Verordnung vom 2. Dezember 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsverordnung; OffV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-12-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. k, Art. 4 Abs. 7, Art. 5 Abs. 3, Art. 19a Abs. 5, Art. 23 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 Bst. c, Art. 32 Abs. 5 und Art. 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:

2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^6]

Art. 2[^7]

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Wahl des Herkunftsmitgliedstaates

Art. 3

Verfahren

1) Wählt ein Emittent ohne Sitz in Liechtenstein nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 3 des Gesetzes Liechtenstein als seinen Herkunftsmitgliedstaat, so hat er für die Dauer von mindestens einem Monat ab Wirksamkeit der Wahl dies mit der deutlichen Überschrift "Wahl des Herkunftsmitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Offenlegungsgesetzes" auf seiner Website zu veröffentlichen. Die Hauptseite (Homepage) des Emittenten hat einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.[^8]

2) Art. 19 Abs. 1, 4 und 5 des Gesetzes finden sinngemäss Anwendung.

III. Jahresfinanzbericht

Art. 4

Anwendbare Rechnungslegungsvorschriften

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, kommen bei der Erstellung und Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes folgende Rechnungslegungsvorschriften zur Anwendung:

Art. 5 und 6[^9]

Aufgehoben

IV. Halbjahresfinanzbericht

Art. 7

Halbjahresrechnung nicht konsolidierungspflichtiger Emittenten

1) Sofern sie nicht nach Massgabe der nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechungsgrundsätzen erstellt wird, hat die Halbjahresrechnung nicht konsolidierungspflichtiger Emittenten mindestens zu umfassen:

2) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Erfolgsrechnung sind nach denselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen aufzustellen wie die Jahresrechnung.

3) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Erfolgsrechnung haben jeweils die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in der letzten Jahresrechnung enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn für den Fall ihres Nichtvorhandenseins die Halbjahresrechnung ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln würde.

4) Der verkürzten Bilanz ist eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres beizufügen.

5) Der verkürzten Erfolgsrechnung sind vergleichende Informationen über den Vergleichszeitraum der ersten sechs Monate des vorangegangenen Geschäftsjahres beizufügen.

6) Der Anhang der Halbjahresrechnung muss Folgendes enthalten:

Art. 8

Halbjahresrechnung konsolidierungspflichtiger Emittenten

Konsolidierungspflichtige Emittenten haben die Halbjahresrechnung unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen gemäss den nach Art. 1139 PGR und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards für die Berichterstattung zu erstellen.

Art. 9

Erklärung über die Richtigkeit der Halbjahresrechnung und des Halbjahresberichtes

In der Erklärung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes haben die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion zu versichern, dass:

Art. 10

Inhalt des Halbjahresberichts

1) Der Halbjahresbericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss wiederzugeben und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben.

2) Emittenten von Aktien haben im Halbjahresbericht auch Grossgeschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen zu nennen.

3) Grossgeschäfte mit nahe stehenden Personen nach Abs. 2 sind:

4) Nicht konsolidierungspflichtige Emittenten von Aktien haben zumindest wesentliche, nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, einschliesslich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte innerhalb einer Gruppe zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden gruppenangehörigen Unternehmen (gruppeninterne Transaktionen). Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.

Art. 11

Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes

1) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft oder war er Gegenstand einer prüferischen Durchsicht (Review), so ist der Bericht über die Prüfung oder den Review vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer in vollem Umfang wiederzugeben.[^10]

2) Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht unterzogen, so gibt der Emittent dies im Halbjahresfinanzbericht an.

V. Kontrollmechanismen für Market Maker

Art. 12

Pflichten der Market Maker

Market Maker sind nur dann nach Art. 31 des Gesetzes von der Mitteilungspflicht ausgenommen, wenn sie der FMA:

VI. Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen[^11]

Art. 13

Grundsatz

1) Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes sind folgende Bedingungen zu erfüllen:[^12]

2) Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen verwalteten Beteiligungen gebunden sind:[^13]

3) Beabsichtigt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf andere Finanzinstrumente im Sinne des Art. 29 des Gesetzes Gebrauch zu machen, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten nur die in Abs. 2 Bst. a genannte Liste mit.

4) Ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass:[^14]

5) Die Anforderung nach Abs. 4 Bst. a beinhaltet zumindest, dass das Mutterunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma schriftliche Strategien und Verfahren festzulegen haben, die geeignet sind, die Verbreitung von Informationen zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu verhindern.[^17]

6) Unter direkter Anweisung im Sinne von Abs. 1 Bst. a ist jede Anweisung der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Instituts zu verstehen, in der spezifiziert wird, wie die Stimmrechte seitens der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma in bestimmten Fällen auszuüben sind. Unter indirekter Anweisung ist jede allgemeine oder spezifische Anweisung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrer Form, die von der Muttergesellschaft oder einem anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Institut erteilt wird und die Ermessensbefugnis der Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte einschränkt, um spezifischen Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft oder eines anderen von ihr kontrollierten Instituts Rechnung zu tragen.[^18]

VII. Gleichwertigkeit von Rechtsvorschriften von Drittstaaten

Art. 14

Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze

Die Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze ("Generally Accepted Accounting Principles") zu den "International Financial Reporting Standards" (IFRS) richtet sich nach deren Anerkennung durch die EU-Kommission gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007.

Art. 15

Gleichwertigkeit in Bezug auf Jahresberichte

1) Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes, wenn der Jahresbericht seinen Vorschriften zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

2) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Analyse hat, soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Emittenten erforderlich ist, sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle ausschlaggebende Leistungsmessungsparameter zu enthalten, die sich auf das betreffende Geschäft beziehen.

Art. 16

Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahresberichte

Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes, wenn seinen Vorschriften zufolge zusätzlich zum Halbjahresbericht eine Halbjahresrechnung zu erstellen ist und der Halbjahresbericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

Art. 17

Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter von Emittenten

Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. c und Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichtes zuständig sind, seinen Vorschriften zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass:

Art. 18[^19]

Aufgehoben

Art. 19

Gleichwertigkeit in Bezug auf konsolidierte Jahresrechnungen

1) Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig in Bezug auf die konsolidierte Jahresrechnung, wenn seinen Vorschriften zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent mit Sitz in diesem Drittstaat wohl aber eine konsolidierte Jahresrechnung mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.