Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-12-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländern. Zudem enthält es Bestimmungen über die Integration nach dem Grundsatz des Forderns und des Förderns.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, soweit sie:

2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch selbständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im EWR oder in der Schweiz sowie deren Arbeitnehmer, die weder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats noch der Schweiz sind.

3) Die Bestimmungen über das Visumverfahren und die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern der für Liechtenstein anwendbare Schengen-Besitzstand keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3a[^2]

Verweis auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands

Wird in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands verwiesen, ergibt sich die jeweils geltende Fassung dieser Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Staatsverträge zur Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin-Besitzstands im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 des Kundmachungsgesetzes.

Art. 4

Verhältnis zum Asylverfahren

1) Personen, die sich aufgrund des Asylgesetzes in Liechtenstein aufhalten oder die kein Asyl erhalten und deshalb auszureisen haben, können keine Bewilligung aufgrund dieses Gesetzes beantragen. Sie können Gesuche um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise ins Ausland stellen.[^3]

2) Bereits hängige Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos.

3) Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

II. Grundsätze der Zulassung und der Integration

Art. 5

Zulassung

1) Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländern erfolgt im Interesse der Volkswirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in die Arbeitswelt und die Gesellschaft.

2) Ausländer können ebenfalls zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 32 bis 39 erfüllt sind.

3) Ausländer werden nur zugelassen, sofern der für Liechtenstein anwendbare Schengen-Besitzstand nicht entgegensteht.[^4]

Art. 6

Integration

1) Ziel der Integration ist das Zusammenleben der liechtensteinischen und ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Verfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.

2) Die Integration soll rechtmässig und längerfristig anwesenden Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

3) Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen und das Bemühen der Ausländer zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der liechtensteinischen Bevölkerung voraus.

4) Ausländer sind verpflichtet, sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in Liechtenstein auseinanderzusetzen und insbesondere die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu erlernen.

III. Ein- und Ausreise

Art. 7

Einreisevoraussetzungen

1) Ausländer, die nach Liechtenstein einreisen wollen:

2) Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

3) Ausländer, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz nehmen wollen und nicht visumpflichtig sind, benötigen für die Einreise die Zusicherung für die Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung.

4) Die Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands bleiben vorbehalten.

Art. 8

Ausstellung des Visums

1) Das Visum wird von der dazu berechtigten Vertretung im Ausland oder vom Ausländer- und Passamt ausgestellt.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Visumerteilung in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit Verordnung.

3) Zur Deckung von allfälligen Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Garantieerklärung, der Abschluss einer Versicherung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.

IV. Bewilligungs- und Meldepflicht

A. Im Allgemeinen

Art. 9

Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

1) Wird ein Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten innerhalb von sechs Monaten beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich.

2) Innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ersteinreise darf der bewilligungsfreie Aufenthalt drei Monate nicht überschreiten. Enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.

3) Mit Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts nach Abs. 2 muss die Ausreise erfolgen.

Art. 10

Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

1) Ausländer, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Vorbehalten bleibt Art. 12.

2) Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

Art. 11

Meldepflicht

1) Bewilligungspflichtige Ausländer müssen sich binnen acht Tagen nach Einreise bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnortes persönlich anmelden.

2) Der zuständigen Einwohnerkontrolle sind vorzulegen:

3) Der Wohnortwechsel innerhalb der Wohngemeinde oder der Umzug in eine andere Wohngemeinde ist innert acht Tagen bei der zuständigen Einwohnerkontrolle persönlich zu melden.

4) Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich spätestens acht Tage vor der Ausreise persönlich bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnorts abmelden und den Aufenthaltsausweis abgeben, wenn sie ins Ausland wegziehen.

5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Grenzgänger keine Anwendung.

B. Grenzüberschreitende Dienstleistung

Art. 12

Grundsatz

1) Selbständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz und deren Arbeitnehmer können während einer Frist von höchstens acht Tagen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Die Visumpflicht bleibt vorbehalten.

2) Die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist meldepflichtig. Die Meldung hat spätestens zwei Arbeitstage vor Erbringung der Dienstleistung beim Ausländer- und Passamt zu erfolgen.[^11]

3) Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt eine zeitlich beschränkte Geschäftstätigkeit in Liechtenstein, welche im Regelfall gegen Entgelt erbracht wird.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

V. Bewilligungsvoraussetzungen

A. Bewilligung für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 13

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Ausländern kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur erteilt werden, wenn:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 14

Persönliche Voraussetzungen

Eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann nur an Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung erteilt werden.

Art. 15

Lohn- und Arbeitsbedingungen

Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Art. 16

Inländervorrang

1) Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt keine geeigneten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gefunden werden können.

2) Zum bewilligungsfreien Arbeitsmarkt gehören:

Art. 17

Wohnung

Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.

Art. 18

Höchstzahlen

1) Die Regierung kann die Zahl der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begrenzen.

2) Die Höchstzahlen finden auf Verlängerungsgesuche keine Anwendung.

B. Bewilligung für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 19

Aus- und Weiterbildung

1) Ausländern kann für eine Aus- und Weiterbildung in Liechtenstein eine Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn:

2) Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 20

Personen von besonderem Interesse

1) Ausländern, die nicht erwerbstätig sind, kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

C. Abweichungen von den Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 21

Härtefall oder wichtige öffentliche Interessen

1) Von den Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 13 bis 20 kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

2) Abs. 1 findet nur auf die Erteilung von Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen Anwendung.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

D. Bewilligung für eine Grenzgängertätigkeit

Art. 22

Grenzgängerbewilligung

Ausländern kann eine Grenzgängerbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn:

E. Bewilligung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit[^13]

Art. 22a[^14]

Bewilligung in Briefform

Ausländern kann eine Bewilligung in Briefform zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a, b und d sowie Art. 14 bis 16 erfüllt sind.

VI. Bewilligungsverfahren

Art. 23

Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung

1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz muss beim Ausländer- und Passamt gestellt werden.

2) Das Ausländer- und Passamt kann einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente im Original verlangen.

3) Über vollständige Gesuche wird in der Regel entschieden:

4) Unvollständige, nicht lesbare oder nicht unterzeichnete Gesuche werden unter Ansetzung einer einmaligen Frist von 30 Tagen zur Vervollständigung an den Gesuchsteller zurückgesandt. Bei ungenütztem Ablauf der Frist gilt das Gesuch als zurückgezogen.

5) Bei gleicher Tatsachen- und Rechtslage werden weitere identische Gesuche unter Hinweis auf die entschiedene Rechtssache formlos zurückgewiesen.

6) Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn alle vom Ausländer- und Passamt bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen und die persönliche Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle am Wohnort erfolgt ist.

7) Das Gesuch um Verlängerung einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu stellen.

Art. 24

Zusicherung oder Ermächtigung zur Visumerteilung

1) Für den bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit ist eine Zusicherung der Bewilligung oder eine Ermächtigung zur Visumerteilung erforderlich. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Zusicherung oder des Visums erfolgen.

2) Ausländer haben die Zusicherung oder die Ermächtigung zur Visumerteilung im Ausland abzuwarten.

3) Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung beantragen, haben den Bewilligungsentscheid ebenfalls im Ausland abzuwarten.

4) Die Gültigkeit einer Zusicherung wird für Kurzaufenthaltsbewilligungen auf längstens sechs Wochen, für Aufenthaltsbewilligungen in der Regel auf drei Monate befristet.

VII. Regelung des Aufenthalts[^15]

Art. 24a[^16]

Bewilligung in Briefform

1) Eine Bewilligung in Briefform kann zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine verteilte Anwesenheitsdauer von höchstens 180 Tagen innerhalb einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer erteilt werden.

2) Wurde einem Arbeitnehmer bereits eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 25 erteilt, so kann eine Bewilligung in Briefform nur dann erteilt werden, wenn seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung und der ordnungsgemässen Ausreise mindestens sechs Monate vergangen sind.

3) Die Bewilligung gibt Auskunft über den Arbeitgeber.

Art. 25

Kurzaufenthaltsbewilligung

1) Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden.

2) Sie wird nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt.

3) Sie kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.

4) Sie kann erst nach einem Unterbruch von mindestens sechs Monaten seit der Abmeldung und Ausreise erneut erteilt werden; dies gilt nicht für Ausländer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 19.

Art. 26

Aufenthaltsbewilligung

1) Die Aufenthaltsbewilligung kann nur für Aufenthalte mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als einem Jahr erteilt werden.

2) Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit Bedingungen verbunden werden. Die im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders über den Zweck des Aufenthalts, gelten als auferlegte Bedingungen.

3) Die Aufenthaltsbewilligung ist in der Regel auf ein Jahr befristet. Sie kann verlängert werden, sofern die Integrationsvereinbarung (Art. 41) eingehalten wurde und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund (Art. 48 und 53) vorliegt. Abs. 4 und Art. 36 Abs. 1a bleiben vorbehalten.[^17]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.