Verordnung vom 9. Dezember 2008 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
Aufgrund von Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 5, Art. 71 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199[^2], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt:
- a) die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden;
- b) die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung.
2) Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:
- a) in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt;
- b) bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Medizinprodukteverordnung;
- c) von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen.
3) Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a) "alte Anlagen": Anlagen, bei denen der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war;
- b) "neue Anlagen": Anlagen:
-
- bei denen der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig war;
-
- die an einen anderen Standort verlegt werden; oder
-
- die am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen und Strassenbahnen;
- c) "Berührungsstrom": elektrischer Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird;
- d) "induzierter Körperableitstrom": elektrischer Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird;
- e) "äquivalente Strahlungsleistung (Equivalent Radiation Power; ERP)": die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Emissionen
Art. 4
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung für neue und alte Anlagen
1) Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die im Gesetz oder in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2) Bei Anlagen, für die das Gesetz oder Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet das Amt für Umwelt mittels Verfügung Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.[^3]
Art. 5[^4]
Aufgehoben
Art. 6
Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung für neue und alte Anlagen
1) Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach dem Gesetz oder Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so verfügt das Amt für Umwelt ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.[^5]
2) Das Amt für Umwelt ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.[^6]
3) Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziff. 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet das Amt für Umwelt in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.[^7]
Art. 7
Änderung neuer Anlagen
Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.
Art. 8
Sanierungspflicht
1) Alte Anlagen, die den Anforderungen der Art. 4 und 6 nicht entsprechen, müssen vom Inhaber der Anlagen saniert werden.
2) Das Amt für Umwelt erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 9 fest. Notfalls verfügt es für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.[^8]
3) Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
Art. 9
Sanierungsfrist
1) Die Frist für die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen richtet sich nach den Vorschriften von Anhang 1. Enthält Anhang 1 keine Vorschriften, so gilt eine Frist von höchstens fünf Jahren.
2) Das Amt für Umwelt kann die Frist auf Gesuch hin um höchstens die Hälfte verlängern, wenn die Durchführung der Emissionsbegrenzungen innerhalb der ordentlichen Frist wirtschaftlich nicht tragbar wäre.[^9]
3) Für die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen beträgt die Sanierungsfrist höchstens drei Jahre. Das Amt für Umwelt legt kürzere Fristen fest, mindestens aber drei Monate, wenn die Massnahmen ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden können.[^10]
Art. 10
Änderung alter Anlagen
1) Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllt sein:
- a) an Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert überschritten war, darf die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke nicht zunehmen;
- b) an den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung darf der Anlagegrenzwert nicht überschritten werden.
2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen nach Massgabe von Anhang 1.[^11]
Art. 11
Anforderungen an das Standortdatenblatt
1) Das Standortdatenblatt nach Art. 33 des Gesetzes muss enthalten:
- a) die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
- b) den massgebenden Betriebszustand nach dem Gesetz oder Anhang 1;
- c) Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
-
- an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist;
-
- an mindestens den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist; und
-
- an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
- d) einen Situationsplan, der die Angaben nach Bst. c darstellt.
2) Die Unterlagen und Angaben nach Abs. 1 sind zur Erteilung von Informationen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes zu verwenden.
Art. 12
Standortkoordination
1) Betreiber von öffentlichen Mobilfunknetzen sind verpflichtet, Standorte untereinander zu koordinieren und gemeinsam zu nutzen, sofern ausreichend Kapazität zur Verfügung steht und keine anderen Gründe dies verunmöglichen.
2) Sie müssen dem Amt für Umwelt gleichzeitig mit dem Standortdatenblatt nach Art. 33 des Gesetzes den Nachweis zustellen, wie die gemeinsame Nutzung der Standorte erfolgt oder weswegen eine gemeinsame Nutzung nicht möglich ist.[^12]
III. Immissionen
Art. 13
Geltung der Immissionsgrenzwerte
1) Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2) Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
Art. 14
Ermittlung der Immissionen
1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Immissionen (Art. 64 und 72 des Gesetzes).[^13]
2) Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andernfalls ist der höchste Effektivwert massgebend.
Art. 15[^14]
Beurteilung der Immissionen
Das Amt für Umwelt beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach dem Gesetz oder Anhang 2 überschreiten.
Art. 16[^15]
Aufgehoben
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^16]
Art. 17
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 21. November 2000 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ortsfester Sendeanlagen von Telekommunikationssystemen, LGBl. 2000 Nr. 231;
- b) Verordnung vom 23. August 2006 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ortsfester Sendeanlagen von Telekommunikationssystemen, LGBl. 2006 Nr. 176.
Art. 17a[^17]
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2010
Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Januar 2010 rechtskräftig bewilligt waren und den Anforderungen nach Art. 4 und 6 entsprachen, müssen die Bestimmungen nach Anhang 1 einhalten, sobald sie ersetzt, an einen anderen Standort verlegt oder im Sinne von Anhang 1 geändert werden.
Art. 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1[^18]
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
Anhang 2
Immissionsgrenzwerte
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 4, 7, 9, 10, 11 und 16)
- 1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie
- 11 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V:
- a) Wechselstrom-Freileitungen;
- b) Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.
2) Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziff. 5.
- 12 Begriffe
1) Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.
2) Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.
3) Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.
4) Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
5) In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Leitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.
6) Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziff. 13 und die optimierte Phasenbelegung.
7) Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.
8) Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes.
- 13 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand der Anlage gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss aller Leitungsstränge bei gleichzeitigem Betrieb.
- 14 Anlagegrenzwert
1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla).
2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.
3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.
- 15 Nachweis- und Meldepflicht
1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umwelt nachzuweisen.
2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umwelt anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.
- 16 Neue Anlagen
1) Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
- a) die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und
- b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
- 17 Alte Anlagen
1) Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird.
2) Die Sanierungsfrist nach Art. 9 beträgt höchstens drei Jahre.
- 18 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umwelt Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 16 Abs. 2 erfüllt sind.
- 2 Transformatorenstationen
- 21 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.
- 22 Begriffe
1) Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.
2) Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.
- 23 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge.
- 24 Anlagegrenzwert
1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla).
2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens 20 Tage im Jahr um maximal das 1.5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.
3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.
- 25 Nachweis- und Meldepflicht
1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umwelt nachzuweisen.
2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umwelt anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.
- 26 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
- 27 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umwelt Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Voraussetzung nach Ziff. 26 Abs. 2 erfüllt ist.
- 3 Unterwerke und Schaltanlagen
- 31 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.
- 32 Begriffe
1) Eine Anlage umfasst alle unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage.
2) Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.
- 33 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge.
- 34 Anlagegrenzwert
1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla).
2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.
3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.
- 35 Nachweis- und Meldepflicht
1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umwelt nachzuweisen.
2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umwelt anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.
- 36 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
- 37 Änderung alter Anlage
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umwelt Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Voraussetzung nach Ziff. 36 Abs. 2 erfüllt ist.
- 4 Elektrische Hausinstallationen
- 41 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Art. 7 des Elektrizitätsgesetzes, unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.
- 42 Neue Anlagen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.