Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-12-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 31 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331[^1], verordnet die Regierung:

I. Physische Zustellung[^2]

Art. 1

Zustellnachweis

1) Jeder Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

2) Besondere Umstände, wie die Verweigerung der Übernahmebestätigung, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis gesondert zu vermerken.

3) Systeme zur elektronischen Übermittlung des Zustellnachweises sowie zur elektronischen Beurkundung der Zustellung nach Art. 24 Abs. 3 und 4 des Gesetzes dürfen nur mit Genehmigung der Regierung verwendet werden.

Art. 2

Verständigung über die Hinterlegung

1) Für die Verständigung über die Hinterlegung nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes ist das Formular gemäss Anhang zu verwenden. Im Formular ist in den mit "< >" gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.

2) Die Verständigung über die Hinterlegung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Abgabestelle zurückzulassen oder an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

Art. 3

Information der Behörde

Die mit der Durchführung der Zustellung betrauten Organe informieren die zustellende Behörde unverzüglich über zustellrelevante Umstände, die ihnen bekannt sind oder anlässlich eines Zustellversuchs bekannt werden; dazu gehört insbesondere eine längere Abwesenheit des Empfängers oder die Änderung der Zustelladresse.

II. Elektronische Zustellung[^3]

Art. 3a[^4]

Hinterlegung der qualifizierten elektronischen Zustelladresse

1) Der Antrag auf Eintragung oder Änderung einer qualifizierten elektronischen Zustelladresse nach Art. 30a des Gesetzes ist unter Verwendung des Online-Eingabeformulars beim Amt für Informatik[^5] einzureichen.

2) Die Hinterlegung einer qualifizierten elektronischen Zustelladresse kann auch im Rahmen der erstmaligen Aktivierung eines Unternehmens nach Art. 13a der E-Government-Verordnung erfolgen.[^6]

Art. 3b[^7]

Einrichtung und Betrieb des elektronischen Zustelldienstes

1) Für die elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten nach Art. 30b und 30c des Gesetzes wird ein elektronischer Zustelldienst eingerichtet.

2) Die Regierung bestimmt einen Betreiber für den elektronischen Zustelldienst.

3) Der Betreiber hat die für den ordnungsgemässen Betrieb des Zustelldienstes erforderlichen technischen und organisatorischen Anforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck hat er folgende Unterlagen vorzulegen:

4) Er hat jährlich einen Nachweis über die Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und der Datensicherheit zu erbringen.

5) Er hat die vom Amt für Informatik[^8] vorgegebenen technischen Schnittstellen und Formate zu unterstützen.

6) Er hat bereitzustellen:

Art. 3c[^9]

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bei fehlender elektronischer Zustelladresse

Auf die Zustellung von behördlichen Dokumenten an Unternehmen findet Art. 28 des Gesetzes sinngemäss Anwendung, wenn:

III. Schlussbestimmung[^10]

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anhang

Formular über die Verständigung der Hinterlegung

Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments
Wichtige Information!
Übernahmebestätigung

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2 Abs. 1)

(Farbe hellblau, Format A5, Papierstärke mind. 240g/m²)

(Vorderseite)

Empfänger

Absender Geschäftszahl

Heute konnte Ihnen ein □ zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Dokument □ behördliches Dokument

nicht zugestellt werden. Das Dokument wird daher hinterlegt.

...................................................... □□.□□.□□□□ Zusteller Datum

Beachten Sie bitte die Rückseite!

(Rückseite)

Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, können die Rechtswirkungen der Zustellung (z.B. der Beginn des Laufes von Fristen) eintreten: - Grundsätzlich gilt das Dokument als an jenem Tag zugestellt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird. - Anderes gilt nur dann, wenn Sie gegenüber der Behörde glaubhaft machen, dass Sie aufgrund eines Hindernisses (z.B. wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthalts) nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. In diesem Fall gilt das Dokument nur dann als zugestellt, wenn das Hindernis spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist weggefallen ist und das hinterlegte Dokument am folgenden Tag behoben werden könnte. Sollte die Abholfrist bei Kenntnisnahme von dieser Verständigung schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung! Zu eigenen Handen zuzustellende behördliche Dokumente werden nur dem Empfänger (bzw. dem Übernahmeberechtigten) ausgehändigt. Sonstige Dokumente werden auch Personen ausgehändigt, an die ersatzweise zugestellt werden kann; das sind erwachsene Personen, die mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt leben oder die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers sind. Im Zweifelsfall ist nachzuweisen, dass eine Ersatzzustellung zulässig ist. Amtliche Lichtbildausweise sind Urkunden, die Namen und Lichtbild desjenigen, dem das Dokument ausgehändigt werden soll, enthalten und von Behörden oder von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgestellt sind (z.B. Führerschein, Identitätskarte oder Reisepass).

Ich habe heute das umseitig angeführte Dokument übernommen.

□□.□□.□□□□ .......................................................

Datum Unterschrift

[^1]: LR 172.023

[^2]: Überschrift vor Art. 1 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 601.

[^3]: Überschrift vor Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 601.

[^4]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 601.

[^5]: Bezeichnung geändert durch LGBl. 2011 Nr. 601.

[^6]: Art. 3a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 37.

[^7]: Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 601.

[^8]: Bezeichnung geändert durch LGBl. 2011 Nr. 601.

[^9]: Art. 3c eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 37.

[^10]: Überschrift vor Art.4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 601.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.