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Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AltlV)

Geltender Text a fecha 2008-12-22

Aufgrund von Art. 54 Abs. 4, Art. 56 Abs. 3 und Art. 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199[^1], sowie Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1) Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

2) Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 3

Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:

Art. 4

Allgemeine Anforderungen an Massnahmen

Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen nach dieser Verordnung müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen dokumentiert werden.

II. Kataster der belasteten Standorte

Art. 5

Erstellung des Katasters

1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die belasteten Standorte, indem es vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Es kann von den Inhabern der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.

2) Es teilt den Inhabern die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft es eine Feststellungsverfügung.

3) Es trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach Abs. 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über:

4) Das Amt für Umweltschutz teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein:

5) Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt das Amt für Umweltschutz eine Prioritätenordnung. Dabei berücksichtigt es nach den Angaben im Kataster die Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche.

Art. 6

Führung des Katasters

1) Das Amt für Umweltschutz ergänzt den Kataster mit Angaben über:

2) Es löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn:

III. Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit

Art. 7

Voruntersuchung

1) Aufgrund der Prioritätenordnung verlangt das Amt für Umweltschutz für die untersuchungsbedürftigen Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung).

2) Mit der historischen Untersuchung werden die möglichen Ursachen für die Belastung des Standorts ermittelt, insbesondere:

3) Aufgrund der historischen Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt. Dieses muss dem Amt für Umweltschutz zur Stellungnahme vorgelegt werden.

4) Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt.

Art. 8

Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit

1) Das Amt für Umweltschutz beurteilt aufgrund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach Art. 9 bis 12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Es berücksichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden.

2) Es gibt im Kataster an, ob ein belasteter Standort:

Art. 9

Schutz des Grundwassers

1) Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:

2) Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:

Art. 10

Schutz der oberirdischen Gewässer

1) Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn:

2) Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer sanierungsbedürftig, wenn:

Art. 11

Schutz vor Luftverunreinigungen

Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.

Art. 12

Schutz vor Belastungen des Bodens

Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden sowie Einwirkungen von Böden, die belastete Standorte sind, auf Menschen, Tiere und Pflanzen werden nach den Art. 59 und 60 des Gesetzes beurteilt.

Art. 13

Vorgehen der Behörde

1) Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt das Amt für Umweltschutz, dass diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Art. 9 bis 12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.

2) Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (Altlast), so verlangt das Amt für Umweltschutz, dass:

IV. Ziele und Dringlichkeit der Sanierung

Art. 14

Detailuntersuchung

1) Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgenden Angaben detailliert ermittelt und aufgrund einer Gefährdungsabschätzung bewertet:

2) Weichen die Ergebnisse der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen der Voruntersuchung ab, so beurteilt das Amt für Umweltschutz erneut, ob der Standort nach den Art. 9 bis 12 sanierungsbedürftig ist.

Art. 15

Ziele und Dringlichkeit der Sanierung

1) Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Art. 9 bis 12 geführt haben.

2) Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:

3) Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewichen, wenn:

4) Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist.

5) Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt das Amt für Umweltschutz die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung.

V. Sanierung

Art. 16

Sanierungsmassnahmen

Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:

Art. 17

Sanierungsprojekt

Das Amt für Umweltschutz verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanierung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere:

Art. 18

Festlegung der erforderlichen Massnahmen

1) Das Amt für Umweltschutz beurteilt das Sanierungsprojekt. Es berücksichtigt dabei insbesondere:

2) Gestützt auf die Beurteilung legt es in einer Verfügung insbesondere fest:

Art. 19

Erfolgskontrolle und Meldepflichten

Sanierungspflichtige müssen dem Amt für Umweltschutz die durchgeführten Sanierungsmassnahmen melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Das Amt für Umweltschutz nimmt dazu Stellung.

VI. Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen

Art. 20

Durchführungspflicht

1) Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber eines belasteten Standortes durchzuführen.

2) Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann das Amt für Umweltschutz Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.

3) Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahmen kann das Amt für Umweltschutz mit Zustimmung des Inhabers Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben.

VII. Verfahren

Art. 21

Zusammenarbeit mit den Betroffenen

1) Die Behörden arbeiten beim Vollzug dieser Verordnung mit den direkt Betroffenen zusammen. Dabei prüfen sie insbesondere, ob sich freiwillige in Branchenvereinbarungen der Wirtschaft vorgesehene Massnahmen für den Vollzug dieser Verordnung eignen.

2) Sie streben an, sich mit den direkt Betroffenen über die erforderlichen Beurteilungen und Massnahmen im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung ins Einvernehmen zu setzen. Zu diesem Zweck hören sie die direkt Betroffenen möglichst frühzeitig an.

3) Sie können auf den Erlass von Verfügungen verzichten, wenn die Durchführung der erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf andere Weise gewährleistet ist.

Art. 22

Abweichen von Verfahrensvorschriften

1) Von dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren kann abgewichen werden, wenn:

2) Abweichungen vom Verfahren nach Abs. 1 haben jedenfalls in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz zu erfolgen.

Art. 23

Verfügung über die Kostenverteilung

Der Erlass von Verfügungen über die Kostenverteilung (Art. 55 Abs. 4 des Gesetzes) obliegt dem Amt für Umweltschutz.

Art. 24

Kostenbeiträge

1) Die Kostenbeiträge des Landes für Massnahmen nach Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes betragen 30 % der anrechenbaren Kosten.

2) Anrechenbar sind Kosten für:

3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Subventionsgesetzes Anwendung.

Art. 24a[^28]

Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten

1) Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:

2) Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1:

Art. 24b[^29]

Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten

Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:

VIII. Schlussbestimmung

Art. 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer

Anhang 2

Konzentrationswerte für die Beurteilung der Porenluft belasteter Standorte

Anhang 3[^35]

Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 9 und 10)

1) Für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabelle. Fehlen für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, Konzentrationswerte, so wird die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung beurteilt.

2) Wenn sich die Beurteilung auf das Eluat des Materials des Standortes bezieht, so gelten die folgenden Anforderungen an die Probenahme, die Herstellung der Eluate und deren Analyse:

3) Können bei Standorten mit besonders heterogenen Belastungen (z.B. Ablagerungsstandorte) Proben aus dem Sickerwasser entnommen werden, können diese als Eluat betrachtet werden.

4) Zur Beurteilung der Einwirkungen leichtflüchtiger Stoffe[^3] wird das Sickerwasser als Eluat betrachtet; können keine Sickerwasserproben entnommen werden, wird die Sickerwasserkonzentration aufgrund von Messungen der Porenluftkonzentrationen berechnet.

5) Auf die Durchführung eines Eluatversuches nach Abs. 2 kann verzichtet werden, wenn die Unter- oder Überschreitung der Konzentrationswerte im Eluat des Materials aufgrund anderer Angaben festgestellt werden kann, wie Zusammensetzung und Herkunft des Materials des Standortes, Summenparameter, ökotoxikologische Untersuchungen oder die rechnerische Herleitung aus Gesamtgehalten.

(Art. 11)

1) Für die Beurteilung von Porenluft belasteter Standorte gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabelle. Verursacht der Standort Emissionen, für die keine Konzentrationswerte bestehen, namentlich Gerüche oder Staub, so ist er sanierungsbedürftig, wenn die Emissionen zu übermässigen Immissionen im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung führen können.

2) Für die Probenahmen und die Durchführung der Porenluftanalysen gelten folgende Anforderungen:

3) Auf die Entnahme von Porenluftproben kann verzichtet werden, wenn ein anderweitiger Nachweis vorliegt, dass die Konzentrationswerte in der Porenluft nicht überschritten werden können, namentlich aufgrund der genauen Kenntnis der Zusammensetzung und Herkunft des Materials des Standortes.

[^1]: LR 814.01

[^2]: LR 617.0

[^3]: In der Tabelle mit * gekennzeichnet.

[^4]: Bestimmungsgrenze *Wird nach Abs. 4 beurteilt.

[^5]: PCB: die Summe der 6 Einzelisomere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 multipliziert mit dem Faktor 4,3 darf den Konzentrationswert nicht überschreiten.

[^6]: In diesen Konzentrationen im Eluat normalerweise nicht feststellbar.