalten.

2) Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über:

Art. 7

Kündigung durch Angestellte und Altersrücktritt

1) Das Amt für Personal und Organisation stellt in folgenden Fällen eine Bestätigung über die Beendigung des Dienstverhältnisses aus:[^18]

2) Aufgehoben[^19]

3) Die Angestellten haben die zuständige Amtsstellenleiterin oder den zuständigen Amtsstellenleiter in den Fällen nach Abs. 1 über die Beendigung eines Dienstverhältnisses unverzüglich zu informieren.

Art. 7a[^20]

Freistellung nach einer Kündigung durch Angestellte

Die Freistellung nach Art. 54a Abs. 2 des Gesetzes erfolgt durch das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter.

Art. 8

Angestellte mit Führungsfunktionen

Angestellte mit Führungsfunktionen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes sind:

Art. 9

Abfindung

1) Bei der Festsetzung der Abfindung nach Art. 27 des Gesetzes ist insbesondere das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung und die Kündigungsfrist zu berücksichtigen.

2) Die Abfindung wird in der Regel mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt. Ausnahmsweise kann die Auszahlung der Abfindung auch in monatlichen Zahlungen erfolgen, wenn dies aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Angestellten angezeigt erscheint.

3) Die Regierung legt die Höhe der Abfindung mit Verfügung fest.

4) Ändern sich bei einer monatlichen Auszahlung der Abfindung nachträglich die Umstände, die für die Festsetzung der Abfindung ausschlaggebend waren, so hat der Angestellte dies unverzüglich der Regierung mitzuteilen. Die Regierung hat bei einer wesentlichen Änderung der Umstände die Höhe der Abfindung neu festzusetzen.

5) Abfindungen, deren Auszahlung sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen, sind zurückzuerstatten.

Art. 10[^22]

Aufgehoben

B. Anstellung und Umgestaltung des Dienstverhältnisses durch das Amt für Personal und Organisation[^23]

Art. 11

Grundsatz

1) Dem Amt für Personal und Organisation obliegt nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der im Voranschlag vorgesehenen Mittel die Anstellung von:

2) Die Anstellung hat im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstellenleiterin oder dem zuständigen Amtsstellenleiter zu erfolgen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Regierung über die Anstellung. Der Regierung sind die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen, insbesondere eine schriftliche Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation sowie der zuständigen Amtsstellenleiterin oder des zuständigen Amtsstellenleiters, beizulegen.

Art. 12

Aushilfen

1) Aushilfen können angestellt werden, wenn eine Amtsstelle ihren Arbeitsauftrag insbesondere aufgrund von krankheits- und unfallbedingten Ausfällen oder vorübergehend erhöhtem Arbeitsaufwand nicht mehr mit dem bestehenden Personal erfüllen kann.

2) Aushilfen können vom Amt für Personal und Organisation für die Dauer von höchstens einem Jahr angestellt werden; über eine darüber hinaus gehende Verlängerung des Dienstverhältnisses entscheidet die Regierung.

3) Die Anstellung von Aushilfen erfolgt auf schriftlichen Antrag einer Amtstellenleiterin oder eines Amtsstellenleiters. Im Antrag sind die Gründe sowie die Dauer der Anstellung anzugeben.

4) Aufgehoben[^25]

Art. 13

Praktikantinnen und Praktikanten

1) Das Amt für Personal und Organisation kann auf Antrag einer Amtsstellenleiterin oder eines Amtsstellenleiters oder auf Anfrage von Interessenten Praktikantinnen und Praktikanten anstellen:

2) Die Regierung bestimmt die Einzelheiten der Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten in einem Reglement.

Art. 13a[^26]

Änderung des Beschäftigungsgrades

Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie den betroffenen Angestellten den Beschäftigungsgrad erhöhen oder herabsetzen, sofern dadurch die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Eine dauernde Erhöhung des Beschäftigungsgrades setzt zudem voraus, dass die dadurch verursachten Mehrkosten durch die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades einer oder mehrerer anderer Stellen innerhalb einer Amtsstelle kompensiert werden können.

III. Rechte und Pflichten der Angestellten

A. Rechte

1. Rechtsschutz
Art. 14

Kostenersatz

1) Der Staat übernimmt vorbehaltlich Abs. 2 bei ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen gegenüber Angestellten die Kosten für den Rechtsschutz.

2) Hat eine Angestellte oder ein Angestellter in Zusammenhang mit diesen Angriffen und Ansprüchen Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz ganz oder teilweise verweigert werden.

2. Ferien
Art. 15

Anspruch

1) Die Angestellten haben Anspruch auf bezahlte Ferien.

2) Der Ferienanspruch beträgt in jedem Kalenderjahr:

3) Der Ferienanspruch beträgt für Lernende und Angestellte, die das 21. Altersjahr noch nicht vollendet haben, 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr.[^27]

Art. 16

Erstmaliger Ferienbezug

Der erstmalige Ferienbezug kann in der Regel frühestens nach einer Beschäftigung von drei Monaten erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter.

Art. 17

Ferienbemessung

1) Gesetzliche Feiertage und dienstfreie Tage, die in die Ferien fallen, werden für die Ferienbemessung nicht angerechnet.

2) Bei Dienstantritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.

3) Bei Dienstaustritt werden zuwenig bezogene Ferientage für das Austrittsjahr nur in Geld entschädigt, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden konnte. Zuviel bezogene Ferientage werden jährlich oder bei Dienstaustritt durch eine entsprechende Lohnkürzung ausgeglichen. In Härtefällen kann die Regierung Ausnahmen bewilligen.

4) Sind Angestellte während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfall oder Elternzeit insgesamt um mehr als drei Monate (= 61 oder mehr Arbeitstage) an der Dienstausübung verhindert, wird der Ferienanspruch ab dem zweiten Monat für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Die Freistellung nach Art. 28a und 28b führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruches.[^28]

Art. 18

Ferienunterbruch

1) Die Ferien ruhen bei Krankheit oder Unfall.

2) Die Angestellten haben den direkt Vorgesetzten unverzüglich darüber Meldung zu erstatten sowie nach den Ferien ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Die direkt Vorgesetzten haben das Amt für Personal und Organisation zu informieren und das Arztzeugnis weiterzuleiten.[^29]

Art. 19

Ferienplanung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.