Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-12-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anleger und die Transparenz der Wertpapiermärkte.

2) Dieses Gesetz legt die Anforderungen für die Veröffentlichung regelmässiger und laufender Informationen über Emittenten von Wertpapieren fest, insbesondere:

3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung:[^2]

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^5]

Art. 2[^6]

Geltungsbereich

1) Diesem Gesetz unterstehen:

2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG des nicht geschlossenen Typs sowie für im Rahmen dieser Organismen erworbene oder veräusserte Anteile.

Art. 3

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

Die Regierung regelt das Nähere über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates mit Verordnung;

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2004/109/EG und 2007/14/EG, ergänzend Anwendung.

2a) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf juristische Personen sind so zu verstehen, dass sie eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Organismen für gemeinsame Anlagen einschliessen.[^17]

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^18]

II. Transparenzpflichten von Emittenten

A. Regelmässige Informationen

Art. 4

Jahresfinanzbericht

1) Ein Emittent hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Er stellt sicher, dass der Bericht mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt.[^19]

2) Der Jahresfinanzbericht umfasst:

3) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Geschäftsbericht nach Art. 1097 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufzustellen, so besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem im Einklang mit Art. 1139 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten konsolidierten Geschäftsbericht und dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Muttergesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c für den Konzernabschluss sowie Einzelabschluss der Muttergesellschaft. Soweit die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichts nicht verpflichtend ist, besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Gesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c.[^22]

4) Der Jahresfinanzbericht bzw. der konsolidierte Jahresfinanzbericht wird entsprechend Art. 1058 des Personen- und Gesellschaftsrechts geprüft. Der Abschlussprüfer gibt das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Jahresbericht bzw. zum konsolidierten Jahresbericht nach Art. 196 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts ab.[^23]

5) Das Prüfungsurteil nach Abs. 4 ist vom Emittenten in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht offenzulegen. Soweit nach Art. 196b des Personen- und Gesellschaftsrechts ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abgegeben wird, ist auch dieses Prüfungsurteil zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig offenzulegen.[^24]

6) Der Jahresbericht bzw. konsolidierte Jahresbericht wird nach Art. 1096, 1096a bis 1096h bzw. Art. 1121 des Personen- und Gesellschaftsrechts und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 aufgestellt.[^25]

7) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Jahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:[^26]

Art. 5

Halbjahresfinanzbericht

1) Ein Emittent von Aktien und Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt. Die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens aber drei Monate nach Ablauf des Berichtzeitraums.[^27]

2) Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:

3) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Halbjahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:

Art. 6[^28]

Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

Ein Emittent, der gemäss der Definition in Art. 41 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, hat jährlich gemäss Kapitel 10 jener Richtlinie einen Bericht über Zahlungen zu erstellen, die an staatliche Stellen geleistet wurden. Der Bericht ist spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Über Zahlungen an staatliche Stellen ist auf konsolidierter Ebene Bericht zu erstatten.

Art. 7

Ausnahmen

1) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Berichten und Mitteilungen nach Art. 4 und 5 sind ausgenommen:[^29]

2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:[^31]

3) Abweichend von Abs. 1 Bst. b gelten Art. 4 und 5 nicht für Emittenten, die ausschliesslich ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung begeben, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht und die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.[^32]

B. Laufende Informationen

Art. 8

Gleichbehandlungsgebot

1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.

2) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.

3) Das Gleichbehandlungsgebot richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts, insbesondere nach dessen Schlusstitel.

Art. 9

Informationspflichten gegenüber Aktionären

1) Ein Emittent von Aktien stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, welche die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, in Liechtenstein zur Verfügung stehen und die Integrität der Daten gewahrt wird. Insbesondere muss ein Emittent:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.